Hallo Zusammen,
gem. § 137 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht mehr als 3 Verteidiger wählen. Hab gerade im Kommentar nach Ausnahmen gesucht, aber nicht gefunden:
Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, mehr als 3 Verteidiger zu wählen?
Vielen Dank!
Anzahl Pflichtverteidiger
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Re: Anzahl Pflichtverteidiger
Die Vorschrift beschränkt nur die Anzahl der Wahlverteidiger. Daneben können so viele Pflichtverteidiger bestellt werden wie erforderlich; normalerweise einer, bei umfänglichen und damit langdauernden Verfahren (oder bei besonderen, in der Person des einen Verteidigers liegenden Umständen) zwei. Selten erlebt man einmal drei Pflichtverteidiger; die Bestellung von vier dürfte bisher einmalig sein.Flaschengeist hat geschrieben:Hallo Zusammen,
gem. § 137 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht mehr als 3 Verteidiger wählen. Hab gerade im Kommentar nach Ausnahmen gesucht, aber nicht gefunden:
Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, mehr als 3 Verteidiger zu wählen?
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Re: Anzahl Pflichtverteidiger
Oh, jetzt hab ich das verstanden! Vielen Dank!
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Re: Anzahl Pflichtverteidiger
...wobei § 137 I StPO nur die Zahl der Wahlverteidiger beschränkt, die benannt werden. Jedem Verteidiger steht es natürlich frei, sich von weiteren Rechtsanwälten unterstützen zu lassen, so dass ganze Teams denkbar (wenn auch wohl eher sehr selten!) sind.