Hallo,
ich stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch, was allgemein das Auffinden des richtigen Strafrahmens angeht. Hier mal ein Beispiel:
Der Grund-Tatbestand des § XY Abs. 1 legt einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren fest.
In § XY Abs. 2 (Qualifikation) steht dann, dass bei Verwirklichung der qualifizierenden Merkmale die Strafe nicht unter zwei Jahren beträgt.
Meine Frage bezieht sich auf den Strafrahmen des § XY Abs. 2. Der Mindeststrafrahmen ist klar (zwei Jahre), aber wird die Höchststrafe durch den Abs. 1 auch für die Qualifikation in Abs. 2 auf 10 Jahre begrenzt, oder gilt wegen der Formulierung in Abs. 2 "nicht unter zwei Jahren" die allgemeine Höchststrafe, also gemäß § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre?
Frage zum Strafrahmen
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Re: Frage zum Strafrahmen
15 Jahre nach § 38 Abs. 2 StGB, ansonsten hätte Abs. 2 deiner fiktiven Norm auch ein Höchstmaß benennen müssen.
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Re: Frage zum Strafrahmen
Letzteres.Logisch_Win7 hat geschrieben:Meine Frage bezieht sich auf den Strafrahmen des § XY Abs. 2. Der Mindeststrafrahmen ist klar (zwei Jahre), aber wird die Höchststrafe durch den Abs. 1 auch für die Qualifikation in Abs. 2 auf 10 Jahre begrenzt, oder gilt wegen der Formulierung in Abs. 2 "nicht unter zwei Jahren" die allgemeine Höchststrafe, also gemäß § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre?
Strafrahmen, die mit "nicht unter x Jahren" bezeichnet sind, gehen immer von "x Jahren bis 15 Jahre".
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Re: Frage zum Strafrahmen
Danke euch.