Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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DavidSchabany
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Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

Beitrag von DavidSchabany »

Wann spreche ich die Abgrenzung zw. Täterschaft/Teilnahme an? Tue ich das regelmäßig bei jeder Täterschafts- bzw. Teilnehmerprüfung oder nur wenn es problematisch ist?

Reicht es dann sich in unproblematischen Fällen lediglich auf die herrschende Ansicht zu berufen? Und was wäre in diesem Fall die gängige Auffassung: subj. Theorie der Rspr oder Tatherrschaftslehre (h.L.)?
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[enigma]
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Re: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

Beitrag von [enigma] »

DavidSchabany hat geschrieben:Wann spreche ich die Abgrenzung zw. Täterschaft/Teilnahme an? Tue ich das regelmäßig bei jeder Täterschafts- bzw. Teilnehmerprüfung oder nur wenn es problematisch ist?
Nur, wenn es problematisch ist, was in Klausuren allerdings der Regelfall sein dürfte.
DavidSchabany hat geschrieben:Reicht es dann sich in unproblematischen Fällen lediglich auf die herrschende Ansicht zu berufen?
Nein, es reicht nie, sich auf die hM (oder irgend eine andere Ansicht zu berufen. Man muss seine Entscheidung mit Argumenten begründen.
DavidSchabany hat geschrieben: Und was wäre in diesem Fall die gängige Auffassung: subj. Theorie der Rspr oder Tatherrschaftslehre (h.L.)?
Wenn beide Auffassungen tatsächlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, kannste dir das aussuchen. Idealerweise schaust du dir an, welche Argumente für und gegen die beiden Ansichten sprechen und vertrittst dann die, deren Argumente dich mehr überzeugen.
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Eagnai
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Re: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

Beitrag von Eagnai »

DavidSchabany hat geschrieben: Reicht es dann sich in unproblematischen Fällen lediglich auf die herrschende Ansicht zu berufen? Und was wäre in diesem Fall die gängige Auffassung: subj. Theorie der Rspr oder Tatherrschaftslehre (h.L.)?
Mit "unproblematischen Fällen" meinst du ja sicher die, in denen beide Auffassungen ohne Weiteres zum selben Ergebnis kommen - dann würde ich das einfach kurz so festhalten (eben dass nach beiden Auffassungen Beihilfe - oder was auch immer - vorliegt).
Ingerenz
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Re: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

Beitrag von Ingerenz »

Naja, es kommt doch öfters mal vor, dass unproblematisch eine Täterschaft gegeben ist. A schießt auf B, B stirbt. In einem solchen Fall muss das Wort "Täterschaft" nicht mal in der Klausur vorkommen und du musst keine der Theorien nennen. Auch in normalen Anstifterfällen halte ich es für überflüssig, zu problematisieren ob der Anstifter möglicherweise Täter sein will.
Honigkuchenpferd
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Re: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

Beitrag von Honigkuchenpferd »

In völlig unproblematischen Fällen würde ich auch schicht mit der einschlägigen Beteiligungssform beginnen. Handelt es sich offenkundig sowohl nach der subjektiven als auch der objektiven Theorie um eine täterschaftliche Begehung, geht man einfach von Täterschaft aus. Gleiches gilt - mit gewissen Einschränkungen - für §§ 26 f. StGB.

Das Problem ist allerdings, dass die Meinungen, was offensichtlich bzw. unproblematisch ist, durchaus unterschiedlich sein können. Das ist in Jura einfach so.

In jedem Fall sollte man bedenken, dass auch die subjektive Theorie heute ganz überwiegend mit objektiven Elementen ("Wille zur Tatherrschaft") aufgeladen wird. Deshalb haben sich beide Standpunkte in der Realität weitgehend angenähert.
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