Beschwerde nach §172

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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dumdum
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Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Hallo,

§172 StPO sieht ja die Vorschaltbeschwerde gegen den Einstellungsbescheid nach §171 StPO vor.
Diese ist wiederum Voraussetzung für das Klageerzwingungsverfahren...

Was sieht eigentlich die Rechtspraxis vor, wenn die Staatsanwaltschaft einfach keinen Bescheid nach §171 ergehen lässt - als schlicht garnichts tut - aber zu erkennen gibt nicht zu ermitteln.

Tritt dann Verjährung ein, ist der Rechtsweg endgültig abgeschnitten.
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thh
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von thh »

dumdum hat geschrieben:Was sieht eigentlich die Rechtspraxis vor, wenn die Staatsanwaltschaft einfach keinen Bescheid nach §171 ergehen lässt - als schlicht garnichts tut - aber zu erkennen gibt nicht zu ermitteln.
Wenn die Ermittlungen nicht schlicht länger dauern - was auch bedeuten kann, dass sie sowohl bei Staatsanwaltschaft als auch bei Polizei wegen vorrangiger Verfahren zurückgestellt werden, wobei "länger" auch mal "mehrere Jahre" bedeuten kann -, gibt es dafür das Instrument der Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein förmliches Rechtsmittel gibt es dann ebenso wenig wie gegen Einstellungs- bzw. Nichteinleitungsentscheidungen (§§ 170 Abs. 2, 152 Abs. 2 StPO) bei Privatklagedelikten oder Unbekanntsachen oder gegen Einstellungen nach anderen Vorschriften (§§ 153, 153a, 154 StPO usw.).
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Soll heißen, "kann man nichts machen, wenn man nicht zukünftig den Landgerichtsbezirk großräumig meiden will...und die Sache landet eh in der Rundablage..."

Wäre das die korrekte Übersetzung?

(Habe irgendwo mal gehört "Dienstaufsichtsbeschwerden" seine reine ABM-Maßnahme - also weitgehend sinnfrei...)
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thh
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von thh »

dumdum hat geschrieben:(Habe irgendwo mal gehört "Dienstaufsichtsbeschwerden" seine reine ABM-Maßnahme - also weitgehend sinnfrei...)
Das liegt nicht zuletzt daran, dass die meisten Dienstaufsichtsbeschwerden eher querulatorischen Charakter haben.

Eine Beschwerde darüber, dass ein Ermittlungsverfahren nicht bearbeitet wird, führt aber durchaus zu einer internen Überprüfung.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Aber was kann dann nach formaler Prüfung des Vorgangs (die dann bestimmt ja auch Monate dauert und die Verjährung nicht hemmt) herauskommen?

Angenommen der Sta hat §78a bei einer oberflächlichen Prüfung übersehen und sich gesagt: Das ist ja eh verjährt - Bescheid schreibe ich wenn ich mal Zeit hab...

Bekommt dann der Verletzte nach 2 Jahren einen Bescheid mit der Begründung:

Die Tat ist vor 3 Wochen verjährt, daher ist das Ermittlungsverfahren nach §170 II StPO einzustellen. :alright
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Ara
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Ara »

Naja bei Vorsatz haste ja noch § 258a StGB als Strafnorm gegen den Staatsanwalt.

Ansonsten ist halt der Verletzte nicht der Verfahrensführer im Strafprozess. Es geht im Strafrecht nicht darum, dass dem Geschädigten etwas guten getan wird. Primär geht es um das Strafverfolgungsinteresse des Staates. Ob der Geschädigte ne Strafverfolgung wünscht oder nicht ist in der Regel irrelevant.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Naja - aber es muss ja auch irgendwie das Legalitätsprinzip grundsätzlich geschützt werden. Das individuelle Interesse des Verletzten mal dahingestellt - §171 StPO und §172 StPO haben ja dennoch eine Kontrollfunktion.

Der §258a greift da nach meiner Meinung auch kaum - einen Vorsatz der sich auf die strafvereitelung richtet wird kaum zu finden, geschweige beweisen sein. Zumal, selbst wenn:

Dadurch, dass die Tatbestandsaufklärung ja gerade über Jahre ausgeblieben ist, wird auch kaum die Straftat nachzuweisen sein - war ja nicht ermittelt ! (Da beißt sich die Katze in den Schwanz)...

Wenn ich aber manchmal so beobachte, was in bestimmter Gegend so grundsätzlich passiert, könnte man denken der Vorsatz besteht in die Richtung "Wenn ich die Augen ganz ganz feste zumache , bleibt die Statistik hier im Bezirk sauber - und es steht in keiner Zeitung, dass man bei uns besser mit Geleitschutz und schnell durchfährt..."

(So nach dem Motto: Hast du teure Felgen - fahr besser ohne zu halten durch und parke erst in Polen. Auf dem Weg dahin ist nicht sicher :D )
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Ara »

Sinn und Zweck des Legalitätsprinzips ist aber doch nicht, dass du vor schlechten Staatsanwälte geschützt wirst. Das Legalitätsprinzip soll sicherstellen, dass unabhängig vom Ansehen des Beschuldigten ermittelt wird. Das heißt, es ist nur ein Problem, wenn der Staatsanwalt vorsätzlich die Verfolgung unterlässt.

Du kannst es ja auch kombinieren. Durch die Dienstaufsichtsbeschwerden sorgst du dafür, dass das weitere völlige Missachten der Strafverfolgung vorsätzlich begangen wird und damit der § 258a StGB erfüllt ist. Zusätzlich ist das auch noch gut dokumentiert in den Fällen.

Aber wie gesagt, du darfst nicht vergessen, dass der Strafprozess halt nicht vom Opfer betrieben wird. Das Opfer ist lediglich Zeuge in diesem Verfahren. Auch der Justizgewährungsanspruch im Strafrecht zielt primär auf den Beschuldigten (z.B. Verhindern von Überlangerverfahrensdauer) und nicht auf den Geschädigten ab. Man neigt zwar in den letzten Jahren dazu, dass man dem Opfer eine immer größere Rollen in den Strafprozess einräumt, eigentlich ist er aber ein störender Fremdkörper im System.

Auch nach dem Urgedanken des reformierten Strafprozesses wird vor dem Strafgericht der Strafanspruch des Staates verhandelt und nicht der Strafanspruch des Geschädigten.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Ara hat geschrieben:Sinn und Zweck des Legalitätsprinzips ist aber doch nicht, dass du vor schlechten Staatsanwälte geschützt wirst. Das Legalitätsprinzip soll sicherstellen, dass unabhängig vom Ansehen des Beschuldigten ermittelt wird. Das heißt, es ist nur ein Problem, wenn der Staatsanwalt vorsätzlich die Verfolgung unterlässt.
Das hast du falsch verstanden: Nicht "ich" muss drch das Legalitätsprinzip vor den Staatsanwälten geschützt werden - das Legalitätsprinzip muss vor den Staatsanwälten geschützt werden! Es geht dabei auch nicht (nur) um das Ansehen des Beschuldigten - sondern darum das überhaupt Strafverfolgung stattfinden muss - ohne großes Ermessen. Das beginntja bereits mit der Sachverhaltsaufklärung.

Und u.a. dazu dient die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens (Der StA muss halt - theoretisch - mit einer gerichtlichen Überprüfung rechnen).

Strukturell ist im deutschen Recht die StA die schwächste Stelle im Rechtsstaat, weil die eher wie eine Behörde arbeitet als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und kaum Licht an die Akten kommt. Das Klageerzwingungsverfahren ist die einzige Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung.

Man stelle sich eine Bananenrepublik vor, die das gleiche Mechanik verbaut hätte:

Das "Drogenkatell" muss ja nur 2 Schrauben in einem Bundesland schmieren - und es kann machen was es will:

Nach den Regeln der Zuständigkeit zieht immer die gleiche StA ein Verfahren an sich - stellt ein und gut ist.
Wird es dann auch noch möglich das verfahren einfach durch "liegen lassen" zu erledigen - brauch ich gar keine 2. Stelle mehr schmieren. Das Ding ist sofort erledigt....

Gott sei Dank leben wir ja nicht in einer bananenrepublik - aber wenn ich mal eine bauen sollte, nehme ich §153,§179, §171 und §172 StPO sicher als grundbausteine mit :-)
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

PS.: Ich schlage mal ein Gedankenexperimet vor...

Man gehe mit einem leicht veränderten Sachverhalt, wie ihn der BGH z.B. zum individuellen Schadenseinschlag mal entschieden hat, als "Otto Normalo" mit eine Anzeige zu einem überarbeiteten StA oder gar in eine Polizeistation.

Die Chancen stehen wohl nicht schlecht, dass ohne massiven Einsatz von teuren Anwälten usw. die Anzeigesache nie einen Richter sehen wird.

Oder ist jemand anderer Meinung?
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Eagnai »

dumdum hat geschrieben: Strukturell ist im deutschen Recht die StA die schwächste Stelle im Rechtsstaat, weil die eher wie eine Behörde arbeitet als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und kaum Licht an die Akten kommt.
Ich sehe ehrlich gesagt nicht den von dir hier ständig vertretenen riesigen Unterschied zwischen der StA und dem Gericht.

Wenn der StA "dein" Verfahren nicht bearbeitet, sondern die Akten einfach liegen lässt, kommt es nicht zu einem Urteil - wenn der Richter nach Anklageerhebung aber das Gleiche tut, nämlich das Verfahren nicht verhandelt, sondern die Akten einfach liegen lässt, kommt es genauso wenig zu einem Urteil. Und gegen den untätigen Richter hast du als Bürger auch keine Handhabe.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Eagnai hat geschrieben: Ich sehe ehrlich gesagt nicht den von dir hier ständig vertretenen riesigen Unterschied zwischen der StA und dem Gericht.
Genau das ist ja eben das Problem =D>

Es ist ja mehr als Haarspalterei, wenn man darauf besteht, dass es diesen Unterschied gibt!

Richter stehen z.B. in einem anderen Anstellungs und Weisungsverhältnis , die Verfahren sind in der Regel öffentlich usw...
wenn der Richter nach Anklageerhebung aber das Gleiche tut, nämlich das Verfahren nicht verhandelt, sondern die Akten einfach liegen lässt, kommt es genauso wenig zu einem Urteil. Und gegen den untätigen Richter hast du als Bürger auch keine Handhabe.
Dann wird die Verjährung aber i.d.R ruhen oder unterbrochen sein...
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

PS.: Genaugenommen geht es im Ausgangssachverhalt ja schon darum, dass eine Entscheidung ertsmal zu begründen wäre...
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Ara
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Ara »

Das Legalitätsprinzip wird aber doch wie gesagt durch § 258a StGB geschützt? Ein Staatsanwalt der so handelt wie du es hier beschreibst, macht sich strafbar. Solange ein funktionierender Rechtsstaat existiert, wird das auch verfolgt.

Und wie Eagnai aufzeigt, ist doch tatsächlich der Richter das größere Problem. Die richterliche Arbeit ist auch nicht "öffentlicher" als die vom Staatsanwalt. Nur die Hauptverhandlung ist öffentlich. Wenn der Richter die Anklage einfach liegen lässt, kannst du dagegen auch nichts machen.

Und was bringt dir dann die möglicherweise ruhende oder unterbrochene Verjährung? Das Verfahren ist doch eh blockiert. Wenn die Akte bei nem Richter liegt, kannst du gar nichts mehr machen. Dem Richter kann das Verfahren ja nicht einmal richtig entzogen werden, weil er ja der gesetzliche Richter ist. Auch hier schützt dich nur § 258a StGB, aber noch weniger als beim Staatsanwalt.

Deine Kritik ist im Endeffekt "Wenn wir keinen Rechtsstaat mehr haben, dann kann jeder tun was er will"... Ja das ist richtig... Rechtsstaatliche Prinzipien funktionieren nur in einem Rechtsstaat.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Ara hat geschrieben:Das Legalitätsprinzip wird aber doch wie gesagt durch § 258a StGB geschützt?
Strafrechtlich: Ja

Prozessual aber offensichtlich u.a. durch §172StPO...
Ara hat geschrieben: Ein Staatsanwalt der so handelt wie du es hier beschreibst, macht sich strafbar. Solange ein funktionierender Rechtsstaat existiert, wird das auch verfolgt.
Was heißt "hier" beschreibst? Im Ausgangssachverhalt gehe ich zunächst mal nicht davon aus, dass da eine "Strafbarkeit nach "§258a" gesehen oder gar verfolgt würde.

Nicht nur, dass ich da voll und ganz auf das Krähenprinzip vertrauen würde - auch tatsächlich sehe ich aller Wahrscheinlichkeit nach zuerst mal Fahrlässigkeit, dann Trägheit und zum Schluss konsequentes wegducken bzw. Gleichgültigkeit als Ursache - und nicht den Vorsatz da eine Strafe gezielt zu vereiteln. Ich kann mir halt auch lebhaft vorstellen, das bei 5000 Staatsanwälten (und 82Mio Einwohnern) mit allen möglichen und unmöglichen Aufgaben die Hälfte liegen bleibt.
Ara hat geschrieben: Und wie Eagnai aufzeigt, ist doch tatsächlich der Richter das größere Problem. Die richterliche Arbeit ist auch nicht "öffentlicher" als die vom Staatsanwalt. Nur die Hauptverhandlung ist öffentlich. Wenn der Richter die Anklage einfach liegen lässt, kannst du dagegen auch nichts machen.
Meinetwegen, das ist aber so, als wenn ich bei meinem Neuwagen einen Motorschaden reklamiere, mir dann der Händler sagt: ach reg dich nicht auf, der 2. Gang ist auch kaputt - so kannst du eh nicht herumfahren...
Ara hat geschrieben: Und was bringt dir dann die möglicherweise ruhende oder unterbrochene Verjährung? Das Verfahren ist doch eh blockiert. Wenn die Akte bei nem Richter liegt, kannst du gar nichts mehr machen. Dem Richter kann das Verfahren ja nicht einmal richtig entzogen werden, weil er ja der gesetzliche Richter ist. Auch hier schützt dich nur § 258a StGB, aber noch weniger als beim Staatsanwalt.
Nun gut, die Verjährung ist aber halt das Argument um funktional aufzuzeigen, dass ein zäher Verfahrensgang irgendwann auch mal Konsequenzen hat. Mir kommt das langsam so vor, als sei Rechtsstaatlichkeit eine Frage von "nicht so genau hinsehen" und Kassenlage.
Juristisch kann man das alles am Ende als "Schicksal" oder "Lebensrisiko" abheften und gerade biegen. das Problem bleibt aber bestehen - bis der Letzte es gemerkt hat.

Mein Gott, wenn nicht mal mehr die Staatsanwälte sich penibel an die Spielregeln halten, dann keimt halt langsam der wunschn nach der flinte unterm Kopfkissen.
Unsere Politik-Clowns machen ja aug derweil gerade wieder neue Gesetze - und man hat so als Otto-Normalverbraucher aber das Gefühl: wie wär das denn, wenn man die alten e4dtmal aufbrauchen würde - soll heißen schlicht konsequent zur Anwendung bringen?
Ara hat geschrieben: Deine Kritik ist im Endeffekt "Wenn wir keinen Rechtsstaat mehr haben, dann kann jeder tun was er will"... Ja das ist richtig... Rechtsstaatliche Prinzipien funktionieren nur in einem Rechtsstaat.
Naja - man kann das auch allgemeiner fassen: Vater staat kassiert jedes jahr fünfstellig Steuer, und wenn man einmal in Jahrzehnten von dem Verein mal erwartet, dass er seine ordinären Aufgaben wahrnimmt, kostet das erstmal alles extra - und dann funktioniert das nicht ansatzweise wie es im Buche steht!

Für die "Profis" mag sowas ein "kann passieren" ist ja nur eine Formalie bla bla bla sein - aber das verkennt die psychologische Wirkung vollkommen.

Um mal auf das Auto mit Motor- und Getriebeschaden zurück zu kommen: Da kann ich dann die Marke wechseln.
Bei der Strafverfolgung hab ich manchmal das Gefühl, dass zumindstens manche Bundesländer längst mit der Bahn fahren :lmao:
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