Irrtum über Nähebeziehung bei räub. Erpressung = Versuch??

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
AlicImWunderland
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 134
Registriert: Donnerstag 24. September 2015, 12:56

Irrtum über Nähebeziehung bei räub. Erpressung = Versuch??

Beitrag von AlicImWunderland »

Direkt vorab: Mich interessiert hier nur die Lösung nach Rechtsprechung. Das Die Literatur eine Vermögensverfügung fordert weiß ich.


Okay bin heute auf einen spannenden Fall gestoßen. So einer von der Sorte, der im ersten Moment ganz easy wirkt, dann aber Kopfschmerzen verursacht, sobald man sich näher damit beschäftigt. Vielleicht denke ich aber auch nur viel zu kompliziert. Die Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung und die Konstellation des Dreieckbetruges sind ja Klassiker und allgemein bekannt. Wie verhält es sich aber in folgendem Fall:

T will eine Spielothek überfallen. Er stürmt in den Laden in dem sich zum Zeitpunkt der Tat nur der Kunde K befindet. Da T nur diese Person wahrnimmt, geht er davon aus, dass es sich um einen Mitarbeiter handelt. Diesen zwingt er unter Vorhalten einer Machete und Morddrohungen die Kasse zu öffnen und Geld in seinen Rucksack zu packen.

Lösung (Die Quali des 250 lass ich jetzt mal weg um es nicht noch komplizierter zu machen):

I. 249? (-) Da es nach der Rechtsprechung auf die äußeren Umstände ankommt -> Hier "Weggabe" der Geldscheine durch K
II. Räuberische Erpressung? Meiner Meinung nach (-), es ist zwar keine Vermögensverfügung des K, nach Rechtsprechung aber zumindest eine Nähebeziehung und potentielle Schutzbereitschaft des K zum Vermögensinhaber (Ladeneigentümer) zu fordern. Hier ist K aber bloßer Kunde und das vermögen des Eigentümers ihm herzlich egal.

Was ich mich nun Frage - wozu führt das genau?

Ist das geforderte Näheverhältnis so etwas wie ein "ungeschriebenes" Tatbestandsmerkmal? Dann müsste man hier ja zu versuchter räuberischer Erpressung kommen, weil der Täter aufgrund seines Irrtums mit Tatentschluss bezüglich eines bestehenden Näheverhältnisses gehandelt hat -> untauglich Versuch.

Irgendwie fühl sich das vom Bauchgefühl her aber falsch an. Ist es vllt doch eher eine Nötigung des K in Tateinheit mit einem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (K als Tatmittler) ?
Aber wie bringt man das dann damit zusammen, dass der T sich vorgestellt hat, dass K ihm das Geld aufgrund seiner Drohung GIBT. Ein Tätervorsatz bezüglich eine Wegnahme müsste dann doch ausscheiden?




Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert? Zumindest habe ich nun Kopfschmerzen :D


Freu mich auf eure Beträge!

LG

Alice
Benutzeravatar
[enigma]
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 7600
Registriert: Mittwoch 24. Oktober 2012, 06:39

Re: Irrtum über Nähebeziehung bei räub. Erpressung = Versuch

Beitrag von [enigma] »

Der Vorsatz muss sich bei der Dreieckserpressung auch auf das Näheverhältnis beziehen, untauglicher Versuch ist deshalb richtig. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft aus den genannten Gründen (-). Warum fühlt sich das für dich falsch an? Versuchte räuberische Erpressung liegt ja vor und entspricht auch dem Tatentschluss.
Smooth seas don`t make good sailors
Antworten