OWiG ex post Betrachtung?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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OWiG ex post Betrachtung?

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

im OWiG Recht gilt doch auch eine ex post Betrachtungsweise, oder? Bsp: Parken im Halteverbot, da die Ausnahmegenehmigung nicht sichtbar ausgelegt ist wird das Auto wird abgeschleppt. Selbstverständlich muss ich die Abschleppkosten bezahlen, da im Gefahrenabwehrrecht eine ex-ante Betrachtungsweise gilt und ich Störer bin, da ein Verstoß gegen Normen der StVO im Raum steht. Habe ich mich aber gleichzeitig auch ordnungswidrig verhalten und muss den Bußgeldbescheid bezahlen? Ich würde sagen nein, da ich ja grds. eine Genehmigung habe, diese nur nicht sichtbar ausgelegt war. Der Vorwurf den mir das OWiG Recht macht ist ja: Du parkst ohne Genehmigung und nicht: Du hast deine Genehmigung nicht sichtbar ausgelegt. Wenn ich also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlege und es ins Verfahren geht, muss man mir ja nachweisen, dass ich keine Genehmigung hatte. Das ist ja der Vorwurf und nicht, dass die Genehmigung nicht ausgelegt wurde.

Andererseits steht in den ganzen Anlagen zur StVO neben den netten Bildchen: Die Parkerlaubnis gilt nur .... wenn gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Also könnte man durchaus auch auf die Idee kommen, dass auch das ein Verstoß ist und ich auch das Bußgeld bezahlen muss :-k Das scheint mir jetzt auch richtig zu sein. Der Vorwurf ist erstmal: Du parkst da wo Du nicht sollst. Dann gibts die Ausnahme: Du darfst da parken, wenn.... Die Ausnahme gilt aber nur: wenn sichtbar, also bleibt es beim ursprünglichen Vorwurf, unabhängig davon ob ich eine Erlaubnis habe.
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Ara
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Re: OWiG ex post Betrachtung?

Beitrag von Ara »

Du hast dir deine Frage selbst besntwortet. Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht vor, greift sie nicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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