Was passiert eigentlich, wenn ich einen ETBI im Grunddelikt/Qualifikation habe und dabei der rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie folge (Vorsatzschuld entfällt! Tatbestandsvorsatz bleibt unangerührt; soll "in den Rechtsfolgen wie ein Fahrlässigkeitstäter behandelt werden"):
Danach dann trotzdem (weil Tatbestandsvorsatz weiterhin erhalten!) § 227 I prüfen und lediglich in der Schuld nochmals auf den ETBI verweisen, wonach nur Fahrlässigkeitsstrafe in Frage kommt (§ 227 I = Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination) und somit Strafbarkeit nach § 222 (im Prinzip ja schon inzident geprüft) feststellen??
Über eine Antwort und / oder Diskussion würde ich mich freuen!
Erlaubnistatbestandsirrtum bei §§ 223, 224 -> § 227?
Moderator: Verwaltung
-
- Newbie
- Beiträge: 2
- Registriert: Samstag 8. April 2017, 18:23
- Vorkriegsjugend
- Power User
- Beiträge: 535
- Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46
Re: Erlaubnistatbestandsirrtum bei §§ 223, 224 -> § 227?
Klingt nach einer schönen Hausarbeit.