Ergänzend:
Tobias__21 hat geschrieben:Also: Wenn eine Strafe gar nicht erst aufzunehmen ist (bspw. 90 TS / 3 Monate)
Vorsicht, das gilt nur, wenn das die einzige Entscheidung ist!
Tobias__21 hat geschrieben:steht die zwar im Register, man ist also vorbestraft, muss das aber im privaten Rechtsverkehr nicht offenbaren. Auch unter Nr. 1 dürfte dann fallen, wenn die Frist des § 34 abgelaufen ist. Wenn der Arbeitgeber also ein berechtigtes Interesse hat und nachfragt, muss man nichts zu Vorstrafen sagen, da man insoweit als nicht vorbestraft gilt.
Tobias__21 hat geschrieben:Ggü. Behörden geht das aber nicht, Absatz II.
Jein, das betrifft nur die Behörden, die eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten (§ 41 BZRG), also namentlich Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und die obersten Landesbehörden (=Ministerien).
Tobias__21 hat geschrieben:Hast du falsch gerechnet? Ich komme bei einem Urteil aus 2001 + 15 Jahre Tilgungsfrist auf 2016. In Deinem Bsp. wäre die Frist also abgelaufen.
Vorsicht, die Freiheitsstrafe kommt noch dazu; daher sind es hier dann 20 Jahre bis zur Tilgung.