Verständnis § 53 BZRG

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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thh
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von thh »

Ergänzend:
Tobias__21 hat geschrieben:Also: Wenn eine Strafe gar nicht erst aufzunehmen ist (bspw. 90 TS / 3 Monate)
Vorsicht, das gilt nur, wenn das die einzige Entscheidung ist!
Tobias__21 hat geschrieben:steht die zwar im Register, man ist also vorbestraft, muss das aber im privaten Rechtsverkehr nicht offenbaren. Auch unter Nr. 1 dürfte dann fallen, wenn die Frist des § 34 abgelaufen ist. Wenn der Arbeitgeber also ein berechtigtes Interesse hat und nachfragt, muss man nichts zu Vorstrafen sagen, da man insoweit als nicht vorbestraft gilt.
Tobias__21 hat geschrieben:Ggü. Behörden geht das aber nicht, Absatz II.
Jein, das betrifft nur die Behörden, die eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten (§ 41 BZRG), also namentlich Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und die obersten Landesbehörden (=Ministerien).
Tobias__21 hat geschrieben:Hast du falsch gerechnet? Ich komme bei einem Urteil aus 2001 + 15 Jahre Tilgungsfrist auf 2016. In Deinem Bsp. wäre die Frist also abgelaufen.
Vorsicht, die Freiheitsstrafe kommt noch dazu; daher sind es hier dann 20 Jahre bis zur Tilgung.
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Tobias__21
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Damit dürften dann alle Unklarheiten endgültig beseitigt sein! Danke!
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frage
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Vielen Dank euch beiden. Das Ergebnis macht dann endlich auch Sinn...
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Klinger »

Hallo liebes Forum, Google hat mich zu diesem Thread geführt. Besonders dieser Beitrag hat mir geholfen: Verständnis § 53 BZRG
Ich habe eine ergänzende hypothetische Frage zu einem Spezialfall:
Angenommen, ein Bewerber hat das Auswahlverfahren für den höheren technischen Verwaltungsdienst erfolgreich durchlaufen und auch alle sonstigen Voraussetzungen für eine Einstellung zum 01.06. diesen Jahres erfüllt. Es gibt nur einen Haken: Es existiert ein Strafbefehl über 90 TS, Rechtskraft seit 12.10.2016. Wenn dieser Strafbefehl nun als Hindernis für die Einstellung zum 01.06.2021 wirken würde, wie sähe es dann mit dem Einstellungstermin 01.12.2021 aus? Die uneingeschränkte Auskunft aus dem BZR wird die personalbearbeitende Stelle sicher vor dem 12.10.2021 anfordern, also vor der Tilgung. Hat der Strafbefehl dann Auswirkung auf die Einstellung zum 01.12.2021? Oder ist dann §51, Absatz1 BZRG quasi im Voraus? Ich gehe dabei davon aus, dass §52 nicht zum Tragen kommt.
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Strich
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Strich »

Der hypothetische Anwalt des Vertrauens hilft bei solchen Problemen sicher gerne weiter.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Julia »

Tatsache. Hier gibt es keine Rechtsberatung.
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