Bei der Anstiftung muss die Hauptat ja notwendigerweise individualisiert sein (konkr. Tat + konkr. Haupttäter erforderl.).
Bezieht sich diese notw. Individualisierung auch auf die Haupttat bei der Beihilfe? Oder sind hier andere (weniger strenge?) Anforderungen zu stellen?
Und wie sieht es mit dem Prüfungsstandort aus:
a) im obj. TB bei der Teilnahmehdlg
oder lieber
b) im subj. TB beim Teilnahmevorsatz?
Notwendige Individualisierung der Haupttat bei der Teilnahme
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