Hallo,
ich sitze gerade vor einer Akte und steh was die nachträgliche Gesamtstrafenbildung angeht, etwas auf dem Schlauch.
Urteil 1: von Dezember 2015
Tat: Mai 2015
Urteil 2: von Februar 2016
Tat: Mai 2015
Nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss von September 2016 bildet eine Gesamtstrafe aus Urteil 1 und 2.
Und ich habe jetzt Urteil 3 von Dezember 2016, Tatzeit Januar 2016.
Urteil 3 wäre mit Urteil 2 gesamtstrafenfähig, aber nicht mit Urteil 1.
Wie ist das jetzt, da aus Urteil 1 und 2 schon eine Gesamtstrafe gebildet wurde? Muss ich diesen Gesamtstrafenbeschluss wieder auflösen und nur mit Urteil 2 eine Gesamtstrafe bilden, oder ist einie Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung nicht mehr möglich?
Danke schonmal.
lg
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Moderator: Verwaltung
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Re: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Jetzt so aus der Hüfte geschossen (ist schon zu spät, um richtig zu denken ):
Da es ja bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung letztlich immer darum geht, den Angeklagten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn man bei jedem Urteil alle bis dahin schon begangenen Straftaten gekannt und gleichzeitig abgeurteilt hätte, würde ich sagen:
Beim Urteil 1 im Dezember 2015 hätte man, wenn man alle bis dahin begangenen Taten gekannt und abgeurteilt hätte, die beiden Taten aus Mai 2015 abgeurteilt, daher ist aus diesen beiden Taten eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Tat aus Januar 2016 ist erst danach begangen worden und daher gesondert abzuurteilen. Das Urteil 1 entfaltet insoweit Zäsurwirkung.
Wenn du also derzeit einen Gesamtstrafenbeschluss für die Strafen aus den Urteilen 1 und 2 sowie das gesonderte Urteil 3 hast, bleibt es dabei.
Da es ja bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung letztlich immer darum geht, den Angeklagten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn man bei jedem Urteil alle bis dahin schon begangenen Straftaten gekannt und gleichzeitig abgeurteilt hätte, würde ich sagen:
Beim Urteil 1 im Dezember 2015 hätte man, wenn man alle bis dahin begangenen Taten gekannt und abgeurteilt hätte, die beiden Taten aus Mai 2015 abgeurteilt, daher ist aus diesen beiden Taten eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Tat aus Januar 2016 ist erst danach begangen worden und daher gesondert abzuurteilen. Das Urteil 1 entfaltet insoweit Zäsurwirkung.
Wenn du also derzeit einen Gesamtstrafenbeschluss für die Strafen aus den Urteilen 1 und 2 sowie das gesonderte Urteil 3 hast, bleibt es dabei.
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Re: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Danke, so hab ich es eigentlich auch gedacht
Dann wird das so passen. Ich lass mich immer verwirren, wenn zwischen den Urteilen ein Gesamtstrafenbeschluss auftaucht.
Danke
Dann wird das so passen. Ich lass mich immer verwirren, wenn zwischen den Urteilen ein Gesamtstrafenbeschluss auftaucht.
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Re: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Vor allem wird es immer schlimmer, je länger man auf so einen BZR-Auszug starrt. Irgendwann ist das Hirn nur noch verknotet.
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Re: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Genau so ist es. Und am Ende geht gar nichts mehr