[Referendariat] 1. StA Akte - Abgetrenntes Verfahren?! HILFE

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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AlicImWunderland
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[Referendariat] 1. StA Akte - Abgetrenntes Verfahren?! HILFE

Beitrag von AlicImWunderland »

Hallo ich hab ein riesen Problem: Unsere AG hat letzte Woche erst angefangen, was bedeutet, dass ich eigentlich noch gar nicht genau weiß, was zu tun ist :D
Dummerweise hat mein Ausbilder mir dennoch schon eine Akte gegeben, ist nun jedoch im Urlaub, so dass ich keine Fragen stellen kann. Was A Gutachten, B Gutachten usw bedeutet hab ich mir nach langem Büchereiaufenthalt jetzt so halbwegs angeeignet und trau es mir halbwegs zu^^

Allerdings habe ich direkt auf Bl 2 der Akte jetzt ein riiiesen Problem, weiß NULL was zu tun ist und hab super Angst "auf den völlig falschen Pfad zu geraten". Ich hoffe ihr könnt mir helfen :alright

Okay also der Fall ist im großen und ganzen recht einfach: 2 Beschuldigte. Beide leugnen die Tat, diese steht aufgrund der Aussage neutraler Zeugen aber fest. Sie haben zunächst einen einfachen Raub begangen (Handy - 40 Euro wert). Auf der Flucht werden Sie dann von dem Zeugen C gestellt. A schlägt in der Absicht sich der Festnahme zu entziehen und die Beute zu sichern auf C ein. B macht nichts und sagt nur erschrocken "junge was ist mit dir, komm klar".

So meine Lösung (grob): A und B als Mittäter strafbar wegen Raub. A strafbar wegen räuberischen Diebstahls, B straflos (Mittäterexzess - kann man sicher auch anders sehen).

Jetzt ist in der Ermittlungsakte aber gleich nach diesem Pebb§y Zählblatt ein Zettel drin mit einem Abtrennungsvermerk:

"1) Vermerk

Das Verfahren wird abgetrennt gegen:
A"


Was bedeutet das jetzt für mich? Hatte zunächst angenommen, dass ich jetzt nur die Strafbarkeit von A prüfen muss (bzw auch nur gegen ihn eine Anklageschrift verfassen dann am Ende). Dafür spricht auch, dass am Schluss der Akte nur das Vorstrafenregister des A eingeheftet ist, obwohl A und B Vorstrafen haben. Mein AG Leiter sagte mir dann aber heute (ggf hab ich ihn auch falsch verstanden), dass das Verfahren gegen A - weil abgetrennt - für mich dann nicht mehr relevant wäre, ich also nur B prüfen müsste (Warum dann aber A's Vorstrafenregister in der Akte?).


Meine Frage lautet nun: Muss ich die Strafbarkeit von A oder von B prüfen wenn dieser Zettel in der Akte ist? (Unwissend wie ich bin, kann man den Vermerk ja entweder so auslegen, dass das Ermittlungsverfahren, dass in dieser Akte vorliegt abgetrennt wurde und daher zu bearbeiten ist (Würde bedeuten: Strafbarkeit von A prüfen) oder man legt es so aus wie mein AG Leiter, dass das Verfahren gegen A abgetrennt wurde und daher mit der vorliegenden Akte nichts mehr zu tun hat (Also Strafbarkeit von B prüfen) )


Für mich kommt jetzt erschwerend/verwirrend hinzu, dass die Akte sowohl die Strafanzeigen gegen A als auch gegen B enthält. Wenn ich nun - meinem AG Leiter folgend - davon ausgehe, dass das Verfahren gegen A abgetrennt ist (und mit eigenständiger Akte gesondert verfolgt wird) und ich daher nur prüfen muss, ob gegen B hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht - wiiieso um Gottes Namen sind dann die Strafanzeigen gegen A mit in der Akte??? Hat mit dem mir vorliegenden Ermittlungsverfahren ja eigentlich nichts mehr zu tun dann. :eeeeek: :signhelp:



Und sowieso: Wenn ich auf jeden Fall entweder nur A oder B prüfen muss - wie gehe ich dann damit um, dass die beiden bezüglich des Raubes Mittäter sind und bezüglich des räuberischen Diebstahls vllt auch (muss man ja zumindest prüfen, auch wenn ich es dann verneine). Also wie soll ich mittäterschaftliches Handeln und Mittäterexzess prüfen, ohne den Mittäter zu erwähnen?Und warum trennt man so ein Verfahren überhaupt ab? Ist doch alles ein Lebenssachverhalt?!


Fragen über Fragen.

Erhellt mich mit eurer Weisheit O:)
Schon jetzt ein RIESIGES DANKESCHÖN!!
Eagnai
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Re: [Referendariat] 1. StA Akte - Abgetrenntes Verfahren?! H

Beitrag von Eagnai »

Erstmal: Ganz ruhig bleiben. ;)

Selbst wenn bei der Bearbeitung deiner allerersten Akte mal was schiefgehen sollte, wird dir dein Ausbilder dafür sicher nicht den Kopf abreißen.
AlicImWunderland hat geschrieben: Meine Frage lautet nun: Muss ich die Strafbarkeit von A oder von B prüfen wenn dieser Zettel in der Akte ist? (Unwissend wie ich bin, kann man den Vermerk ja entweder so auslegen, dass das Ermittlungsverfahren, dass in dieser Akte vorliegt abgetrennt wurde und daher zu bearbeiten ist (Würde bedeuten: Strafbarkeit von A prüfen) oder man legt es so aus wie mein AG Leiter, dass das Verfahren gegen A abgetrennt wurde und daher mit der vorliegenden Akte nichts mehr zu tun hat (Also Strafbarkeit von B prüfen) )
Also, erstmal zur Erklärung:

Wenn ein Beschuldigter abgetrennt wird, dann läuft das in aller Regel so ab, dass in der Akte gegen A und B irgendwann im hinteren Bereich der Akte (eben zu dem Zeitpunkt, an dem die Abtrennungsentscheidung getroffen wird) unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens eine Verfügung des StA ergeht, die z.B. lautet

1. Das Verfahren gegen A wird abgetrennt.
2. Folgende Ablichtungen fertigen: ...
3. Eine Ablichtung dieser Vfg. als Bl. 1 sowie die Ablichtungen aus Vorziffer als neues Verfahren gegen A eintragen


Dann verbleibt das Original der Abtrennungsverfügung in dem Ursprungsverfahren, das sich nun nur noch gegen B richtet, während eine Ablichtung der Abtrennungsverfügung als Bl. 1 des neuen Verfahrens gegen A geheftet wird - so zumindest die in NRW übliche Vorgehensweise (ich habe dunkel in Erinnerung, dass du in NRW bist).

Wenn sich in deinem Fall die Verfügung, dass das Verfahren gegen A abgetrennt wird, ganz vorne in der Akte befindet, liegt es also nahe, dass du gerade das abgetrennte Verfahren in der Hand hast, das sich nur gegen A richtet. Das passt dann auch dazu, dass du nur den BZR-Auszug für A in der Akte hast. Vermutlich steht auf der Abtrennungsverfügung auch ein anderes Aktenzeichen, nämlich das des Ausgangsverfahrens?

Die sehr einfache Lösung für dein Problem ist aber, einfach mal auf den Aktendeckel zu schauen. Steht (was ich in deinem Fall vermuten würde) nur A auf dem Aktendeckel, dann richtet sich dein Verfahren nur gegen A. Stehen sowohl A als auch B auf dem Aktendeckel, dürfte derjenige, der abgetrennt wurde, durchgestrichen sein oder mit einem handschriftlichen Hinweis wie "Abtr." versehen sein - der andere ist dann dein Beschuldigter.
AlicImWunderland hat geschrieben: Für mich kommt jetzt erschwerend/verwirrend hinzu, dass die Akte sowohl die Strafanzeigen gegen A als auch gegen B enthält. Wenn ich nun - meinem AG Leiter folgend - davon ausgehe, dass das Verfahren gegen A abgetrennt ist (und mit eigenständiger Akte gesondert verfolgt wird) und ich daher nur prüfen muss, ob gegen B hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht - wiiieso um Gottes Namen sind dann die Strafanzeigen gegen A mit in der Akte??? Hat mit dem mir vorliegenden Ermittlungsverfahren ja eigentlich nichts mehr zu tun dann. :eeeeek: :signhelp:

Bei einer Abtrennung wird häufig einfach die gesamte Akte einmal abgelichtet, mit einem neuen Aktendeckel versehen und als neues Verfahren gegen den abgetrennten Beschuldigten eingetragen. Deshalb sind dann auch diejenigen Aktenbestandteile mit in der neuen Akte, die den abgetrennten Beschuldigten nicht direkt betreffen.
AlicImWunderland hat geschrieben: Und sowieso: Wenn ich auf jeden Fall entweder nur A oder B prüfen muss - wie gehe ich dann damit um, dass die beiden bezüglich des Raubes Mittäter sind und bezüglich des räuberischen Diebstahls vllt auch (muss man ja zumindest prüfen, auch wenn ich es dann verneine). Also wie soll ich mittäterschaftliches Handeln und Mittäterexzess prüfen, ohne den Mittäter zu erwähnen?
Du kannst (und musst) den Mittäter erwähnen. Du schreibst dann in der Anklageschrift einfach nicht "die Angeschuldigten A und B gemeinschaftlich", sondern "der Angeschuldigte A gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten B".
AlicImWunderland hat geschrieben:Und warum trennt man so ein Verfahren überhaupt ab? Ist doch alles ein Lebenssachverhalt?!
Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Vielleicht ist ein Beschuldigter Jugendlicher und der andere Erwachsener, oder der eine hat noch weitere offene Verfahren, mit denen Verbindung erfolgen soll, oder der eine ist unbekannten Aufenthalts und muss in die Fahndung, oder für den einen sind noch umfangreiche weitere Ermittlungen zu tätigen... da kommt alles mögliche in Betracht. Steht dazu nichts in der Abtrennungsverfügung?

Noch ganz allgemein ein Hinweis:
Viele Ausbilder verlangen von den Referendaren kein A- und B-Gutachten, sondern nur die Abschlussentscheidung (also z.B. die Anklageschrift) und die Begleitverfügung, bei der du das, was du noch für erörterungswürdig hältst, in Form eines Vermerks einfließen lassen kannst. Falls du nicht sicher bist, ob du A- und B-Gutachten auch anfertigen sollst, und dein Ausbilder gerade im Urlaub ist, kannst du sicherheitshalber natürlich beides mit anfertigen. In Zukunft solltest du dann aber fragen, ob du A- und B-Gutachten tatsächlich immer abliefern sollst.
Zuletzt geändert von Eagnai am Samstag 11. März 2017, 08:07, insgesamt 2-mal geändert.
Theopa
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Re: [Referendariat] 1. StA Akte - Abgetrenntes Verfahren?! H

Beitrag von Theopa »

Edit: Die obige Antwort hat meine Meinung korrigiert :D
Eagnai
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Re: [Referendariat] 1. StA Akte - Abgetrenntes Verfahren?! H

Beitrag von Eagnai »

Dafür habe ich deinen Hinweis mit dem Aktenzeichen noch eingefügt. ;)
AlicImWunderland
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Re: [Referendariat] 1. StA Akte - Abgetrenntes Verfahren?! H

Beitrag von AlicImWunderland »

Eagnai hat geschrieben:Erstmal: Ganz ruhig bleiben. ;)

Selbst wenn bei der Bearbeitung deiner allerersten Akte mal was schiefgehen sollte, wird dir dein Ausbilder dafür sicher nicht den Kopf abreißen.

Das ist wahr! Allerdings lief es bei mir in der Zivilstation notenmäßig extrem gut und das hat nun ein wenig meinen Ehrgeiz geweckt ;)
Wäre zudem ja auch mehr als ein "kleiner Fehler" wenn ich jetzt den komplett falschen Beschuldigten geprüft und angeklagt hätte :D

AlicImWunderland hat geschrieben: Meine Frage lautet nun: Muss ich die Strafbarkeit von A oder von B prüfen wenn dieser Zettel in der Akte ist? (Unwissend wie ich bin, kann man den Vermerk ja entweder so auslegen, dass das Ermittlungsverfahren, dass in dieser Akte vorliegt abgetrennt wurde und daher zu bearbeiten ist (Würde bedeuten: Strafbarkeit von A prüfen) oder man legt es so aus wie mein AG Leiter, dass das Verfahren gegen A abgetrennt wurde und daher mit der vorliegenden Akte nichts mehr zu tun hat (Also Strafbarkeit von B prüfen) )
Also, erstmal zur Erklärung:

Wenn ein Beschuldigter abgetrennt wird, dann läuft das in aller Regel so ab, dass in der Akte gegen A und B irgendwann im hinteren Bereich der Akte (eben zu dem Zeitpunkt, an dem die Abtrennungsentscheidung getroffen wird) unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens eine Verfügung des StA ergeht, die z.B. lautet

1. Das Verfahren gegen A wird abgetrennt.
2. Folgende Ablichtungen fertigen: ...
3. Eine Ablichtung dieser Vfg. als Bl. 1 sowie die Ablichtungen aus Vorziffer als neues Verfahren gegen A eintragen


Dann verbleibt das Original der Abtrennungsverfügung in dem Ursprungsverfahren, das sich nun nur noch gegen B richtet, während eine Ablichtung der Abtrennungsverfügung als Bl. 1 des neuen Verfahrens gegen A geheftet wird - so zumindest die in NRW übliche Vorgehensweise (ich habe dunkel in Erinnerung, dass du in NRW bist).

Wenn sich in deinem Fall die Verfügung, dass das Verfahren gegen A abgetrennt wird, ganz vorne in der Akte befindet, liegt es also nahe, dass du gerade das abgetrennte Verfahren in der Hand hast, das sich nur gegen A richtet. Das passt dann auch dazu, dass du nur den BZR-Auszug für A in der Akte hast. Vermutlich steht auf der Abtrennungsverfügung auch ein anderes Aktenzeichen, nämlich das des Ausgangsverfahrens?


Ja, du hast vollkommen Recht! Danke für den Tipp und die ausführliche Darstellung! Mit diesem Hintergrundwissen fällt die Entscheidung nun sehr leicht O:)


Die sehr einfache Lösung für dein Problem ist aber, einfach mal auf den Aktendeckel zu schauen. Steht (was ich in deinem Fall vermuten würde) nur A auf dem Aktendeckel, dann richtet sich dein Verfahren nur gegen A. Stehen sowohl A als auch B auf dem Aktendeckel, dürfte derjenige, der abgetrennt wurde, durchgestrichen sein oder mit einem handschriftlichen Hinweis wie "Abtr." versehen sein - der andere ist dann dein Beschuldigter.

Okay ganz so blöd bin ich auch nicht haha :) . Da hab ich natürlich als aller erstes drauf geschaut. Leider steht bei mir nur das Aktenzeichen und das Wort "Referendarakte" drauf. Sonst wäre die Sache ja klar gewesen.

AlicImWunderland hat geschrieben: Für mich kommt jetzt erschwerend/verwirrend hinzu, dass die Akte sowohl die Strafanzeigen gegen A als auch gegen B enthält. Wenn ich nun - meinem AG Leiter folgend - davon ausgehe, dass das Verfahren gegen A abgetrennt ist (und mit eigenständiger Akte gesondert verfolgt wird) und ich daher nur prüfen muss, ob gegen B hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht - wiiieso um Gottes Namen sind dann die Strafanzeigen gegen A mit in der Akte??? Hat mit dem mir vorliegenden Ermittlungsverfahren ja eigentlich nichts mehr zu tun dann. :eeeeek: :signhelp:

Bei einer Abtrennung wird häufig einfach die gesamte Akte einmal abgelichtet, mit einem neuen Aktendeckel versehen und als neues Verfahren gegen den abgetrennten Beschuldigten eingetragen. Deshalb sind dann auch diejenigen Aktenbestandteile mit in der neuen Akte, die den abgetrennten Beschuldigten nicht direkt betreffen.
AlicImWunderland hat geschrieben: Und sowieso: Wenn ich auf jeden Fall entweder nur A oder B prüfen muss - wie gehe ich dann damit um, dass die beiden bezüglich des Raubes Mittäter sind und bezüglich des räuberischen Diebstahls vllt auch (muss man ja zumindest prüfen, auch wenn ich es dann verneine). Also wie soll ich mittäterschaftliches Handeln und Mittäterexzess prüfen, ohne den Mittäter zu erwähnen?
Du kannst (und musst) den Mittäter erwähnen. Du schreibst dann in der Anklageschrift einfach nicht "die Angeschuldigten A und B gemeinschaftlich", sondern "der Angeschuldigte A gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten B".
AlicImWunderland hat geschrieben:Und warum trennt man so ein Verfahren überhaupt ab? Ist doch alles ein Lebenssachverhalt?!
Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Vielleicht ist ein Beschuldigter Jugendlicher und der andere Erwachsener, oder der eine hat noch weitere offene Verfahren, mit denen Verbindung erfolgen soll, oder der eine ist unbekannten Aufenthalts und muss in die Fahndung, oder für den einen sind noch umfangreiche weitere Ermittlungen zu tätigen... da kommt alles mögliche in Betracht. Steht dazu nichts in der Abtrennungsverfügung?

Leider nicht, die ist ähnlich spärlich ausgefüllt wie der Aktendeckel :lmao: . Aber deine Beispiele sind sehr gut, habe ich direkt mal verinnerlicht ;)


Noch ganz allgemein ein Hinweis:
Viele Ausbilder verlangen von den Referendaren kein A- und B-Gutachten, sondern nur die Abschlussentscheidung (also z.B. die Anklageschrift) und die Begleitverfügung, bei der du das, was du noch für erörterungswürdig hältst, in Form eines Vermerks einfließen lassen kannst. Falls du nicht sicher bist, ob du A- und B-Gutachten auch anfertigen sollst, und dein Ausbilder gerade im Urlaub ist, kannst du sicherheitshalber natürlich beides mit anfertigen. In Zukunft solltest du dann aber fragen, ob du A- und B-Gutachten tatsächlich immer abliefern sollst.

Das mit dem A und B Gutachten (+ Anklage + Abschlussverfügung) hat er ausdrücklich gefordert, weil die Akte ansonsten ja ziemlich dünn ist.

Vielen, vielen lieben Dank für die sehr ausführliche Antwort, die mir wirklich enorm geholfen hat!! :love7:
Hast was gut bei mir! :occasion5:
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