Verbrechensverabredung § 30 II StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Verbrechensverabredung § 30 II StGB

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

A will B dazu bringen mit ihm einen Raub zu begehen. B lehnt das jedoch ab. § 30 II in Gestalt der Verabredung (-), ein Versuch gibts hier nicht. Ist das dann noch ein "bereit erklären" iSd. § 30 II ? M.E. ist es jedenfalls ein § 30 I in Gestalt der versuchten Anstiftung (die in der gewollten Mittäterschaft mit drin steckt). Wie grenzt man das ab? Es macht ja schon einen Unterschied, da bei Abs. 1 gemildert werden muss.

Ich kenn das mit dem bereit erklären so, dass jemand für den anderen die unliebsame Ehefrau um die Ecke bringen will. Hier finde ich es aber etwas komisch, da B auch einen Tatbeitrag erbringen soll, der jedoch nur in einer Ablenkung besteht, der A will den Tatbestand des Raubes alleine erfüllen und die Kohle danach mit B teilen. Ich könnte mir schon vorstellen, dass das noch ein "bereit erklären" ist.
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Honigkuchenpferd
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Re: Verbrechensverabredung § 30 II StGB

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Tobias__21 hat geschrieben:Wie grenzt man das ab? Es macht ja schon einen Unterschied, da bei Abs. 1 gemildert werden muss.
Bei § 30 II StGB doch auch ("Ebenso wird bestraft...")?

Im Übrigen würde ich den Fall unter § 30 I StGB subsumieren, ein "Sich-Bereit-Erklären" dürfte eher weniger weitreichend sein als ein Fall des Abs. 1.
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Tobias__21
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Re: Verbrechensverabredung § 30 II StGB

Beitrag von Tobias__21 »

stimmt :)
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Tobias__21
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Re: Verbrechensverabredung § 30 II StGB

Beitrag von Tobias__21 »

Aber trotzdem. Ich glaube die wollen auf die Abgrenzung raus. Der A hat solche Dinger schon öfters alleine erfolgreich durchgezogen und eigentlich braucht er den B nicht wirklich, will aber mit ihm teilen, wenn er hilft. Ich habe jetzt mal hinsichtlich des "sich bereit erklären" darauf abgestellt, dass das nur vorliegt, wenn der andere gar keinen Beitrag erbringen soll (also weder Mittäter noch Teilnehmer sein soll). Keine Ahnung ob die Begründung trägt. Im Fischer steht nur bereit erklären: Verbrechen als Täter begehen wollen. Das wäre A ja aber auch, wenn B Mittäter sein soll. Ob im LK wohl was dazu steht? :D
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