RA-Kosten des Verletzten im Ermittlungsverfahren

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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mst01
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RA-Kosten des Verletzten im Ermittlungsverfahren

Beitrag von mst01 »

Liebe Gemeinschaft,

im Ermittlungsverfahren meldet sich ein RA "zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Verletzten". Er nimmt Akteneinsicht und äußert sich zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes. Sodann ergeht Strafbefehl.

Hat der RA bzw. der Verletzte bereits in dem Stadium des Ermittlungsverfahrens (§ 223 StGB) einen Gebührenanspruch - ohne Nebenkläger zu sein?

Meine Überlegung begann bei § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO:

„Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind.“.

§ 406h Abs. 1 Satz 1 StPO lautet wie folgt:

„Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.“

Kann es so "einfach" sein? Habe ich etwas übersehen? Genügt es für die Stellung als Beistand, dass sich der RA "zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Verletzten" meldete?

Besten Dank im Voraus!!!
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