Bandenmäßige Begehung, wenn einer nichts weiß

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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UltimaSpes
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Bandenmäßige Begehung, wenn einer nichts weiß

Beitrag von UltimaSpes »

Moin, moin,

wie ist eure Meinung zu folgendem Fall?

A, B und C haben sich zusammengetan, um ab und zu gemeinsam wertvolle Gemälde zu stehlen.
C wurde jedoch bei einem ihrer Diebstähle erwischt und sitzt seitdem im Gefängnis.
A und B begehen in Abwesenheit des C - und ohne ihn zu informieren - einen weiteren Diebstahl.

Haben sich A und B wegen dieses Diebstahls nach §§ 242, 244 I Nr. 2 StGB - also eines Bandendiebstahls - strafbar gemacht?


Im ersten Schritt (liegt eine Bande vor?) kann man meiner Meinung nach bejahen, dass A, B und C eine Bande bilden, da C hier ja anscheinend vorhat, nach seiner Freilassung erneut mit A und B Diebstähle zu begehen.

Aber im zweiten Schritt (bandenmäßige Begehung?) finde ich es schwer zu entscheiden, ob A und B den Diebstahl bandenmäßig begehen. Mittlerweile ist es wahrscheinlich allgemeine Auffassung, dass nicht alle Bandenmitglieder am Tatort sein müssen - insofern ist es kein Problem, dass C nicht am Tatort ist -, aber er weiß ja gar nichts von der Tat.
Realisiert sich dann überhaupt das besondere Gefahrenpotenzial eines Bandendiebstahls? Oder liegt hier ein Diebstahl in "bloßer" Mittäterschaft vor?
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[enigma]
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Re: Bandenmäßige Begehung, wenn einer nichts weiß

Beitrag von [enigma] »

UltimaSpes hat geschrieben:Mittlerweile ist es wahrscheinlich allgemeine Auffassung, dass nicht alle Bandenmitglieder am Tatort sein müssen - insofern ist es kein Problem, dass C nicht am Tatort ist -, aber er weiß ja gar nichts von der Tat.
In welchen Fällen wird die fehlende Anwesenheit am Tatort denn durch was ersetzt und liegt das hier vor?
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Re: Bandenmäßige Begehung, wenn einer nichts weiß

Beitrag von Kezzlerinho »

[enigma] hat geschrieben:
UltimaSpes hat geschrieben:Mittlerweile ist es wahrscheinlich allgemeine Auffassung, dass nicht alle Bandenmitglieder am Tatort sein müssen - insofern ist es kein Problem, dass C nicht am Tatort ist -, aber er weiß ja gar nichts von der Tat.
In welchen Fällen wird die fehlende Anwesenheit am Tatort denn durch was ersetzt und liegt das hier vor?
Vlt. stehe ich auf dem Schlauch, aber diesen Einwurf versteh ich im konkreten Zusammenhang nicht.

Zur Frage:
Also grds. reicht, wie du richtig sagst, die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds aus zur Annahme eines § 244 I Nr. 2 StGB aus. Wenn die Tat von zwei Bandenmitgliedern begangen wird und auf der Bandenabrede beruht, kommt es auf die Kenntnis des dritten Mitglieds nicht an (Fischer, § 244, Rn. 41 mwN).

Entscheidend ist jetzt natürlich, ob diese Tat trotz fehlender Kenntnis des dritten Bandenmitglieds auch weiterhin Ausfluss der Bandenabrede ist.

Dies ist je nach Fallsituation unterschiedlich zu beurteilen. Indizien dafür sind u.a.das Tatmuster, die Nutzung der bandenspezifischen Logistik/Infrastruktur, Teilung der Beute, Taterfolg der konkret Beteiligten...vgl. dazu http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/11/2-93-11.php
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Re: Bandenmäßige Begehung, wenn einer nichts weiß

Beitrag von UltimaSpes »

Danke dir!
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[enigma]
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Re: Bandenmäßige Begehung, wenn einer nichts weiß

Beitrag von [enigma] »

Kezzlerinho hat geschrieben:
[enigma] hat geschrieben:
UltimaSpes hat geschrieben:Mittlerweile ist es wahrscheinlich allgemeine Auffassung, dass nicht alle Bandenmitglieder am Tatort sein müssen - insofern ist es kein Problem, dass C nicht am Tatort ist -, aber er weiß ja gar nichts von der Tat.
In welchen Fällen wird die fehlende Anwesenheit am Tatort denn durch was ersetzt und liegt das hier vor?
Vlt. stehe ich auf dem Schlauch, aber diesen Einwurf versteh ich im konkreten Zusammenhang nicht.
Ich wollte erreichen, dass der TE sich selbst mit der Frage beschäftigt, ob die Tat trotz Abwesenheit durch die Bandenabrede zugerechnet werden kann. Dann kommt er auch zur Erkenntnis, dass das fehlende Wissen von einer konkreten Tat einer Strafbarkeit nicht zwingend entgegen steht. Das wäre ja ausgehend von seiner Frage der nächste logische Schritt gewesen.
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