"versuchter" Rücktritt vom vollendeten Delikt

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Maja Mehnert
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"versuchter" Rücktritt vom vollendeten Delikt

Beitrag von Maja Mehnert »

Hallo Profis,
ich stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch und habe eine ganz dumme Frage (kann deswegen nicht schlafen).
->Wenn jemand z.B. Gewissenbisse bekommt und den Taterfolg "seiner" Tat verhindern will, alles nach seinem Wissen zur Verhinderung des Taterfolges Erforderliche tut, dieser aber trotzdem eintritt, wo/wie prüfe ich das?
§24 Abs. 1 Nr. 2 geht ja nicht, weil Delikt vollendet ist.
Nach der Schuld als pers. Strafaufhebungsgrund?
"Versuchter" Rücktritt (gibt es sowas?)

Vielen Dank und ja, wie gesagt, die Frage ist blöd, ich weiß..
wololo
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Re: "versuchter" Rücktritt vom vollendeten Delikt

Beitrag von wololo »

Da du bei der Prüfung des vollendeten Delikts nicht zur Prüfung des Rücktritts kommst ...

Spontan würde ich sagen, dass ich das im subjektiven Tatbestand prüfen würde ... Vorsatz bzgl. des Erfolgseintritts.
Honigkuchenpferd
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Re: "versuchter" Rücktritt vom vollendeten Delikt

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Im Vorsatz mag man in der Tat zumindest einige relevante Aspekte ansprechen können. Ansonsten kann man beim vollendeten Delikt, so ungelenk das auch wirken kann, trotzdem auch einen eigenen Prüfungspunkt "Rücktritt" aufmachen. Man kann dann dort kurz erläutern, dass und warum ein solcher nicht möglich ist.

Denkbar wäre außerdem, dass man manches bereits bei der objektiven Zurechnung thematisiert.
"Honey, I forgot to duck."
DavidSchabany
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Re: "versuchter" Rücktritt vom vollendeten Delikt

Beitrag von DavidSchabany »

Bei dem von dir angesprochenem (P) Rücktritt trotz Vollendung ("misslungener Rücktritt") unterscheidet man versch. Meinungen.

I. h.M. (Vollendungslösung)
Bei zurechenbarer Tatvollendung entfällt der Rücktritt. Dementsprechend sind bereits getätigte Rücktrittsbemühungen unbeachtl. Ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB kommt hier also nur in Betracht, soweit der Taterfolg noch nicht eingetreten ist.

-> Rechtsfolge: Vollendungsstrafbarkeit.

II. aA 1 (differenzierend Ansicht, teilw. in Lit. vertreten)
Hier wird nach dem Zeitpkt d. Erfolgseintritts differenziert:
a) Erfolgseintritt vor freiwilliger Tataufgabe.
b) Erfolgseintritt nach freiwilliger Tataufgabe. Es handelt sich hier um einen vermeintl. unbeendeten Versuch, der letztlich zum Erfolg führt.

-> Rechtsfolgen: Wenn a) Vollendungstrafbarkeit (wie h.M.). Wenn b) Rücktritt v. Versuch durch entsprechende Anwendung d. § 24 I Alt. 1 StGB.

III. aA 2 (vermittelnde Fahrlässigkeitslösung)
Aufgrund d. Fehlens des Vollendungsvorsatzes, kommt eine Strafbarkeit wg. Fahrlässigkeit in Betracht (beachte: nur wenn ausdrückl. gesetzl. normiert, § 15 StGB).

-> Rechtsfolge: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.


Sonstiges:
Die Formulierung "versuchter Rücktritt" ist jedoch, soweit ich weiß, nicht für die geschilderte Konstellation einschlägig, sondern wird vielmehr im Zusammenhang mit § 24 I 2 StGB verwendet.

Darüber hinaus ist grds. bei vollständiger Tatbestandsverwirklichung (Vollendung) auch an einen Rücktritt bei gesetzl. normierter "tätiger Reue" (§ 83a StGB) zu denken.


LG David
Maja Mehnert
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Re: "versuchter" Rücktritt vom vollendeten Delikt

Beitrag von Maja Mehnert »

Danke an euch alle, insb. David für die ausführliche Antwort!

Also so wie ich das jetzt verstanden habe, muss ich bei der Prüfung des vollendeten Delikts irgendwie rausfliegen, um nicht nur durch ein wackliges Konstrukt zur Versuchsprüfung zu kommen.
Ich bin mir nur nicht sicher, in welchem der beiden sich anbietenden Prüfungspunkte obj. Zurechnung und Vorsatz der richtige Ausstieg ist. Eigentlich ist es bei der obj. Zurechnung ja klar: Wenn Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr (+) und Realisierung selbiger (+), dann durch. Aber habe ich da einen Schritt vergessen, wenn die Gefahr z.B. erst durch das Unterlassen eines Dritten realisiert wird? Die geschaffene und realisierte Gefahr bleibt zwar die selbe, aber kann z.B. das Unterlassen eines Dritten (bspw. zugesagte Reanimation, Löschung eines Feuers etc.) eine neue Gefahr stellen?
Und wenn das alles bejaht werden würde und der Punkt Vorsatz kommt: auf welchen Zeitpunkt kommt es dann an? Normal würde ich an den Zeitpunkt der Beendigung des Versuchs denken. Aber dann kommt mir das Ergebnis unbillig vor, da der gesamte Rücktrittsversuch unberücksichtigt bleibt.
Wäre es richtig, die obj. Zurechnung zu bejahen, den Vorsatz auch zu bejahen aber festzustellen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tat noch im (beendeten) Versuchsstadium war, der Vorsatz verschwunden ist und somit nach Täterhorizont (ausnahmsweise) eine Versuchsprüfung möglich ist?
Mir scheint das alles so, als würde ich mich dreimal um den heißen Brei drehen, ohne den entscheidenden Prüfungspunkt zu treffen.

Danke nochmal an euch!
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