§ 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
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§ 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Habt ihr Beispiele für Deliktsfälle zur Hand, bei denen der Tatbestand des § 223 StGB erfüllt ist, jeweils aber nur eine körperliche Misshandlung ODER eine Gesundheitsschädigung (also ausnahmsweise mal nicht beides zugleich) vorliegt? Bin da grade zu unkreativ und die 3, 4 Lehrbücher, die ich mir dazu geschnappt habe, helfen grade auch nicht weiter.
- Tibor
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Anspucken und ärztlicher Skalpellschnitt?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Beim Anspucken bist du ja nicht schon bei Ekelgefühlen, sondern erst bei handfesten körperlichen Auswirkungen in der körperlichen Misshandlung (z.B. Brechreiz). Das wäre dann für mein Verständnis aber auch ein pathologischer Zustand (und deshalb zugleich eine Gesundheitsschädigung).
Die Wundschmerzen nach jedem Skalpellschnitt sprechen für mich auch dagegen, diesen nur als Gesundheitsschädigung und nicht auch als Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (und deshalb als körperliche Misshandlung), zu verstehen - außer man läd das "übel" oder das "unangemessen" in der Definition der körperlichen Misshandlung normativ so auf, dass Heileingriffe rausfallen. Damit ist man dann schon mitten in der Diskussion, ob ärztliche Heileingriffe den Tatbestand des § 223 erfüllen.
Also insgesamt sind das für mich jedenfalls keine klaren Fälle, wo man eindeutig nur zu einer der beiden Varianten kommt.
Die Wundschmerzen nach jedem Skalpellschnitt sprechen für mich auch dagegen, diesen nur als Gesundheitsschädigung und nicht auch als Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (und deshalb als körperliche Misshandlung), zu verstehen - außer man läd das "übel" oder das "unangemessen" in der Definition der körperlichen Misshandlung normativ so auf, dass Heileingriffe rausfallen. Damit ist man dann schon mitten in der Diskussion, ob ärztliche Heileingriffe den Tatbestand des § 223 erfüllen.
Also insgesamt sind das für mich jedenfalls keine klaren Fälle, wo man eindeutig nur zu einer der beiden Varianten kommt.
- [enigma]
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Absichtlich schädigender Skalpellschnitt (Kastration?) unter Vollnarkose? Wahlweise (allerdings deutlich langweiliger) vielleicht auch leichte Elektroschocks. Sehe hier zumindest auf den ersten Blick keine Gesundheitsschädigung, zumindest nicht zwingend.
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Irgendwann wachst du auch aus der tiefsten Narkose auf, und dann tuts halt weh ("...die das körperliche Wohlbefinden...").
Mit den (leichten) Elektroschocks könntest du recht haben. Zumindest das hier: https://books.google.de/books?id=wKVUDg ... ng&f=false ist doch in der Hinsicht recht apodiktisch.
Mit den (leichten) Elektroschocks könntest du recht haben. Zumindest das hier: https://books.google.de/books?id=wKVUDg ... ng&f=false ist doch in der Hinsicht recht apodiktisch.
- [enigma]
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Naja, das kommt doch eher auf die Auswirkungen des Skalpellschnitts an. Kastration war natürlich ein nicht ernst gemeintes Extrembeispiel. Ein anderes Beispiel wäre wohl die Blutentnahme unter Vollnarkose gegen den Willen des Patienten.
Alternativ: Die Verabreichung eines Potenzmittels. Wäre das ein pathologischer Zustand (Negativabweichung)? Ich meine spontan ja. Körperliche Misshandlung kann man da sicher wegdiskutieren.
Alternativ: Die Verabreichung eines Potenzmittels. Wäre das ein pathologischer Zustand (Negativabweichung)? Ich meine spontan ja. Körperliche Misshandlung kann man da sicher wegdiskutieren.
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- Levi
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Vielleicht: abrasieren des Haupthaars bei Frauen? (= körperliche Misshandlung)
Und: HIV-Infektion durch Geschlechtsverkehr (= Gesundheitsbeschädigung, aber keine körperliche Misshandlung)?
Ist aber nur so eine Vermutung. Strafrecht ist bekanntlich nicht so mein Ding.
Und: HIV-Infektion durch Geschlechtsverkehr (= Gesundheitsbeschädigung, aber keine körperliche Misshandlung)?
Ist aber nur so eine Vermutung. Strafrecht ist bekanntlich nicht so mein Ding.
- [enigma]
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Und heftige Schubser, leichte Ohrfeigen oder Bisse, an den Haaren ziehen (ohne einzelne Haare auszureissen) und dergleichen. Da kannst du natürlich jeweils auch ne Gesundheitsschädigung haben, ist mE aber keineswegs zwingend.
Zuletzt geändert von [enigma] am Mittwoch 3. Mai 2017, 17:28, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
HIV Infektion erfüllt laut BGH die körperliche Misshandlung, wenn ich mich recht erinnere.
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Danke![enigma] hat geschrieben:Und heftige Schubser, leichte Ohrfeigen oder Bisse, an den Haaren ziehen (ohne einzelne Haare auszureissen) und dergleichen. Da kannst du natürlich jeweils auch ne Gesundheitsschädigung haben, ist mE aber keineswegs zwingend.
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Was ist mit psychischer Gewalt? Bspw. Stalking, das eine psychische Erkrankung auslöst? Ich hab da gerade sowas ähnliches bekommen. Da geht es darum, dass der BS nicht körperlich wurde, die Nebenklage aber auf 223 wegen Hervorrufen einer psychischen Erkrankung hinauswill.
Wobei bei diesen Fällen wohl auch das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein wird, so dass man evtl. doch noch zu einer körperlichen Misshandlung kommen kann. Fälle in denen nur eine körperliche Misshandlung, aber keine Gesundtheisschädigung vorliegt, fallen mir ein paar ein, aber umgekehrt (nur Gesundheitsschädigung) wirds schwer Jedes hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustandes dürfte doch auch immer mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einhergehen, sofern man darunter auch psychische Beeinträchtigungen fasst.
Oder heftiges Erschrecken eines schon vorgeschädigten Opfers, das daraufhin einen Herzinfarkt o.ä. erleidet?Eine Gesundheitsbeschädigung iSd StGB § 223 kann in einer psychischen Einwirkung durch Drohung, Beleidigung oder Mitteilung einer Schreckensnachricht, die einen krankhaften Zustand hervorruft, liegen.
(BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95 –, BGHSt 41, 285-288)
Wobei bei diesen Fällen wohl auch das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein wird, so dass man evtl. doch noch zu einer körperlichen Misshandlung kommen kann. Fälle in denen nur eine körperliche Misshandlung, aber keine Gesundtheisschädigung vorliegt, fallen mir ein paar ein, aber umgekehrt (nur Gesundheitsschädigung) wirds schwer Jedes hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustandes dürfte doch auch immer mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einhergehen, sofern man darunter auch psychische Beeinträchtigungen fasst.
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Re: § 223, körperliche Misshandlung & Gesundheitsschädigung
Hätte ich auch gesagt (bzw. allgemeiner "ärztlicher Heileingriff" und statt "Anspucken" Ohrfeige oder Ziehen an den Haaren).Tibor hat geschrieben:Anspucken und ärztlicher Skalpellschnitt?
Dann habe ich den Fehler gemacht, in einen Kommentar zu schauen, der jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, unabhängig von der Zielrichtung, von der "üblen und unangemessenen Behandlung" erfasst sieht ... und seitdem weiß ich auch nicht mehr so recht.
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