P sagt vor Gericht, B habe alles freiwillig offenbart. Kann ja auch gelogen sein Ich denke das wird dann ein Problem bei der Beweiswürdigung durch das Gericht geben, wenn man B nicht mehr vernehmen kann und nur die Aussage verlesen kann, bei der man nicht weiss, ob der P, der ja schon Dreck am Stecken wegen A hat, da nicht auch nachgeholfen hat[enigma] hat geschrieben:Wenn der Sachverhalt dazu nichts sagt, ist es nicht passiertTobias__21 hat geschrieben:Und wer sagt uns jetzt, dass P nicht auch bei B nachgebohrt hat?
Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
Du bräuchtest aber schon Anhaltspunkte dafür, dass P auch auf B unzulässigen Druck ausgeübt hat. Alleine, dass er das einmal bei einem anderen Beschuldigten gemacht hat, dürfte nicht reichen. Wie gesagt, wenn du anfängst, sämtliche hypothetischen Beweiswürdigungsergebnisse durchzuspielen, wirst du nie fertig.
Wenn A verteidigt war und der Verteidiger der Verlesung der Aussage des B nicht rechtzeitig (§ 257 StPO) widersprochen hat, wärst du da eh raus.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
Dann gibt's vielleicht noch ein anderes Problem im Zusammenhang mit der Verlesung von Zeugenaussagen?Tobias__21 hat geschrieben:Hat er
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
Kann sein, so tief bin ich noch nicht in den Fall eingestiegen Ich schreibe die Klausur auch nicht, sondern mach die etwas nebenher.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
Ich kenne ja den Sachverhalt nicht, vielleicht hast du auch völlig recht. Ich würde mich mit der Frage der Unverwertbarkeit wegen des "Nachbohrens" aber nur dann auseinandersetzen, wenn das im SV klar angedeutet ist. Wurde B überhaupt als Beschuldigter vernommen bzw. hatte er ein ZVR?
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug
Jap, B und A wurden als Beschuldigte vernommen. Da wollen die mE sicher was dazu hören. Im Urteil wurde sich unter der Beweiswürdigung auch damit auseinandergesetzt. Das Urteil stellt nur darauf ab, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass B damals nicht die Wahrheit gesagt habe und auch die Aussage des P sei glaubwürdig, da sich diese mit dem Inhalt des Protokolls der Vernehmung des A inhaltlich decke. Vom Protokoll der Vernehmung des B allerdings kein Wort in der Beweiswürdigung. Die Protokolle sind auch nicht abgedruckt.
Kann natürlich auch sein, dass da auch überhaupt nix dran ist. Ich brainstorme gerade nur, weil ich nicht pennen kann Der Verteidiger hat hier auch der Verwertung der Aussage A widersprochen und auch hinsichtlich der Verlesung des Protokolls B widersprochen. Irgendwas wird da also schon sein Wobei ich natürlich auch erstmal klären muss, ob das Nachbohren tatsächlich Grenzen überschritten hat.
Kann natürlich auch sein, dass da auch überhaupt nix dran ist. Ich brainstorme gerade nur, weil ich nicht pennen kann Der Verteidiger hat hier auch der Verwertung der Aussage A widersprochen und auch hinsichtlich der Verlesung des Protokolls B widersprochen. Irgendwas wird da also schon sein Wobei ich natürlich auch erstmal klären muss, ob das Nachbohren tatsächlich Grenzen überschritten hat.
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