Hallo,
kurze Frage zum Aufbau eines Strafurteils:
Werden im Strafurteil Regelbeispiele (etwa § 243 StGB) in der rechtlichen Würdigung oder in der Strafzumessung erörtert?
Systematisch korrekt dürfte letzteres sein, da es sich ja allein um eine Vorschrift zur Strafzumessung handelt. Eine kurze Suche bei Juris ergab allerdings, dass die Gerichte das zum Teil bereits in der rechtlichen Würdigung verorten.
Hat jemand eine Idee, wie man es im Examen machen sollte? Oder ist das völlig egal?
Regelbeispiele im Strafurteil
Moderator: Verwaltung
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 294
- Registriert: Samstag 29. Oktober 2011, 15:43
- Urs Blank
- Mega Power User
- Beiträge: 1741
- Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Regelbeispiele im Strafurteil
Die Prüfung eines Regelbeispiels enthält ja zwei Punkte:
Erstens die Frage, ob der Tatbestand des Regelbeispiels erfüllt ist, z. B. die Gewerbsmäßigkeit in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Gegebenenfalls zweitens die Frage, ob die Regelwirkung eintritt. Für diese zweite Frage sind alle Umstände der Strafzumessung bedeutsam.
Daher lässt sich m. E. ein Regelbeispiel nur bei der Strafzumessung sinnvoll erörtern.
Erstens die Frage, ob der Tatbestand des Regelbeispiels erfüllt ist, z. B. die Gewerbsmäßigkeit in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Gegebenenfalls zweitens die Frage, ob die Regelwirkung eintritt. Für diese zweite Frage sind alle Umstände der Strafzumessung bedeutsam.
Daher lässt sich m. E. ein Regelbeispiel nur bei der Strafzumessung sinnvoll erörtern.
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."