Hallo zusammen,
ich frage mich im Moment, wie man in bestimmten Fällen die "mittelbare Täterschaft" von der "Anstiftung" abgrenzt, und welchen Unterschied es macht, ob jemand als (mittelbarer) Täter oder als Anstifter bestraft wird.
Folgender Beispielsfall: A überredet B, den C zu verprügeln. B ist geisteskrank.
Wenn A nicht weiß, dass B geisteskrank ist, hat er ihn zu einer Körperverletzung angestiftet (die Tat des C muss ja nicht schuldhaft begangen worden sein).
WennA allerdings weiß, dass B geisteskrank ist, hat er sich dann wegen überlegenen Wissens einer Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht?
Und was macht es nun für einen Unterschied für den Täter? Der Anstifter wird doch gleich einem Täter bestraft. Ist es aus praktischer Sicht nicht also egal, ob jemand Anstifter oder mittelbarer Täter ist? Mir ist bewusst, dass § 28 eine Rolle spielt, aber ich verstehe nicht, in welcher Konstellation das relevant sein könnte.
Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
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Re: Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
Die mittelbare Täterschaft wird von der Anstiftung (Teilnahme) nach den allgemeinen Regeln abgegrenzt, die auch sonst für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten, insbesondere nach dem Täterwillen. Der mittelbare Täter will die Tat als eigene, der Anstifter ruft beim Haupttäter den Tatentschluss für eine fremde Tat hervor.
Ja, aber nicht wegen überlegenen Wissens. Das ist eine andere Fallkonstellation, in der die Tatherrschaft nicht auf der Schuldlosigkeit, sondern auf dem fehlenden Vorsatz des Werkzeugs beruht. Die Tatherrschaft ergibt sich in deinem Beispiel daraus, dass der Hintermann die Schuldlosigkeit des Vordermanns gezielt zur Tatausführung ausnutzt, das Geschehen also in den Händen hält.WennA allerdings weiß, dass B geisteskrank ist, hat er sich dann wegen überlegenen Wissens einer Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht?
Die (obligatorische!) Strafmilderung des § 28 I Hs. 2 StGB gilt nur für den Teilnehmer, also Anstifter. Relevant ist das in den Fällen des § 28 I StGB.Und was macht es nun für einen Unterschied für den Täter? Der Anstifter wird doch gleich einem Täter bestraft. Ist es aus praktischer Sicht nicht also egal, ob jemand Anstifter oder mittelbarer Täter ist? Mir ist bewusst, dass § 28 eine Rolle spielt, aber ich verstehe nicht, in welcher Konstellation das relevant sein könnte.
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Re: Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
Stimmt, dann hält hier aber der Hintermann das Geschehen kraft überlegenen Willens in den Händen, wenn der geisteskranke Tatmittler von ihm abhängig ist.[enigma] hat geschrieben: Ja, aber nicht wegen überlegenen Wissens. Das ist eine andere Fallkonstellation, in der die Tatherrschaft nicht auf der Schuldlosigkeit, sondern auf dem fehlenden Vorsatz des Werkzeugs beruht. Die Tatherrschaft ergibt sich in deinem Beispiel daraus, dass der Hintermann die Schuldlosigkeit des Vordermanns gezielt zur Tatausführung ausnutzt, das Geschehen also in den Händen hält.
Und wie sieht das dann in einem konkreten Beispiel aus?[enigma] hat geschrieben:Die (obligatorische!) Strafmilderung des § 28 I Hs. 2 StGB gilt nur für den Teilnehmer, also Anstifter. Relevant ist das in den Fällen des § 28 I StGB.
Ich wandle den Fall dafür mal ab: A überredet B, den C zu töten. C ist geisteskrank.
Var. 1) A weiß nicht, dass B geisteskrank ist. B tötet den C aus Habgier - wovon A nicht weiß. Dann war A ja nur Anstifter und nach § 28 I gilt das Mordmerkmal des B nicht für A als Teilnehmer, also hat sich A wegen Anstiftung zum Totschlag strafbar gemacht.
Var. 2) A weiß, dass B geisteskrank ist. B tötet den C aus Habgier - wovon A wiederum nicht weiß.
Dann wäre A mittelbarer Täter, für den § 28 I nicht gilt. Somit hätte er sich dann wegen eines Mordes in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht.
Ist das so richtig? In dem Fall würde es dann ja wirklich - zumindest in wenigen Konstellationen - eine große Rolle spielen, ob jemand als Anstifter oder mittelbarer Täter bestraft wird.
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Re: Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
Weiß es keiner?
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Re: Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
Nein, ist nicht richtig. Wenn A in Var. 2 nichts von der Habgier weiß, fehlt ihm der Vorsatz, so dass er nur wegen §§ 212, 25 I 1 Alt. 2 zu bestrafen ist.
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Re: Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
Danke für die Antwort.Tobias__21 hat geschrieben:Nein, ist nicht richtig. Wenn A in Var. 2 nichts von der Habgier weiß, fehlt ihm der Vorsatz, so dass er nur wegen §§ 212, 25 I 1 Alt. 2 zu bestrafen ist.
Gut, dann müsste man in beiden Varianten unterstellen, dass A von der Habgier des B weiß. Dann wäre A in Var. 1 aber trotzdem Anstifter `nur´ zu einem Totschlag (wegen § 28 I); in Var. 2 hingegen diesmal (mittelbarer) Täter eines Mordes (für den § 28 I nicht gilt).
Ist das jetzt ein korrektes Beispiel für die Akzessorietätslockerung des § 28 I? Denn ich suche immer noch an einem Beispiel, an dem deutlich wird, dass es einen bedeutenden Unterschied macht, ob man nun als Anstifter oder mittelbarer Täter bestraft wird.
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Re: Unterschied - mittelbarer Täter und Anstifter
Auch das ist nicht korrekt. A ist in dem Fall (§ 28 I) Anstifter zu einem Mord, dessen Strafe nach § 49 I gemildert werden muss. In solchen Fällen kommen dann aber in der Regel die gekreuzten Mordmerkmale ins Spiel, sofern beim Anstifter eigene niedrige Beweggründe vorliegen. Ist das der Fall wird auch nicht gemildert (BGH).
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