Hallöchen,
das Beispiel mit der Codekarte finde ich im Gegensatz zu anderen Beispielen wenig verständlich. Ich hoffe, mir kann jemand etwas behilflich sein.
Das Beispiel: Entwendung einer Codekarte mit dem Willen, sie nach der Abhebung zurückzugeben.
Die Substanztheorie wird abgelehnt, denn die Karte an sich will er ja nicht behalten. Soweit klar.
Nur wird die Sachwerttheorie auch abgelehnt, mit der Argumentation, dass die Codekarte einem Schlüssel vergleichbar ist und nach wie vor verwendbar ist. § 242 wird damit abgelehnt.
Beim Sparbuch dagegen kann man nach dem Abheben von Geld doch auch wieder Geld einzahlen, ist also doch auch verwendbar und hier wird die Sachwerttheorie und infolgedessen der Diebstahl bejaht.
Versteht wer das?
Danke
Sachwerttheorie bei Codekarten
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Re: Sachwerttheorie bei Codekarten
Das liegt daran dass ein Sparbuch ein Legitimationspapier ist: der Schuldner kann gem. § 808 BGB mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Urkunde leisten, auch wenn dieser nicht Inhaber der Forderung ist. Deswegen kann man wertungsgemäß sagen, dass der Urkunde der Wert der Forderung innewohnt.
Bei einer Geldkarte darf die Bank hingegen nur an den Inhaber der Forderung bezahlen - die Geldkarte soll, zusammen mit der Pin, lediglich die Identität nachweisen (vgl. § 675u BGB). Genauso gut könnte die Bank statt der Geldkarte einen Ausweis verlangen.
Bei einer Geldkarte darf die Bank hingegen nur an den Inhaber der Forderung bezahlen - die Geldkarte soll, zusammen mit der Pin, lediglich die Identität nachweisen (vgl. § 675u BGB). Genauso gut könnte die Bank statt der Geldkarte einen Ausweis verlangen.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17