Definitionen Strafrecht
Moderator: Verwaltung
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Definitionen Strafrecht
Hallo,
es ist mir immer wieder aufgefallen, wie unterschiedlich Definitionen ausfallen können. Seien es die Listen der Uni eigenen Reps oder diverse Lehrbücher.
Wie lauten eure Grunddefinitionen?
Gedacht ist es zur Wiederholung oder Optimierung mit Blick auf das Examen, gerne aber auch korrekte Definitionen aus den einschlägigen Lehrbüchern und natürlich mit Quellenangabe, falls sie aus entsprechender Literatur entlehnt sind.
Ich fange mal an mit dem Standard, willkürlich herausgepickt:
§ 15, Vorsatz: "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung", BGHSt 36/1
§ 211, Habgier: "über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstossendes Gewinnstreben um jeden Preis", BGHSt 10/399, 29/317, ...
§ 211, Heimtücke: "Wenn eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt wird", BGH 2/251
Durchaus auch anders definiert gesehen: (§ 211, Arglos: "Wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr bewusst ist" oder "Wer sich zum Zeitpunkt eines Angriffs nicht versieht", vgl. BGHSt 20/301, 39/353)
§ 223, Körperliche Misshandlung: "üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt", BGHSt 14/269 ff.
§ 242, Wegnahme: "Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams", frei nach BGHSt 16/271
§ 242, Gewahrsam: "Vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft", BGHSt 8/275 und 16/271
es ist mir immer wieder aufgefallen, wie unterschiedlich Definitionen ausfallen können. Seien es die Listen der Uni eigenen Reps oder diverse Lehrbücher.
Wie lauten eure Grunddefinitionen?
Gedacht ist es zur Wiederholung oder Optimierung mit Blick auf das Examen, gerne aber auch korrekte Definitionen aus den einschlägigen Lehrbüchern und natürlich mit Quellenangabe, falls sie aus entsprechender Literatur entlehnt sind.
Ich fange mal an mit dem Standard, willkürlich herausgepickt:
§ 15, Vorsatz: "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung", BGHSt 36/1
§ 211, Habgier: "über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstossendes Gewinnstreben um jeden Preis", BGHSt 10/399, 29/317, ...
§ 211, Heimtücke: "Wenn eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt wird", BGH 2/251
Durchaus auch anders definiert gesehen: (§ 211, Arglos: "Wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr bewusst ist" oder "Wer sich zum Zeitpunkt eines Angriffs nicht versieht", vgl. BGHSt 20/301, 39/353)
§ 223, Körperliche Misshandlung: "üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt", BGHSt 14/269 ff.
§ 242, Wegnahme: "Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams", frei nach BGHSt 16/271
§ 242, Gewahrsam: "Vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft", BGHSt 8/275 und 16/271
- Justitian
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Re: Definitionen Strafrecht
Wenn eine Definition etwas anders formuliert ist, ist sie deswegen nicht "falsch". Selbst der BGH verwendet regelmäßig leichte Abwandlungen. Schau einfach im Fischer nach und schreib sie dir da raus, jeder Korrektor hat in der Regel einen Fischer auf dem Tisch stehen.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Definitionen Strafrecht
Das ist nicht "anders definiert". Die erste von dir genannte Definition ist die von Heimtücke, die zweite die von Arglosigkeit - d.h. sozusagen eine weitere "Unterdefinition" eines der Begriffe, die in der ersten Definition vorkommen.cari hat geschrieben: § 211, Heimtücke: "Wenn eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt wird", BGH 2/251
Durchaus auch anders definiert gesehen: (§ 211, Arglos: "Wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr bewusst ist" oder "Wer sich zum Zeitpunkt eines Angriffs nicht versieht", vgl. BGHSt 20/301, 39/353)
Vergleichbar etwa mit deinem letzten Beispiel: Wenn du "Wegnahme" als "Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams" definierst, musst du eben die in dieser Definition vorkommenden Begriffe wie "Gewahrsam" auch erstmal wieder definieren, ehe du subsumieren kannst.
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Re: Definitionen Strafrecht
Hallo Justitian,
mit "Fischers" Hilfe, teils durch Verweise, ist der Eingangspost geschrieben. Danke trotzdem für den Tipp.
Ähnlich, also mit Fischer oder Wessels, habe ich meine Karteikarten gefüllt. Im Fischer sind auch einige Definitionen so auseinander dividiert, dass man sie sich aus dem Inhalt selbst bilden kann und muss.
Obwohl "richtig", störe ich mich aber auch an Definitionen, wenn ich genauso "Richtige" finde, die weniger sperrig klingen. Oder die viel effektiver sind, leichter einzupassen, kürzer, etc.
Bei einigen wenigen habe ich auch schon Lehrbücher und Kommentare nebeneinander gelegt und verglichen.
Allerdings kann man sich das in der Vorbereitung natürlich nicht breiter leisten.
Schaden würde es bestimmt keinem, seine Definition zu wiederholen, indem er sie hier einfügt.
Bei komplizierteren Merkmalen könnte es ja durchaus auch interessant sein, wie viel vom "Komplizierten" man versucht, in seiner Standarddefinition durchblicken zu lassen.
Wenn sich keine interessierten Mitschreiber finden, ist auch alles okay
mit "Fischers" Hilfe, teils durch Verweise, ist der Eingangspost geschrieben. Danke trotzdem für den Tipp.
Ähnlich, also mit Fischer oder Wessels, habe ich meine Karteikarten gefüllt. Im Fischer sind auch einige Definitionen so auseinander dividiert, dass man sie sich aus dem Inhalt selbst bilden kann und muss.
Obwohl "richtig", störe ich mich aber auch an Definitionen, wenn ich genauso "Richtige" finde, die weniger sperrig klingen. Oder die viel effektiver sind, leichter einzupassen, kürzer, etc.
Bei einigen wenigen habe ich auch schon Lehrbücher und Kommentare nebeneinander gelegt und verglichen.
Allerdings kann man sich das in der Vorbereitung natürlich nicht breiter leisten.
Schaden würde es bestimmt keinem, seine Definition zu wiederholen, indem er sie hier einfügt.
Bei komplizierteren Merkmalen könnte es ja durchaus auch interessant sein, wie viel vom "Komplizierten" man versucht, in seiner Standarddefinition durchblicken zu lassen.
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Re: Definitionen Strafrecht
Dann würde man aberEagnai hat geschrieben:Das ist nicht "anders definiert". Die erste von dir genannte Definition ist die von Heimtücke, die zweite die von Arglosigkeit - d.h. sozusagen eine weitere "Unterdefinition" eines der Begriffe, die in der ersten Definition vorkommen.cari hat geschrieben: § 211, Heimtücke: "Wenn eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt wird", BGH 2/251
Durchaus auch anders definiert gesehen: (§ 211, Arglos: "Wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr bewusst ist" oder "Wer sich zum Zeitpunkt eines Angriffs nicht versieht", vgl. BGHSt 20/301, 39/353)
Vergleichbar etwa mit deinem letzten Beispiel: Wenn du "Wegnahme" als "Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams" definierst, musst du eben die in dieser Definition vorkommenden Begriffe wie "Gewahrsam" auch erstmal wieder definieren, ehe du subsumieren kannst.
"Wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr bewusst ist"
als Alternative zu dem
"§ 211, Heimtücke: "Wenn eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt wird", BGH 2/251"
begreifen. Das Element "Wehrlosigkeit" als laut Fischer "Fehlen oder Einschränkung der natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit", das "Folge der Arglosigkeit" sein muss, wäre nicht hinreichend dargestellt. Ebenso ein ?, wenn es um das "bewusste Ausnutzen" geht, oder übersehe ich da etwas?
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Re: Definitionen Strafrecht
Oft findet sich eine Definition von Wehrlosigkeit wie "(Einschränkung der Abwehrfähigkeit) infolge der Arglosigkeit". Das ist natürlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit dem Begriff der Wehrlosigkeit zu vereinbaren. Daher halte ich es für zutreffender, die Heimtücke als "Bewusstes Ausnutzen der Arg- und der daraus folgenden Wehrlosigkeit" oder ähnlich zu definieren, dann kann für die Wehrlosigkeit auf die Definition von Fischer zurückgegriffen werden.cari hat geschrieben: Das Element "Wehrlosigkeit" als laut Fischer "Fehlen oder Einschränkung der natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit", das "Folge der Arglosigkeit" sein muss, wäre nicht hinreichend dargestellt. Ebenso ein ?, wenn es um das "bewusste Ausnutzen" geht, oder übersehe ich da etwas?
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Re: Definitionen Strafrecht
Du fängst ja damit an, dass du die Heimtücke definierst, etwa als "Heimtücke liegt vor, wenn eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt wird".
Darunter kannst du aber nicht unmittelbar subsumieren, weil du erstmal festlegen musst, was "Arglosigkeit" und "Wehrlosigkeit" überhaupt sind.
Also definierst du als nächstes die "Arglosigkeit" (etwa "Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr für Leib und Leben bewusst ist") und die "Wehrlosigkeit" (etwa "Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft oder -fähigkeit eingeschränkt ist").
Beide letztgenannten Definitionen sind also keine Alternativen zu der Definition der Heimtücke, sondern quasi "Unterdefinitionen", die du im Rahmen der "Hauptdefinition" heranziehen musst.
Wobei es natürlich, wie schon sehr richtig gesagt wurde, bei solchen Definitionen nicht zwingend ein "richtig" und "falsch" gibt, sondern durchaus verschiedene Varianten einer Definition vertretbar sind.
Darunter kannst du aber nicht unmittelbar subsumieren, weil du erstmal festlegen musst, was "Arglosigkeit" und "Wehrlosigkeit" überhaupt sind.
Also definierst du als nächstes die "Arglosigkeit" (etwa "Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des Angriffs keiner Gefahr für Leib und Leben bewusst ist") und die "Wehrlosigkeit" (etwa "Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft oder -fähigkeit eingeschränkt ist").
Beide letztgenannten Definitionen sind also keine Alternativen zu der Definition der Heimtücke, sondern quasi "Unterdefinitionen", die du im Rahmen der "Hauptdefinition" heranziehen musst.
Wobei es natürlich, wie schon sehr richtig gesagt wurde, bei solchen Definitionen nicht zwingend ein "richtig" und "falsch" gibt, sondern durchaus verschiedene Varianten einer Definition vertretbar sind.
- Justitian
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Re: Definitionen Strafrecht
Wenn es Dir wichtig ist kann ich Dir meine Definitionen als PDF schicken. Ich weiß nicht wie viele davon profitieren wenn hier ein 100-seitiger Thread von Definitionen entsteht, die alle jeweils den gleichen Inhalt haben.cari hat geschrieben:Hallo Justitian,
mit "Fischers" Hilfe, teils durch Verweise, ist der Eingangspost geschrieben. Danke trotzdem für den Tipp.
Ähnlich, also mit Fischer oder Wessels, habe ich meine Karteikarten gefüllt. Im Fischer sind auch einige Definitionen so auseinander dividiert, dass man sie sich aus dem Inhalt selbst bilden kann und muss.
Obwohl "richtig", störe ich mich aber auch an Definitionen, wenn ich genauso "Richtige" finde, die weniger sperrig klingen. Oder die viel effektiver sind, leichter einzupassen, kürzer, etc.
Bei einigen wenigen habe ich auch schon Lehrbücher und Kommentare nebeneinander gelegt und verglichen.
Allerdings kann man sich das in der Vorbereitung natürlich nicht breiter leisten.
Schaden würde es bestimmt keinem, seine Definition zu wiederholen, indem er sie hier einfügt.
Bei komplizierteren Merkmalen könnte es ja durchaus auch interessant sein, wie viel vom "Komplizierten" man versucht, in seiner Standarddefinition durchblicken zu lassen.
Wenn sich keine interessierten Mitschreiber finden, ist auch alles okay
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Definitionen Strafrecht
Das ist ein sehr freundliches Angebot und würde mich tatsächlich sehr interessieren (PN). Danke.Justitian hat geschrieben:Wenn es Dir wichtig ist kann ich Dir meine Definitionen als PDF schicken. Ich weiß nicht wie viele davon profitieren wenn hier ein 100-seitiger Thread von Definitionen entsteht, die alle jeweils den gleichen Inhalt haben.