Parteiverrat
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- Fossil
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Re: Parteiverrat
Aber müsste man dann nicht auch im Rahmen des Abs. 1 konsequenterweise annehmen, der Anwalt habe subjektiv nicht beiden Parteien pflichtwidrig dienen wollen, weil er subjektiv nur das Beste für seinen Mandanten wollte?
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- [enigma]
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Re: Parteiverrat
Ich hatte den Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 bisher tatsächlich so verstanden, dass der Anwalt seiner Partei für Abs. 1 pflichtwidrig dienen, also subjektiv zu ihrem Vorteil handeln muss. Das kann ja durchaus auch im Zusammenwirken mit der anderen Partei geschehen. Beispiel: Gegner will einen Vergleich, den die eigene Partei nicht will, der Anwalt hält einen Vergleich aber für die beste Lösung für den Mandanten und handelt ihn mit der Gegenpartei aus.
Hier handelt der Anwalt nach meinem Verständnis nicht zum Nachteil seiner eigenen Partei. Wenn man den Nachteil aber bereits in der Verschlechterung der Prozesssituation durch Beendigung des Verfahrens ohne Zustimmung des Mandanten sieht, kann man das natürlich auch unter Abs. 2 subsumieren. Dann finde ich aber die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen sehr schwierig. Denn wie soll der Anwalt beiden Parteien dienen (Abs. 1) ohne dabei mit Einverständnis der Gegenpartei (Abs. 2) zu handeln? Dann würde Abs. 1 ja fast immer in Abs. 2 aufgehen.
Hier handelt der Anwalt nach meinem Verständnis nicht zum Nachteil seiner eigenen Partei. Wenn man den Nachteil aber bereits in der Verschlechterung der Prozesssituation durch Beendigung des Verfahrens ohne Zustimmung des Mandanten sieht, kann man das natürlich auch unter Abs. 2 subsumieren. Dann finde ich aber die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen sehr schwierig. Denn wie soll der Anwalt beiden Parteien dienen (Abs. 1) ohne dabei mit Einverständnis der Gegenpartei (Abs. 2) zu handeln? Dann würde Abs. 1 ja fast immer in Abs. 2 aufgehen.
Smooth seas don`t make good sailors
Re: Parteiverrat
Was ist das Beste für eine Partei, die etwas ganz Anderes anstrebt? Das kann nun mal konsequenterweise nicht das Beste sein, wenn der Mandant etwas komplett Anderes haben möchte. Das Beste kann nur in Bezug auf den Willen der Mandantschaft eruiert werden, solange keine Vormundschaft besteht, die eine andere Zielsetzung vorschreibt.
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- Fossil
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Re: Parteiverrat
@enigma: Abs. 1 dürfte doch bereits einschlägig sein, wenn der Anwalt (oder: die Kanzlei) zunächst den K und anschließend den B in derselben Angelegenheit berät - ungeachtet der Frage, ob die Beratung von K und B jeweils für sich genommen fachlich hervorragend war, besteht dort abstrakt ein Interessenswiderspruch. Abs. 2 dürfte demgegenüber voraussetzen, dass der Anwalt während einer laufenden Auseinandersetzung mit dem Gegner in Kontakt tritt und mit diesem nicht nur im Interesse seines Mandanten einen Vergleichsvorschlag o. ä. aushandelt, sondern diesen gegen den Willen seines Mandanten annimmt oder auf sonstige Weise die Position seines Mandanten im Zusammenwirken mit dem Gegner schwächt, so dass er letztlich tatsächlich nicht mehr im Lager seines Mandanten steht. Und die Schwelle tatsächlich "gemeinsame Sache" mit der Gegenseite zum Nachteil des Mandanten zu machen, ist ja doch ziemlich hoch.
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Re: Parteiverrat
Nach Medienberichten hat der BGH inzwischen über die Revision des Verwaltungsjuristen entschieden. Danach sei S. "nur" wegen Parteiverrats, nicht wegen schweren Parteiverrats strafbar. Im Strafausspruch habe der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das LG Münster zurückverwiesen. (Beschluss vom 21.11.2018, Az. 4 StR 15/18, bislang nicht veröffentlicht)Urs Blank hat geschrieben: ↑Samstag 10. Juni 2017, 14:09 Das Landgericht Münster hat gestern einen "bundesweit bekannten Verwaltungsjuristen" (andere Publikationen nennen den vollen Namen) wegen Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (1 Jahr und 4 Monate, von denen zwei als verbüßt gelten; der Artikel gibt den Fall insoweit verkürzt wieder).
http://www.wn.de/Muenster/2851974-Geric ... verurteilt
Der Fall ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Anklage ein erfolgreiches Klageerzwingungsverfahren vorausging.
https://openjur.de/u/765742.html
Mit Wegfall des Verbrechenstatbestands käme jetzt sogar eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht.
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Re: Parteiverrat
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Re: Parteiverrat
Im zweiten Aufschlag vor dem Landgericht Münster soll S. nun zu 10 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt worden sein und hat erneut Revision eingelegt, wie man diesem von keiner juristischen Sachkenntnis beeinträchtigten Elaborat der Nordwest-Zeitung entnehmen kann:
https://www.nwzonline.de/oldenburg/blau ... 53346.html
https://www.nwzonline.de/oldenburg/blau ... 53346.html
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Re: Parteiverrat
Trotz inzwischen rechtskräftiger Verurteilung: Resozialisierung geglückt, vgl. NJW 2022, 285.
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Re: Parteiverrat
Was hast du für einen Verfolgungseifer? "Trotz" Verurteilung? Die Resozialisierung sollte der Regelfall sein. Er wurde bestraft und soll sein Leben jetzt weiter leben dürfen.
- Urs Blank
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