mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Moderator: Verwaltung
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mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage und würde mich sehr über eure Hilfe freuen.
Folgende Fallkonstellation:
"A täuscht dem Rettungssanitäter B vor, C sei tot.
B unterlässt weitere Rettungsmaßnahmen, sodass C stirbt."
Ist hier eine Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 13 I, 25 I 2 richtig?
Hier ergebe sich die Strafbarkeit aus mittelbarer Täterschaft
zum Unterlassen des B durch aktives Tun (Vortäuschen).
Ich habe eine Frage und würde mich sehr über eure Hilfe freuen.
Folgende Fallkonstellation:
"A täuscht dem Rettungssanitäter B vor, C sei tot.
B unterlässt weitere Rettungsmaßnahmen, sodass C stirbt."
Ist hier eine Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 13 I, 25 I 2 richtig?
Hier ergebe sich die Strafbarkeit aus mittelbarer Täterschaft
zum Unterlassen des B durch aktives Tun (Vortäuschen).
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Ein Totschlag durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft. Hmmm, ist das hier nicht eher unmittelbare Täterschaft des A ? Die Täuschung ist doch kausal+objektiv zurechenbar hinsichtlich des Todes.
Müsste hier nicht auch A eine Garantenstellung innehaben um zu einer mittelbaren Täterschaft zu kommen? Da bin ich mir selbst gerade nicht sicher, kann sein dass ich da gerade eine Fallgruppe verwechsel - wahrscheinlich mit der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen. Ich würde hier dennoch zu einem Totschlag/Mord in unmittelbarer Täterschaft kommen.
Müsste hier nicht auch A eine Garantenstellung innehaben um zu einer mittelbaren Täterschaft zu kommen? Da bin ich mir selbst gerade nicht sicher, kann sein dass ich da gerade eine Fallgruppe verwechsel - wahrscheinlich mit der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen. Ich würde hier dennoch zu einem Totschlag/Mord in unmittelbarer Täterschaft kommen.
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Das entspräche m.E. auch der h.M. Eine Garanstellung muss der A hier jedenfalls nicht innehaben, selbst wenn man das über eine mittelbare Täterschaft im Hinblick auf ein Unterlassen des B konstruiert.
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Ja, die bräuchte er nur bei einer mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen. Dann müssten der Unterlassende und der Täuschende beide Garanten sein. Ich meine mich zu erinnern, dass in dieser Fallgruppe einiges umstritten ist. Aber der obige Fall liegt ja ganz anders.
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
@Honigkuchenpferd meinst du mit das entspräche der h. M. die Strafbarkeit aus 212 I ?
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Ja, die unmittelbare Täterschaft.
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Genau, bei der Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme durch Unterlassen gibt es die sog. Garantentheorie, also Überwachungsgarant = Teilnehmer, Beschützergarant = Täter.
Wie gesagt, dass ist wohl eine andere Fallgruppe.
Hier geht es ja nicht um eine Strafbarkeit durch UL sondern zum UL durch aktives Tun...
Wie gesagt, dass ist wohl eine andere Fallgruppe.
Hier geht es ja nicht um eine Strafbarkeit durch UL sondern zum UL durch aktives Tun...
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Ja, ich sagte ja, dass ich das durcheinander gebracht habe. Jedenfalls brauchst Du hier nicht die mittelbare Täterschaft bemühen, sondern kannst direkt auf 212 / 211 abstellen.
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Re: mittelbare Täterschaft / Unterlassen
Danke euch beiden!