Problem mit dem Abstraktum!
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Problem mit dem Abstraktum!
Moin ich habe einen Fall in dem der Täter eine Bank räuberisch erpresst indem er den Mitarbeiter schlägt und sich zuerst Geld aus der Kasse und dann aus dem Tresor in seine Tasche packen lässt.
Danach beraubt er noch einen Kunden.
Meiner Meinung nach stehen die ersten beiden Taten in Tateinheit (weil gleicher Vermögensinhaber und enger räumlich zeitlicher Zusammenhang) die Tat am Kunden dazu in Tatmehrheit. Zur Klarstellung will ich jeweils auch noch die gefährliche KV mit anklagen.
Hatte bislang folgendes Abstraktum:
wird angeklagt..
am..
in...
durch zwei selbstständige Handlungen,
1. in zwei Fällen jeweils tateinheitlich,
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben.
Die "Nr.1 " gefällt mir so aber nicht. "In 2 Fällen" steht ja eigentlich für Tatmehrheit oder? Ich will ja ausdrücken, dass er 2 Taten (1. Räuberische Erpressung Geld in der Kasse, 2. Räuberische Erpressung Geld im Tresor) IN TATEINHEIT begangen hat und jede davon noch einmal tateinheitlich mit Körperverletzung. Wie formuliert man das am besten?
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. Tateinheitlich in zwei Fällen jeweils Tateinheitlich
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben."
Ne oder?
Danach beraubt er noch einen Kunden.
Meiner Meinung nach stehen die ersten beiden Taten in Tateinheit (weil gleicher Vermögensinhaber und enger räumlich zeitlicher Zusammenhang) die Tat am Kunden dazu in Tatmehrheit. Zur Klarstellung will ich jeweils auch noch die gefährliche KV mit anklagen.
Hatte bislang folgendes Abstraktum:
wird angeklagt..
am..
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durch zwei selbstständige Handlungen,
1. in zwei Fällen jeweils tateinheitlich,
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben.
Die "Nr.1 " gefällt mir so aber nicht. "In 2 Fällen" steht ja eigentlich für Tatmehrheit oder? Ich will ja ausdrücken, dass er 2 Taten (1. Räuberische Erpressung Geld in der Kasse, 2. Räuberische Erpressung Geld im Tresor) IN TATEINHEIT begangen hat und jede davon noch einmal tateinheitlich mit Körperverletzung. Wie formuliert man das am besten?
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. Tateinheitlich in zwei Fällen jeweils Tateinheitlich
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben."
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
M.E. ist das eine Erpressungstat im Rechtssinne. Vgl. auch hier unter Rn. 31: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1995-11-30/5-str-465_95/ (Verwaister Link automatisch entfernt). Zum Vergleich: Wenn A dem B zweimal kurz hintereinander ins Gesicht schlägst, verurteilst du ja auch nicht wegen Körperverletzung in Tateinheit zu Körperverletzung, sondern wegen einer Körperverletzung. So liegt es auch hier mit der Erpressung.AlicImWunderland hat geschrieben:Moin ich habe einen Fall in dem der Täter eine Bank räuberisch erpresst indem er den Mitarbeiter schlägt und sich zuerst Geld aus der Kasse und dann aus dem Tresor in seine Tasche packen lässt.
Danach beraubt er noch einen Kunden.
Meiner Meinung nach stehen die ersten beiden Taten in Tateinheit (weil gleicher Vermögensinhaber und enger räumlich zeitlicher Zusammenhang) die Tat am Kunden dazu in Tatmehrheit. Zur Klarstellung will ich jeweils auch noch die gefährliche KV mit anklagen.
Hatte bislang folgendes Abstraktum:
wird angeklagt..
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durch zwei selbstständige Handlungen,
1. in zwei Fällen jeweils tateinheitlich,
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben.
Die "Nr.1 " gefällt mir so aber nicht. "In 2 Fällen" steht ja eigentlich für Tatmehrheit oder? Ich will ja ausdrücken, dass er 2 Taten (1. Räuberische Erpressung Geld in der Kasse, 2. Räuberische Erpressung Geld im Tresor) IN TATEINHEIT begangen hat und jede davon noch einmal tateinheitlich mit Körperverletzung. Wie formuliert man das am besten?
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. Tateinheitlich in zwei Fällen jeweils Tateinheitlich
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben."
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
OJ1988 hat geschrieben:
M.E. ist das eine Erpressungstat im Rechtssinne. Vgl. auch hier unter Rn. 31: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1995-11-30/5-str-465_95/ (Verwaister Link automatisch entfernt). Zum Vergleich: Wenn A dem B zweimal kurz hintereinander ins Gesicht schlägst, verurteilst du ja auch nicht wegen Körperverletzung in Tateinheit zu Körperverletzung, sondern wegen einer Körperverletzung. So liegt es auch hier mit der Erpressung.
Klingt für mich erst einmal logisch. Kenne das aber halt noch so aus dem Studium, dass es da immer falsch war bei so einem Fall "A könnte sich wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben" zu schreiben sondern stattdessen für jede erlangte Vermögensposition einzeln prüfen musste.
Wenn ich jetzt eine Person ausraube und ihr dabei Handy, Bargeld, Autoschlüssel und Schmuck wegnehme - ist das dann wirklich nur "ein Raub"? In 52 StGB heißt es doch:
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
In dem Fall könnte man doch sagen mein Raub (Schlagen des Opfers und nehmen der Gegenstände) ist eine Wegnahme des Handys mittels Gewalt, eine Wegnahme des Schmucks mittels Gewalt usw.
§249 wird also durch DIESELBE Handlung MEHRMALS verletzt ---> Tateinheit
Oder verstehe ich das völlig falsch?
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Ich meine das ist eine tatbestandliche bzw. wahrscheinlich korrekter: natürliche Handlungseinheit. Du fasst also die einzelnen Handlungen zu einer einzigen zusammen, sofern die Begehung gleichartig ist, ein umittelbarer räumlicher/zeitlicher Zusammenhang besteht und das Geschehen als zusammenhängendes einheitliches Tun erscheint.
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Aber führt eine natürliche Handlungseinheit nicht zu Tateinheit?
Mit den Konkurrenzen hatte ich immer schon meine Probleme
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- Fossil
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Ja. Das sagt erstmal nur, dass man nur eine Handlung hat. Aber diese Handlung verletzt auch nur das Gesetz einmal. Es ist doch egal ob Du bei einem Raub nur das Handy wegnimmst oder mehrere Gegenstände. Das ist ja ein Willensentschluss das Opfer mit Gewalt zu nötigen und Sachen wegzunehmen. Ob man dann einmal zuschlägt oder zweimal, nur eine Sache wegnimmt oder zwei ist doch egal. Es bleibt ein Raub.
Ich glaube das Stichwort ist hier rechtliche Bewertungseinheit. Da bin ich mir aber nicht sicher, musst Du mal nachschauen. Ich habe gerade keinen Kommentar zur Hand.
Ich glaube das Stichwort ist hier rechtliche Bewertungseinheit. Da bin ich mir aber nicht sicher, musst Du mal nachschauen. Ich habe gerade keinen Kommentar zur Hand.
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Natürlich. Wenn ich jemandem rechts und links eine herunterhaue und ihm dann in den Bauch boxe, sind das ja auch nicht drei tateinheitliche Körperverletzungen.AlicImWunderland hat geschrieben:Wenn ich jetzt eine Person ausraube und ihr dabei Handy, Bargeld, Autoschlüssel und Schmuck wegnehme - ist das dann wirklich nur "ein Raub"?
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Ja, das ist nur ein Raub.thh hat geschrieben:Natürlich. Wenn ich jemandem rechts und links eine herunterhaue und ihm dann in den Bauch boxe, sind das ja auch nicht drei tateinheitliche Körperverletzungen.AlicImWunderland hat geschrieben:Wenn ich jetzt eine Person ausraube und ihr dabei Handy, Bargeld, Autoschlüssel und Schmuck wegnehme - ist das dann wirklich nur "ein Raub"?
Sonst könntest du ja ewig kleinschrittig so weitermachen: Wäre in deinem Beispiel die Wegnahme des Schmucks nur ein Raub oder nicht vielleicht drei, weil der Schmuck aus zwei Ringen und einem Armband besteht? Wäre die Wegnahme des Bargelds nur ein Raub oder nicht vielleicht gar ein zwanzigfacher Raub, weil das Geld sich aus fünf Scheinen und fünfzehn Münzen zusammensetzt?
Alles, was der Täter im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses wegnimmt, ist ein- und derselbe Raub.
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Da ich bei den Konkurrenzen im Detail auch nicht immer ganz sicher war habe ich sie mir noch einmal neu erarbeitet und dabei eine kleine Übersicht erstellt. Wäre ein erfahrener Strafrechtler bereit, mal einen kritischen Blick auf diese Übersicht zu werfen?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Zumindest dann, wenn es sich um ein- und dasselbe Tatopfer handelt.Eagnai hat geschrieben:Ja, das ist nur ein Raub.thh hat geschrieben:Natürlich. Wenn ich jemandem rechts und links eine herunterhaue und ihm dann in den Bauch boxe, sind das ja auch nicht drei tateinheitliche Körperverletzungen.AlicImWunderland hat geschrieben:Wenn ich jetzt eine Person ausraube und ihr dabei Handy, Bargeld, Autoschlüssel und Schmuck wegnehme - ist das dann wirklich nur "ein Raub"?
Sonst könntest du ja ewig kleinschrittig so weitermachen: Wäre in deinem Beispiel die Wegnahme des Schmucks nur ein Raub oder nicht vielleicht drei, weil der Schmuck aus zwei Ringen und einem Armband besteht? Wäre die Wegnahme des Bargelds nur ein Raub oder nicht vielleicht gar ein zwanzigfacher Raub, weil das Geld sich aus fünf Scheinen und fünfzehn Münzen zusammensetzt?
Alles, was der Täter im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses wegnimmt, ist ein- und derselbe Raub.
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Hallo,
vielen Dank erst einmal für die vielen Posts. Ich habe das jetzt auch selber noch einmal nachgelesen, und bin zu dem Schluss gekommen, dass es sich tatsächlich um eine natürliche Handlungseinheit handelt.
Dennoch jetzt zwei Fragen:
1. Könnt ihr mir ein Beispiel geben, in dem Tateinheit vorliegt und durch dieselbe Handlung DASSELBE Strafgesetzt MEHRFACH verletzt wird? Irgendwie finde ich immer nur Beispiele zu Raub in Tateinheit mit KV oder ähnliches.
2. Mal zurück zu meiner Ausgangsfrage im ersten Post: Nehmen wir an wir hätten 2 tateinheitliche räuberische Erpressungen, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung und dazu dann noch einen Raub in Tatmehrheit. Wie müsste das Abstraktum dann lauten?
vielen Dank erst einmal für die vielen Posts. Ich habe das jetzt auch selber noch einmal nachgelesen, und bin zu dem Schluss gekommen, dass es sich tatsächlich um eine natürliche Handlungseinheit handelt.
Dennoch jetzt zwei Fragen:
1. Könnt ihr mir ein Beispiel geben, in dem Tateinheit vorliegt und durch dieselbe Handlung DASSELBE Strafgesetzt MEHRFACH verletzt wird? Irgendwie finde ich immer nur Beispiele zu Raub in Tateinheit mit KV oder ähnliches.
2. Mal zurück zu meiner Ausgangsfrage im ersten Post: Nehmen wir an wir hätten 2 tateinheitliche räuberische Erpressungen, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung und dazu dann noch einen Raub in Tatmehrheit. Wie müsste das Abstraktum dann lauten?
- thh
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
T ruft fünf Fans des gegnerischen Fußballvereins zu: "Ihr seid alle Schweine, Drecksäue, Verlierer, das allerletzte seid ihr!"AlicImWunderland hat geschrieben:1. Könnt ihr mir ein Beispiel geben, in dem Tateinheit vorliegt und durch dieselbe Handlung DASSELBE Strafgesetzt MEHRFACH verletzt wird?
W fährt mit weit überhöhter Geschwindigkeit, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und rast in eine Fußgängergruppe.
Unter der Annahme, dass jeweils bes. schwerer räub. Erpressung / bes. schw. Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) gegeben sind:AlicImWunderland hat geschrieben:2. Mal zurück zu meiner Ausgangsfrage im ersten Post: Nehmen wir an wir hätten 2 tateinheitliche räuberische Erpressungen, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung und dazu dann noch einen Raub in Tatmehrheit. Wie müsste das Abstraktum dann lauten?
... wird angeschuldigt, er habe
- in zwei rechtlich selbständigen Handlungen -
1. - in rechtlich derselben Handlung-
a) zwei Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zugefügt, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet hat,
b) zwei andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt
2. mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet hat.
Das musst Du freilich ggf. noch auf die örtlichen Üblichkeiten umbauen; prinzipiell funktioniert das natürlich auch mit "wird angeklagt ... am ... in ... zu haben".
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
A legt Feuer in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus, um seine sieben Nachbarn zu töten.thh hat geschrieben:T ruft fünf Fans des gegnerischen Fußballvereins zu: "Ihr seid alle Schweine, Drecksäue, Verlierer, das allerletzte seid ihr!"AlicImWunderland hat geschrieben:1. Könnt ihr mir ein Beispiel geben, in dem Tateinheit vorliegt und durch dieselbe Handlung DASSELBE Strafgesetz MEHRFACH verletzt wird?
W fährt mit weit überhöhter Geschwindigkeit, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und rast in eine Fußgängergruppe.
B sprüht auf einer Demonstration mit Pfefferspray auf Gegendemonstranten und trifft dabei vier Menschen.
C überfällt auf der Straße ein Ehepaar unter Vorhalt einer Pistole mit den Worten "Geld her oder ich schieße", beide übergeben C ihre Geldbörsen.
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
thh hat geschrieben:AlicImWunderland hat geschrieben:Unter der Annahme, dass jeweils bes. schwerer räub. Erpressung / bes. schw. Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) gegeben sind:AlicImWunderland hat geschrieben:2. Mal zurück zu meiner Ausgangsfrage im ersten Post: Nehmen wir an wir hätten 2 tateinheitliche räuberische Erpressungen, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung und dazu dann noch einen Raub in Tatmehrheit. Wie müsste das Abstraktum dann lauten?
... wird angeschuldigt, er habe
- in zwei rechtlich selbständigen Handlungen -
1. - in rechtlich derselben Handlung-
a) zwei Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zugefügt, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet hat,
b) zwei andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt
2. mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet hat.
Das musst Du freilich ggf. noch auf die örtlichen Üblichkeiten umbauen; prinzipiell funktioniert das natürlich auch mit "wird angeklagt ... am ... in ... zu haben".
Das wäre dann aber doch der Fall, dass T tateinheitlich A räuberisch erpresst hat (+KV) und dann B räuberisch erpresst hat (+KV). In meinem Fall würde T ja nicht 2 Menschen, sondern nur einen Menschen tateinheitlich räuberisch erpressen.
Also T: erpresst räuberisch A (+KV) + erpresst räuberisch A (+KV) [Beides in Tateinheit) + Raub an B (In Tatmehrheit)
Ist das dann "1. tateinheitlich in 2 Fällen", oder wie drückt man so etwas aus?
- thh
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Re: Problem mit dem Abstraktum!
Wie soll das denn gehen?AlicImWunderland hat geschrieben:In meinem Fall würde T ja nicht 2 Menschen, sondern nur einen Menschen tateinheitlich räuberisch erpressen.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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