Einheitstäterbegriff

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Ingerenz
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Einheitstäterbegriff

Beitrag von Ingerenz »

Hallo zusammen.

Beim AT wiederholen ist mir folgendes aufgefallen: Natürlich gibt es so etwas wie eine fahrlässige Anstiftung nicht, man wird als Täter bestraft. Wie würde man es im Gutachten darstellen, wenn ein Problem beim Vorsatz vorliegt? Ausnahmsweise erst die Teilnahme in Form der Anstiftung prüfen bevor man auf eine fahrlässige Täterschaft eingeht?

Vielen Dank
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Justitian
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Re: Einheitstäterbegriff

Beitrag von Justitian »

Na klar, die Aufbautipps sind ohnehin immer mit Vorsicht zu genießen. Oder als Regel formuliert: der Grundsatz Täterschaft vor Teilnahme tritt im Wege der Spezialität hinter dem Grundsatz Vorsatz vor Fahrlässigkeit zurück.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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