Hallo ihr Lieben ,
ich sitze momentan am Erlaubnistatbestandsirrtum und komme nicht wirklich voran.
Ich suche nach Literatur zur Dogmengeschichte des Erlaubnistatbestandsirrtum, aber habe das Gefühl ich übersehe einiges.
Ich habe jetzt paar mal gelesen, dass es auch vom Deliktsaufbau abhängt.
Die Rechtsprechung des Reichsgericht hat sich nicht wirklich mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum befasst. In dieser Zeit hieß eher nur "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe", sprich der Täter, der sich in einem ETBI befand, wurde nach einem Vorsatzdelikt bestraft.
Aber auch später traf der ETBI eher nur punktuell auf, wurde in keiner Strafrechtsreform so wirklich erwähnt. (zumindest nach meinem Wissensstand)
Zwar wurde der ETBI im AE. 1962 vorgeschlagen (Irrtum über die Rechtswidrigkeit), jedoch nie mit in das Gesetz aufgenommen.
Der ETBI wurde folglich nie gesetzlich verankert - Gibt es hierfür einen bestimmten Grund? Hatte man nicht die Bedürftigkeit gesehen?
Ich wäre sehr froh über Hilfestellungen was die Historie des ETBI betrifft.
Dogmengeschichte des Erlaubnistatbestandsirrtum
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Re: Dogmengeschichte des Erlaubnistatbestandsirrtum
Bist du dir da sicher? Ich habe hier keinen Zugriff auf Kommentare und Literatur. Meine mich aber zu erinnern, dass der heutige ETBI vom RG ursprünglich als Tatbestandsirrtum behandelt wurde, der bereits damals den Vorsatz entfallen ließ. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" bezieht sich doch eher auf den Verbotsirrtum?honey22 hat geschrieben: Die Rechtsprechung des Reichsgericht hat sich nicht wirklich mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum befasst. In dieser Zeit hieß eher nur "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe", sprich der Täter, der sich in einem ETBI befand, wurde nach einem Vorsatzdelikt bestraft.
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Re: Dogmengeschichte des Erlaubnistatbestandsirrtum
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