[BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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[BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Beitrag von Tobias__21 »

Zwischen Beihilfe zum Handeltreiben ( § 29 I Nr. 1 BtMG) und Besitz von BtM ( § 29 I Nr. 3 BtMG) ist lt. BGH Tateinheit möglich. Wenn der Teilnehmer nun das BtM an andere abgibt, käme ihm ja eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 II, 49 StGB zu Gute. Wenn er das BtM nur einlagert ist das ja grds. mal eine Beihilfe, so dass auch da grds. zu mildern wäre. In den Einlagerungsfällen wird er das BtM aber auch unproblematisch iSd. § 29 I Nr. 3 BtMG besitzen. Wenn hier nun Tateinheit angenommen wird, müsste ich die Strafe ja wohl auch dem nicht gemilderten § 29 I Nr. 3 BtMG entnehmen. Kann das sein? Im Ergebnis bestraft man dadurch ja denjenigen, der die Drogen nur einlagert härter, als denjenigen der die Drogen an Dritte abgibt ohne sie gleichzeitig auch zu besitzen (ist wohl möglich). Gut, man kann sicher auf Strafzumessungsebene nochmal gegensteuern, aber jedenfalls ergibt sich schon ein ganz anderer Strafrahmen.
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Re: [BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Zwischen Beihilfe zum Handeltreiben ( § 29 I Nr. 1 BtMG) und Besitz von BtM ( § 29 I Nr. 3 BtMG) ist lt. BGH Tateinheit möglich.
Klar.
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn der Teilnehmer nun das BtM an andere abgibt, käme ihm ja eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 II, 49 StGB zu Gute.
Warum sollte die Abgabe dann nicht ebenfalls tateinheitlich hinzutreten?
Tobias__21 hat geschrieben:Im Ergebnis bestraft man dadurch ja denjenigen, der die Drogen nur einlagert härter, als denjenigen der die Drogen an Dritte abgibt ohne sie gleichzeitig auch zu besitzen (ist wohl möglich).
Wie soll das gehen? Wer Betäubungsmittel abgibt, verschafft damit einem anderen eine eigenständige Besitzposition (im Sinne des Gewahrsams) an diesen Btm, so dass der Empfänger dann damit machen kann, was er will. Wie soll das gehen, wenn er die Betäubungsmittel selbst nicht besessen hat?

Besitzloser Konsum ist (theoretisch) möglich, wenn ein anderer die Betäubungsmittel an den Konsumenten nicht abgibt, sondern nur zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Wie eine besitzlose Abgabe gehen soll, ist mir nicht ohne weiteres klar. Sowohl der Abgebende als auch der Erwerbende müssen Besitz gehabt bzw. erhalten haben, sonst ist's ja keine Abgabe - oder?

(Aber die verschiedenen, sich vielfach überschneidenden Modalitäten des Umgangs mit Btm sind einigermaßen tricky ... das war jetzt nur aus der Hüfte geschossen.)
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Tobias__21
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Re: [BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Beitrag von Tobias__21 »

Korrekt. Ich hatte die Tatbestandsalternative der Abgabe gar nicht auf dem Schirm. Ich hab das untechnisch gemeint. Aber ja.

Was wäre aber in dem Fall in dem das BtM nur besessen wird und darin auch die Beihilfe zum Handeltreiben liegt? Dann haben wir keine Abgabe. Ist die Strafe dann trotzdem dem nicht verschobenen Strafrahmen des 29 BtMG zu entnehmen? Müsste ja eigentlich so sein :)
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Re: [BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Korrekt. Ich hatte die Tatbestandsalternative der Abgabe gar nicht auf dem Schirm. Ich hab das untechnisch gemeint. Aber ja.

Was wäre aber in dem Fall in dem das BtM nur besessen wird und darin auch die Beihilfe zum Handeltreiben liegt? Dann haben wir keine Abgabe. Ist die Strafe dann trotzdem dem nicht verschobenen Strafrahmen des 29 BtMG zu entnehmen? Müsste ja eigentlich so sein :)
Wieso? Dann hast Du Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben, oder? Der Strafrahmen müsste dann der unverschobene des § 29 BtMG sein.

(Im Ergebnis wird das nicht viel ausmachen, weil Besitz im Rahmen der Strafzumessung am untersten Rand des jeweils eröffneten Strafrahmens bzw. der konkreten, sich aus anderen Gesichtspunkten - Menge und Gefährlichkeit der BtM, Vorstrafen, Geständnis, ... - ergebenden Zumessungsspanne liegen wird, darüber Erwerb, darüber Verbrauchsüberlassung, darüber Abgabe und spürbar weit darüber Handeltreiben. Weshalb vermutlich Beihilfe zum Handeltreiben und täterschaftlicher Besitz im Ergebnis gar nicht weit auseinanderliegen.)
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Re: [BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, tateinheitlich. Greift der § 52 II StGB in diesem Fall nicht? Ich hätte jetzt gedacht, dass die eine Tat (untechnisch gesprochen) gemildert ist (weil nur Beihilfe), die andere Tat (Besitz) nicht, also entnehme ich die Strafe dem 29 ohne Strafrahmenverschiebung, da der dann die schwerste Strafe iSd. § 52 II androht. Oder geht der 52 II hier schon gar nicht, da nicht mehrere Strafgesetze verletzt sind, sondern nur der 29 mehrmals?

PS: Ich meinte ja den Regelstrafrahmen des 29 in meinem oberen Posting. Falls Du das falsch verstanden hast. In dem Fall würde ihm die Milderung nicht zu Gute kommen. Aber bei den vielen Tatbestandsalternativen des 29 wird das wohl fast immer so sein, da der ja so weit gefasst ist, dass man wohl fast immer auch eine täterschaftliche Begehung neben der Beihilfe hat.

Ist übrigens nur eine Fingerübung :D :D. Ich habe die Altauflage vom Körner/Patzak/Volkmer geschenkt bekommen und mich gerade etwas darin verloren. Unter anderem bei der Geschichte des Opiums und Schiffsbesatzungen die 640kg Kokain transportieren und mit dem Tode bedroht werden, wenn sie nicht mitmachen :) Ich leg das jetzt aber wieder zur Seite, muss ja auch noch lernen :) Aber da stehen echt interessante Sachen drin :P
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Re: [BtMG] Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Ja, tateinheitlich. Greift der § 52 II StGB in diesem Fall nicht? Ich hätte jetzt gedacht, dass die eine Tat (untechnisch gesprochen) gemildert ist (weil nur Beihilfe), die andere Tat (Besitz) nicht, also entnehme ich die Strafe dem 29 ohne Strafrahmenverschiebung, da der dann die schwerste Strafe iSd. § 52 II androht.
Ach so, klar, Lesefehler ... Das "nicht" im "nicht verschobenen Strafrahmen" habe ich überlesen gehabt. Du hattest natürlich völlig Recht.
Tobias__21 hat geschrieben:Ich habe die Altauflage vom Körner/Patzak/Volkmer geschenkt bekommen und mich gerade etwas darin verloren. Unter anderem bei der Geschichte des Opiums und Schiffsbesatzungen die 640kg Kokain transportieren und mit dem Tode bedroht werden, wenn sie nicht mitmachen :) Ich leg das jetzt aber wieder zur Seite, muss ja auch noch lernen :) Aber da stehen echt interessante Sachen drin :P
Ja, und das ist auch das Problem: der "Körner" war am Ende mehr eine nur wenig strukturierte, über Jahrzehnte gewachsene Anekdotensammlung als ein Kommentar. Die neuen Autoren bemühen sich, aber das wieder ins Lot zu bringen ist nicht einfach ...
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