Verständnis § 53 BZRG

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

frage
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Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Hallo,

ich habe mit Strafrecht üblicherweise nichts zu tun, und entsprechend leider keine Literatur hierzu.

Ist mein Verständnis von § 53 BZRG richtig: Ich gelte noch als vorbestraft, wenn meine Verurteilung zwar nach § 34 BZRG aus dem Führungszeugnis gelöscht , aber noch nicht nach § 46 BZRG getilgit wurde.

Vielen Dank

Johannes
Tobias__21
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Was verstehst Du unter "gelöscht"? 45 II BZRG: Ein Jahr nach Tilgungsreife wird die Vorstrafe entfernt. 53 BZRG spricht von "zu tilgen ist". Siehe auch 51 I BZRG. Ich finde den Wortlaut eindeutig -> nicht vorbestraft.
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frage
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Ich habe doch einmal das Führungszeugnis und einmal das Zentralregister.


§ 34 BZRG bestimmt Fristen "nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird"
=> das meinte ich mit "aus dem Führungszeugnis gelöscht"

§ 46 BZRG mit der dort genannten Tilgungsfrist hatte ich dagegen als Löschung aus dem Zentralregister verstanden.

Vielleicht ein Beispiel

A begeht im Jahr 2000 eine Straftat
in 2001 wird er zu 5 Jahren Haft verurteilt, die er dann bin 2006 absitzt.

Vom Wortlaut des § 53 BZRG gedacht bedeutet dies doch heute im Jahr 2017:

1.)
Es handelt sich um ein Straftat die ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Also ist § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht erfüllt. Oder wird Nr. 1 auch dadurch erfüllt, dass die Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG heute nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen ist?

2.)
Auch § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ist nicht erfüllt, da die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht abgelaufen ist.

Damit mein Ergebnis: A gilt heute noch als vorbestraft?



oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
Tobias__21
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, dann gilt er als vorbestraft, wenn die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen. Ich versteh das Problem aber glaub ich nicht. Die Vorstrafe wurde im Register eingetragen, aber im Führungszeugnis nicht?

Hast du falsch gerechnet? Ich komme bei einem Urteil aus 2001 + 15 Jahre Tilgungsfrist auf 2016. In Deinem Bsp. wäre die Frist also abgelaufen.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 8. Mai 2017, 20:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Vielen Dank.
Ich habe kein Problem. War mir nur unsicher und konnte es nirgends nachschlagen. Wundere mich etwas was die Löschung aus dem Führungszeugnis bewirken soll, wenn man gleichzeitig noch als vorbestraft gilt.
Tobias__21
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Ich glaube ich habe die Frage immer noch nicht verstanden....
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Ich hatte mich in der Tat verrechnet ](*,)

Ich habe aber gar kein Problem. Ich habe mich nur gefragt, was mir als Betroffener die Löschung im Führungszeugnis bringt wenn ich trotzdem noch vorbestraft bin.
Tobias__21
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Ach so. Ich verstehe den § 53 BZRG so, dass er sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen darf, wenn die Strafe aus dem Führungszeugnis getilgt wurde, aber die Frist für das Register noch läuft. Vorbestraft im rechtlichen Sinne ist er natürlich weiterhin, aber er muss es nicht offenbaren (bspw. beim Arbeitgeber)
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 8. Mai 2017, 20:58, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Das wäre dann doch mein Problem. Wäre es so, welchen Sinn würde dann PARAGRAPH 53 Abs 1 Nr 2 haben
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Ich meine Nr. 2 erfasst den Fall, dass die Strafe noch im Führungszeugnis geführt ist, obwohl sie eigentlich raus muss. Nr. 1 meint den § 32 II BZRG. Verkürzt gesagt: Ist das Führungszeugnis leer, oder steht da noch was drin, was raus muss, weil die Frist abgelaufen ist, darf man sich als nicht vorbestraft bezeichnen. So versteh ich das zumindest :)
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 8. Mai 2017, 21:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Das macht für mich keinen Sinn, da die Fristen anders laufen. Zum andren darf der Gesetzgeber doch nicht davon ausgehen, dass etwas zu löschendes nicht gelöscht wird.
Tobias__21
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Könnte sein. Dann dürfte § 53 Nr. 2 wohl tatsächlich die Tilgung aus dem Register meinen. Dann würde auch die Einschränkung in Abs II Sinn machen.
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von frage »

Bleibt dann die Frage welchen Sinn die Löschung aus dem Führungszeugnis hat., wenn beispielsweise fast jeder Arbeitgeber nach Vorstrafe fragt.
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, das ist doch der Sinn von Nr. 1 :D

Also: Wenn eine Strafe gar nicht erst aufzunehmen ist (bspw. 90 TS / 3 Monate) steht die zwar im Register, man ist also vorbestraft, muss das aber im privaten Rechtsverkehr nicht offenbaren. Auch unter Nr. 1 dürfte dann fallen, wenn die Frist des § 34 abgelaufen ist. Wenn der Arbeitgeber also ein berechtigtes Interesse hat und nachfragt, muss man nichts zu Vorstrafen sagen, da man insoweit als nicht vorbestraft gilt. Ggü. Behörden geht das aber nicht, Absatz II.

Wenn dann noch die Nr. 2 erfüllt ist, die Strafe also aus dem Register zu tilgen ist, gilt das auch ggü. Behörden, siehe auch § 51 BZRG.
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Re: Verständnis § 53 BZRG

Beitrag von thh »

frage hat geschrieben:Ich habe doch einmal das Führungszeugnis und einmal das Zentralregister.
Es hilft dem Verständnis oft, wenn man sich klar macht, dass das Bundeszentralregister sozusagen eine Datenbank ist, die u.a. Vorstrafen enthält, und das Führungszeugnis eine bestimmte Form der Auskunft aus dieser Datenbank, die aber (längst) nicht alle Inhalte aus der Datenbank enthält. Daher werden Eintragungen auch nicht aus dem Führungszeugnis "gelöscht", sie werden nur nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen - der Ausdruck "Führungszeugnis" aus der Datenbank "Bundeszentralregister" enthält diese Eintragungen dann nicht mehr. Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register - die u.a. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erhalten - enthält den Eintrag dann aber schon noch.

Auf die Frage nach der Vorbestraftheit gewendet:

1. Wer wegen einer Straftat verurteilt wurde, ist natürlich rein faktisch (Zeit seines Lebens) "vorbestraft" in dem Sinne, dass er einmal verurteilt wurde.

2. Im Rechtssinne "vorbestraft" ist er, solange die Verurteilung noch im BZR gespeichert ist. Ist sie dort getilgt, darf sie ihm nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG mit den - praktisch nicht sehr relevanten - Ausnahmen in § 52 BZRG).

3. Als unbestraft bezeichnen (!) darf sich bereits jeder, dessen Führungszeugnis "leer" ist, weil die Vorstrafen, die das BRZ noch gespeichert hat, nicht mehr aufgenommen werden (§ 53 Abs. 1 BZRG) - allerdings nicht ggü. Gerichten und Behörden mit Anspruch auf unbeschränkte Auskunft, wenn diese ihn darauf hinweisen (Abs. 2).

Letzteres ist durchaus praxisrelevant, weil auch bei einer Vielzahl von Verurteilungen über die letzten Jahrzehnte das Führungszeugnis (fast) leer sein kann.
frage hat geschrieben:§ 34 BZRG bestimmt Fristen "nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird"
=> das meinte ich mit "aus dem Führungszeugnis gelöscht"
Diese Formulierung ist für das Verständnis nicht günstig, weil es "das Führungszeugnis" nicht in einer Form gibt, in der etwas daraus "gelöscht" werden könnte.

Das Führungszeugnis ist vielmehr das Blatt Papier, auf dem sich die (beschränkte) Auskunft aus dem Zentralregister befindet. Da kann man nichts löschen; man kann allerdings vieles nicht mit draufdrucken ("nicht aufnehmen").
frage hat geschrieben:Vielleicht ein Beispiel

A begeht im Jahr 2000 eine Straftat
in 2001 wird er zu 5 Jahren Haft verurteilt, die er dann bin 2006 absitzt.
Tilgungsfrist im Register 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), zzgl. 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 3), also Tilgung 2021.

Ins Führungszeugnis wird die Verurteilung aber bereits nach 5 Jahren nicht mehr aufgenommen (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG), zzgl. 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 3), also nach 10 Jahren. Ab 2011 ist das Führungszeugnis also insoweit wieder "leer", es sei denn, es liegen mehrere Verurteilungen vor (§ 38 BZRG).

frage hat geschrieben:Vom Wortlaut des § 53 BZRG gedacht bedeutet dies doch heute im Jahr 2017:

1.)
Es handelt sich um ein Straftat die ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Also ist § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht erfüllt. Oder wird Nr. 1 auch dadurch erfüllt, dass die Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG heute nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen ist?
Ja freilich! Darum geht es doch bei der Norm.

Was nicht im Führungszeugnis steht, was Dritte also nicht erfahren können, soll der Verurteilte auch selbst nicht mehr angeben müssen - sonst wäre die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis ja witzlos, wenn der Arbeitgeber stattdessen fragen könnte und der Verurteilte dann wahrheitsgemäß antworten müsste.
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