"Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Rookieoftheyear
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"Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Rookieoftheyear »

Hallo,
Unser Prof meinte, dass in der Klausur der Großen Übung ein unkonventioneller Fall zu den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten drankommen würde.
Was stellt ihr euch darunter vor? Und wie gehe ich am besten mit einem solchen Fall um? Kann mir leider garnicht vorstellen, was da morgen auf mich zukommen wird und ich bekomme Panik (obwohl ich den Grossteil der Thematik beherrsche). Mich verunsichert diese Aussage leider sehr.
Tobias__21
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Re: "Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Tobias__21 »

Nett, dass die Themenkreise eingegrenzt werden. War bei mir als nie so. Unkonventionell...gute Frage :) Der Schwerpunkt liegt im BT?
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Re: "Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Rookieoftheyear »

Tobias__21 hat geschrieben:Nett, dass die Themenkreise eingegrenzt werden. War bei mir als nie so. Unkonventionell...gute Frage :) Der Schwerpunkt liegt im BT?
Ist halt ein netter Prof :) Schwerpunkt ist BT I und AT.
Tobias__21
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Re: "Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Tobias__21 »

Dann kannst ja alles sein. Vielleicht irgendwas mit dem Rücktrittshorizont, der mehrfach korrigiert werden muss, eine alic, Probleme in der objektiven Zurechnung, etc.
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Re: "Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Rookieoftheyear »

Tobias__21 hat geschrieben:Dann kannst ja alles sein. Vielleicht irgendwas mit dem Rücktrittshorizont, der mehrfach korrigiert werden muss, eine alic, Probleme in der objektiven Zurechnung, etc.
Ich lasse mich mal überraschen :D Dachte an sowas Richtung Katzenkönigfall etc.
Tobias__21
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Re: "Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Tobias__21 »

JuS 2015, 525 fand ich persönlich unkonventionell :) Da ging es darum, dass sich zwei mit Pistolen duelliert haben um einen Streit aus der Welt zu schaffen.
A und B liegen miteinander im Streit. Sie vereinbaren, diesen in einem klassischen Duell auszutragen. Dazu treffen sie sich auf einer freien Rasenfläche, um im Abstand von einigen Metern zeitgleich jeweils einen gezielten Schuss auf den anderen abzugeben. Mit von der Partie ist auch ein Arzt. Zwischen den Duellanten ist vereinbart, dass im Fall des Überlebens eines Getroffenen der Arzt sofort Rettungsmaßnahmen einleiten soll. A und B geben in der Absicht, den jeweils anderen umgehend tödlich zu treffen, einen Schuss aufeinander ab. B weiß zwar, dass bei einem Duell grundsätzlich die Gefahr besteht, selbst tödlich getroffen zu werden. Er geht aber davon aus, dass dies nicht geschehen, sondern alles glimpflich ausgehen wird. Dass B die Gefahren des Duells für das eigene Leben und seine Körperintegrität bagatellisiert, ist A bewusst. A erweist sich als besserer Schütze: Der Schuss des B geht weit daneben. Doch auch der Schuss des A führt nicht zum sofortigen Todeseintritt von B. Der umgehend zu Hilfe eilende Arzt kann in letzter Sekunde dessen Leben retten.
Wie hat sich A strafbar gemacht? § 211 ist nicht zu prüfen.
(JuS 2015, 525, beck-online)
Ich würde also fast auf den Schwerpunkt im AT tippen :D Ich hatte neulich auch eine HA in der Hand, da ging es um Verbindungsrituale, bei denen dann einer gestorben ist. Aber man kann da echt alles machen, der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt :)
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Re: "Unkonventionelle Klausur" Tötungs- und KVDelikte

Beitrag von Rookieoftheyear »

Tobias__21 hat geschrieben:JuS 2015, 525 fand ich persönlich unkonventionell :) Da ging es darum, dass sich zwei mit Pistolen duelliert haben um einen Streit aus der Welt zu schaffen.
A und B liegen miteinander im Streit. Sie vereinbaren, diesen in einem klassischen Duell auszutragen. Dazu treffen sie sich auf einer freien Rasenfläche, um im Abstand von einigen Metern zeitgleich jeweils einen gezielten Schuss auf den anderen abzugeben. Mit von der Partie ist auch ein Arzt. Zwischen den Duellanten ist vereinbart, dass im Fall des Überlebens eines Getroffenen der Arzt sofort Rettungsmaßnahmen einleiten soll. A und B geben in der Absicht, den jeweils anderen umgehend tödlich zu treffen, einen Schuss aufeinander ab. B weiß zwar, dass bei einem Duell grundsätzlich die Gefahr besteht, selbst tödlich getroffen zu werden. Er geht aber davon aus, dass dies nicht geschehen, sondern alles glimpflich ausgehen wird. Dass B die Gefahren des Duells für das eigene Leben und seine Körperintegrität bagatellisiert, ist A bewusst. A erweist sich als besserer Schütze: Der Schuss des B geht weit daneben. Doch auch der Schuss des A führt nicht zum sofortigen Todeseintritt von B. Der umgehend zu Hilfe eilende Arzt kann in letzter Sekunde dessen Leben retten.
Wie hat sich A strafbar gemacht? § 211 ist nicht zu prüfen.
(JuS 2015, 525, beck-online)


Ich würde also fast auf den Schwerpunkt im AT tippen :D Ich hatte neulich auch eine HA in der Hand, da ging es um Verbindungsrituale, bei denen dann einer gestorben ist. Aber man kann da echt alles machen, der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt :)
Letztendlich kam ein Fall zur Beihilfe zum Mord während der NS-Zeit eines Konzentrationslagermitarbeiters dran. Fand ich dann doch nicht so unkonventionell wie erwartet :) War im Prinzip der Fall Gröning.
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