1. Frage
Wo erwähne ich im Bearbeitervermerk einer Klausur bereits gestellte Strafanträge (zB § 230 I 1)? Nach der Schuld unter einem seperaten Prüfungspunkt (Verfahrens-/Prozessvoraussetzungen) oder im Anschluss an den jeweiligen Ergebnissatz des jeweils zu prüfenden Delikts?
2. Frage
Wie gehe ich mit Strafmilderungen im Gutachten im Rahmen einer Klausur um (zB die Verweisung von § 23 II/III auf § 49 I, II) bzw. wo spreche ich dies (wenn überhaupt?!) an und wie formuliere ich sowas am besten?
Zwei Fragen zum Strafantrag/Strafmilderungen im Gutachten
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Re: Zwei Fragen zum Strafantrag/Strafmilderungen im Gutachte
1.: Beides ist möglich, üblich und auf jeden Fall richtig ist es wohl nach dem Ergebnissatz.
2.: In einem Punkt "Strafzumessung" nach der Schuld. Beispiel: "Die Strafe kann nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden." Aber auch hier ist es wohl möglich, es nach dem Ergebnissatz anzusprechen.
2.: In einem Punkt "Strafzumessung" nach der Schuld. Beispiel: "Die Strafe kann nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden." Aber auch hier ist es wohl möglich, es nach dem Ergebnissatz anzusprechen.