Hoeneß und Bewährungsauflagen
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Hoeneß und Bewährungsauflagen
Kutschaty meint, man könne den "Widerruf der Bewährung" bei Hoeneß prüfen wegen seines Vortrages in Liechtenstein. Nach Lektüre des § 56f StGB scheint mir das gröblich falsch zu sein. Der Auflagenkatalog des § 56b ist erschöpfend. Er müsste schon eine Weisung nach § 56c erhalten haben, von seiner Meinungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen oder sich zum Thema Steuerstrafrecht nicht zu äußern. Kann ich mir kaum vorstellen. Ist es überdies wahrscheinlich, dass der Bewährungsbeschluss Kutschaty zur Kenntnisnahme vorgelegen hat?
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Re: Hoeneß und Bewährungsauflagen
Ich teile deine Einschätzung. Das ist offensichtlich nichts anderes als ein ganz übler Versuch, sich im Vorfeld der Wahl wichtig zu tun - insbesondere wenn man sich noch den O-Ton anschaut ("Offensichtlich haben 21 Monate in einem bayerischen Luxusknast mit Wochenendurlauben und Aufenthalten in der Schön-Klinik am Starnberger See nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Im Steuerparadies Liechtenstein macht er sich über die ehrlichen Steuerzahler lustig").
Wobei es heutzutage leider auch nicht überraschen kann, wenn ein Justizminister die Rechtslage grob falsch wiedergibt.
Wobei es heutzutage leider auch nicht überraschen kann, wenn ein Justizminister die Rechtslage grob falsch wiedergibt.
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Re: Hoeneß und Bewährungsauflagen
Dürfte auch unzulässig sein und wäre damit ohnehin nicht beachtlich.Micha79 hat geschrieben:Er müsste schon eine Weisung nach § 56c erhalten haben, von seiner Meinungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen oder sich zum Thema Steuerstrafrecht nicht zu äußern. Kann ich mir kaum vorstellen.
Smooth seas don`t make good sailors