§ 263 a oder § 266?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Berliner007
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§ 263 a oder § 266?

Beitrag von Berliner007 »

Hallo,

angenommen folgender Fall:

Täter T erhält von der Geschädigten G ihre Bankkarte und eine Bankvollmacht für ihr Konto. T ist aber nicht berechtigt, ohne G Geld abzuheben, sondern soll ausschließlich die G begleiten.
Ob T auch von G die PIN-Nummer erhalten hat, weiß G nicht mehr, da sie sehr vergesslich ist.
T hat aber Zugang zu der Wohnung der G.

Frage: § 263 a StGB ja oder nein?

Ich würde im o.g. Fall dazu tendieren, § 263 a StGB abzulehnen.
Folgt man der herrschenden betrugsspezifischen Interpretation und da insbes. der Rspr. dann fehlt es ja an der täuschungsgleichen Tathandlung, denn T könnte auch, ginge er an einen Bankschalter, einen Bankangestellten nicht täuschen. Im Außenverhältnis handelt T doch rechtlich korrekt, da nicht ersichtlich ist, dass er im Innenverhältnis dazu nicht berechtigt ist.
Es bliebe doch dann nur bei einer Untreue z.N.d. G.?

Ist das so korrekt?
Eagnai
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Eagnai »

Was genau ist denn nun überhaupt die Tathandlung deines T - das Abheben von Bargeld an einem Bankautomaten unter Nutzung der EC-Karte der G und der korrekten PIN zur eigenen Verwendung?

Dein Fall enthält nämlich keine Tathandlung - und ohne Tathandlung keine Straftat. ;)

Ich verstehe allerdings auch nicht, wozu T eine Vollmacht für das Konto der G hat, wenn er die G jeweils nur begleiten und es also ausschließlich zu Bankgeschäften in Anwesenheit der G kommen soll - denn wenn G immer auch selbst anwesend ist, kann sie doch jeweils selbst handeln. Wozu dann eine Vollmacht für den T?
Tobias__21
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Tobias__21 »

Untreue sehe ich nicht. Wo ist da die Vermögensbetreuungspflicht? Wenn er in seinen Befugnissen begrenzt ist fehlt es an der Selbstständigkeit seiner Pflichtenstellung.

Schilder den Fall mal genauer. Hat der Täter einer Karte? Wurde die freiwillig übergeben? Warum überhaupt eine Bankvollmacht, wenn er kein Geld abheben soll? Ist die Bankvollmacht auch im Außenverhältnis begrenzt? Was spielt es für eine Rolle, dass G vergesslich ist und T Zugang zu der Wohnung hat? Assessorklausur?

Mal an Diebstahl (bedingtes Einverständnis) oder Unterschlagung der Geldscheine gedacht? Ich gehe mal davon aus, dass er auch Geld abhebt?
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Berliner007
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Berliner007 »

Ich habe eine Akte zur Bearbeitung bekommen und muss eine Anklage schreiben.

G ist eine älere Dame, die unter Demenz leidet. Warum sie dem Teine Bankvollmacht erteilt hat, ist nicht ersichtlich. Die Karte hat die G dem T freiwillig ausgehändigt, er sollte aber nie alleine Geld abheben.
Vereinbart war, dass T die G immer begleiten soll zum Geldabheben, da G nicht mehr ohne Begleitung aus dem Haus gehen soll.
Die G weiß aufgrund ihrer Demenz nicht mehr, ob sie dem T den PIN auch mitgeteilt hat oder ob dieser anderweitig an den PIN gelangt ist ( da er ja Zugang zu ihrer Wohnung hatte)
Tobias__21
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Tobias__21 »

Ok, dann würde ich in dubio pro reo davon ausgehen, dass er die PIN von ihr erhalten hat. Allerdings macht es keinen Sinn ihm eine Bankvollmacht zu erteilen, bei der er nicht alleine handeln soll und dann auch noch die PIN rauszugeben. Hinsichtlich der Karte ist dann wohl keine Strafbarkeit gegeben. Zu denken wäre hier an Datenveränderung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Unterschlagung (wenn er sie nicht zurückgeben wollte). Wenn er mit dieser Karte Geld abhebt und dazu berechtigt, aber im Innenverhältnis begrenzt, ist, würde die Rspr. hinsichtlich des Geldes wohl zu einer Unterschlagung kommen. Ich meine die Rspr. folgt der Lehre vom bedingten Einverständnis (aus guten Gründen) gerade nicht, so dass Diebstahl ausscheidet. Computerbetrug kommt auch durchaus in Betracht, wenn er generell keine Abhebungsbefugnis hat (wohl dein Fall): Er täuscht einen gedachten Bankmitarbeiter darüber zum Abheben berechtigt zu sein (betrugsspezifische Auslegung). Kennt die Bank diese Vollmacht, oder ist das eine reine Innenvollmacht? Banken reicht eine Innenvollmacht nicht aus, die wollen immer eine schriftliche Außenvollmacht. Wurde er denn überhaupt bevollmächtigt? Gibts da eine Urkunde, oder irgendwas? Das hört sich ziemlich komisch an, eine Vollmacht zu erteilen, ihm aber keine Befugnis zu geben. Weißt Du welche Geschäfte er den für die Dame erledigen sollte?
Wenn er eine (unbegrenzte) Außenvollmacht ggü. der Bank hat, wird es mit 263a natürlich etwas schwer, denn dann wird sich der Bankmitarbeiter keine Gedanken mehr machen, ob er berechtigt ist. Man müsste dann schauen, ob diese Begrenzung im Innenverhältnis da irgendwie durchschlägt und eine Täuschung begründen kann. Ich meine aber nicht. Vollmacht ist Vollmacht und die Bank wird sich über etwaigen Begrenzungen keine Gedanken mehr machen, da sie ja in voller Höhe frei wird, wenn er mehr abhebt.

Hat er nur mit der PIN abgehoben (an welchen Automaten? Automaten der Ausstellerbank, oder auch fremde Banken?) Hat er die Karte auch mal am Schalter benutzt?

M.E. läuft das hier nur auf § 263a oder § 246 hinaus, je nachdem. Untreue dürfte hier nicht einschlägig sein, da er schon gar keine Abhebungsbefugnis hat. Selbst wenn er eine hätte, und diese wäre begrenzt, würde Untreue ausscheiden, da es an der erforderlichen Selbstständigkeit der Pflichtenwahrnehmung fehlt. Je nachdem käme sogar ein § 263 zu Lasten der alten Dame in Betracht.
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Berliner007
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Berliner007 »

Danke erst einmal für die ausführliche Antwort.

Zu der Vollmacht kann ich leider nichts sagen. Dazu gibt die akte nichts her.
Laut Aussage der G sollte der T sie nur zum GAA begleiten, abhgeholt hat sie eigentlich immer selbst. Nur, wenn sie selbst nicht mitkönnte sollte er selbst das Geld abheben, was scheinbar so nie der fall war.
Wenn sie etwas benötigte habe sie ihm immer Bargeld mitgegeben.

Abgehoben wurde über einen längeren Zeitraum nur mit der PIN an sowohl an eigen als auch an Automaten von Fremdbanken
Zuletzt geändert von Berliner007 am Samstag 29. Juli 2017, 18:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Tobias__21 »

Das hört sich für mich nach einer reinen Innenvollmacht an (wenn überhaupt). Dieser hat er zuwider gehandelt, so dass er für die Abhebungen gar keine Vollmacht hatte. Ich würde da dann den § 263a nehmen und die Anklage darauf stützen, Untreue auf gar keinen Fall. Sollte sich das in der HV nicht bestätigen, kann das Gericht ja immer noch einen Hinweis erteilen. Du kannst ja in einen Vermerk schreiben wovon Du ausgehst.

Ich glaube hier ist es unschädlich, dass er auch bei Fremdbanken abgehoben hat. Ich glaube das spielt nur eine Rolle wenn er selbst Karteninhaber ist und seinen Verfügungsrahmen überschreitet. § 266b StGB.
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Berliner007 »

Wunderbar dann mache ich das so...

Ich musste eben noch mal ergänzen. War immer mit PIN sowohl an eigenen als auch an Automaten von Fremdbanken...

Darf ich dich noch kur fragen, wie icj den konkreten anklagesatz dann aufbauen muss.
Es waren ja über 20 Abbuchungen an unterschiedlichen Tagen teilweise. an verschiedenen Automaten bzw. Banken

Bisher hatte ich mit den Anklagen keine Probleme, aber diese mscht mir irgendwie zu schaffen
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Tobias__21 »

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

durch 20 selbstständige Handlungen (1.-20.) in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch unbefugte Verwendung von Daten das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst hat.

strafbar als Computerbetrug in 20 Fällen, gemäß §§ 263a Abs. 1, 53 StGB
Das ganze könnte natürlich auch gewerbsmäßig sein, da musst Du dann bspw. noch "wobei er jeweils gewerbsmäßig handelte" oder so einfügen und die §§ anpassen. In der Klausur müsstest Du wohl noch reinschreiben ob es ein Vergehen oder Verbrechen ist. Will das Dein Ausbilder klausurmäßig, oder praxigerecht? :)

Meintest Du das, oder wie Du die einzelnen Taten am besten formulierst?
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Berliner007 »

Genau, ich meinte eher, wie ich die einzelnen Taten formuliere.

Ich wäre jetzt so vorgangen:

1.
In der Absicht, das Geld für sich zu behalten, hob der Angeschuldigte am (Datum) gegen (Uhrzeit) mit der EC-Karte der Geschädigten (Name) von deren Konto, IBAN: DE..., in der Filiale der (Name und Adresse der Bank) am Geldautomaten, GAA-Nummer:...., xxx EUR ab.

2.
In der Absicht, das Geld für sich zu behalten, hob der Angeschuldigte am am darauffolgenden Tag gegen (Uhrzeit) mit der EC-Karte der Geschädigten (Name) von deren Konto, IBAN: DE...,
in der Filiale der (Name und Adresse der Bank) am Geldautomaten, GAA-Nummer:...., xxx EUR ab.

Usw.


Wirkt aber nicht wirklich professionell
Zuletzt geändert von Berliner007 am Samstag 29. Juli 2017, 18:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Tobias__21 »

Doch, genauso machst Du das :)

Die StA legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden SV zur Last:

Der Angeschuldigte, bla bla bla (hier um was es eigentlich geht)....

Im Einzelnen handelte es hierbei um folgenden Taten:

1.
....

2.
....

usw. Immer schön Tatort / Tatzeit, Kontonummer, usw. Das wiederholt sich zwar dann oft, aber so würde ich es machen. Du kannst auch schreiben "selbe Kontonummer" oder so ähnlich.
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Berliner007 »

Super, dann mache ich das so.

Ein dickes Dankeschön an dich Tobias_21. Vielen Dank für deine Hilfe und , dass du dir die Zeit dafür genommen hast. Damit hast du mir sehr geholfen!
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Re: § 263 a oder § 266?

Beitrag von Tobias__21 »

Gerne, freut mich, wenn es Dir geholfen hat :) Ich habe schon öfter solche Anklagen verlesen müssen. Ging um FoFE in über 20 Fällen, da wird man wahnsinnig, weil es sich immer wiederholt. Aber so ist das eben. Die Anklage muss ja kein sprachliches Kunstwerk, sondern knapp und verständlich sein :)
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