§ 247 StGB?
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§ 247 StGB?
T hebt mit der EC-Karte seiner Mutter Geld am Automaten ab, ohne dazu berechtigt zu sein. Brauche ich für den § 246 StGB einen Antrag Hinsichtlich des § 263a StGB, der in Tateinheit steht, schon, aber was ist mit der Unterschlagung? Ist da nicht die Bank verletzt? Die Bank ist ja Gewahrsamsinhaber und auch Eigentümerin an den Scheinen. Würde ich hier auf § 242 abstellen, wäre die Bank geschädigt. Bei § 246 StGB kann doch nichts anderes gelten, oder?
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Re: § 247 StGB?
Keine Hausarbeitenbesprechung!!!
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Re: § 247 StGB?
Seit wann werden in Hausarbeiten Revisionen geprüft?
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Re: § 247 StGB?
StPO-Zusatzfragen gab es schon zu Kaisers Zeiten.
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Re: § 247 StGB?
Na gut, hast mich erwischt Ich bin gar kein Ref, sondern schreibe gerade meine große Hausarbeit im Strafrecht
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Re: § 247 StGB?
Geschädigte wäre die Bank, da die Scheine in ihrem Eigentum bleiben. Aber: Stehen die Delikte hier wirklich in Tateinheit? Tritt nicht die Unterschlagung hinter dem Computerbetrug zurück?
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Re: § 247 StGB?
Wir haben von TobiasG doch auch nichts anderes erwartet!Tobias__21 hat geschrieben:Na gut, hast mich erwischt Ich bin gar kein Ref, sondern schreibe gerade meine große Hausarbeit im Strafrecht
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Re: § 247 StGB?
Darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht, ich hab das mal so aus dem Urteil der Revisionsklausur übernommen. Ich vermute, dass man eine durch Betrug erlangte Sache (Geldscheine) nicht noch einmal unterschlagen kann. Muss ich mal nachschauen. Wahrscheinlich ist da auch ein Fehler im UrteilHonigkuchenpferd hat geschrieben:Geschädigte wäre die Bank, da die Scheine in ihrem Eigentum bleiben. Aber: Stehen die Delikte hier wirklich in Tateinheit? Tritt nicht die Unterschlagung hinter dem Computerbetrug zurück?
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Re: § 247 StGB?
§ 246 I StGB:
Sofern ein Fall des § 263a StGB wirklich vorliegt (wonach es klingt), ist das doch bereits ein Fall der formellen Subsidiarität. Über § 247 StGB im Hinblick auf die Unterschlagung brauchst du dann erst gar nicht nachzudenken.(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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Re: § 247 StGB?
Ja, ich denke darauf wird es rauslaufen. Hinsichtlich des § 263a fehlt mir der Strafantrag nach §§ 263 II, IV, 247, so dass am Ende wohl ein Freispruch hätte bei rauskommen müssen. Der § 246 lebt ja nicht wieder auf, nur weil ein Strafantrag in Bezug auf § 263a fehlt. Denn strafbar gemacht hat er sich ja nach § 263a. Es liegt nur ein Verfolgungshindernis vor.
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Re: § 247 StGB?
Das lässt sich sicherlich gut vertreten und würde ich auch so sehen, ganz eindeutig ist es aber nicht. Das ist eine Frage der Auslegung der Subsidiaritätsklausel. Ich weiß auch, dass es die Diskussion im Zusammenhang mit anderen Delikten gab/gibt, ob von einer Subsidiarität nur auszugehen ist, wenn die tatsächliche Möglichkeit einer Bestrafung besteht.
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Re: § 247 StGB?
Man könnte den 246 bereits auf tatbestandlicher Ebene rauswerfen, da er sich das Geld ja schon über 263a zugeeignet hat. Man kann es auch anders sehen, dann wäre es wohl eine mitbestrafte Nachtat. Ich glaube aber, klausurtaktisch wäre es sinnvoll den 263a abzulehnen. Eine Berechtigung ist schon da, er überschreitet aber Grenzen. Da müsste ich mich verrenken und darlegen warum diese Begrenzung im Innenverhältnis nach außen auf einen gedachten Bankmitarbeiter durchschlägt. Kriegt man auch hin, wird auch so vertreten, überzeugt mich aber nicht. Da schon der Strafantrag für 263a fehlt, kann ich ihn auch ganz kicken. Vielleicht ist das sogar so in der Musterlösung gedacht. Dann man mal schauen was noch vom 246 übrig bleibt
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Re: § 247 StGB?
Ich kenne den Fall ja nicht, denke aber, man soll zu einem anderen Ergebnis kommen. Zumindest wenn die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt ist, wird ja üblicherweise § 263a StGB bejaht, § 246 I StGB lässt man dann an der formellen Subsidiarität scheitern.
Als Ergebnis kann dann natürlich auch gut herauskommen, dass T überhaupt nicht bestraft werden kann, sofern es mit Blick auf § 263a StGB am erforderlichen Strafantrag fehlt.
Siehe z.B. hier (Fall 9):
https://www.alpmann-schmidt.de/Download ... 52_web.pdf
(Freilich geht man dort leider nicht auf § 247 StGB ein.)
Als Ergebnis kann dann natürlich auch gut herauskommen, dass T überhaupt nicht bestraft werden kann, sofern es mit Blick auf § 263a StGB am erforderlichen Strafantrag fehlt.
Siehe z.B. hier (Fall 9):
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Re: § 247 StGB?
Danke, schaue ich mir gleich mal an.
EC Karte und PIN wurden auf Dauer (!) freiwillig übergeben, mit der Anweisung nur Geld für den Kontoinhaber abzuheben, sollte er welches benötigen. Eine summenmäßige Begrenzung finde ich im SV nicht. Der Täter (Sohn) hebt jetzt Geld ab und verprasst es. Meiner Meinung nach kein § 263a. Wird teilweise anders gesehen, zumindest dann wenn der Rahmen der Abhebungsbefugnis überschritten wird. Hier habe ich aber schon gar keinen Rahmen. Ich könnte das natürlich so hindrehen, dass für "eigene" Abhebungen schon gar eine Befugnis erteilt wurde und so doch zum 263a kommen. Allerdings fand ich diese Lösungswege schon immer nicht so prickelnd. Ein gedachter Bankmitarbeiter wird sich darüber nämlich keine Gedanken machen, ob der jetzt das Geld für sich nimmt, oder der Mutter weiterleitet. Man könnte sich vielleicht aber auch auf den Standpunkt stellen, dass gar keine wirksame Bevollmächtigung vorliegt und die immer wieder einzeln erteilt werden muss, wenn der Kontoinhaber gerade Geld braucht. Dann wäre es wohl doch wieder ein 263a
EC Karte und PIN wurden auf Dauer (!) freiwillig übergeben, mit der Anweisung nur Geld für den Kontoinhaber abzuheben, sollte er welches benötigen. Eine summenmäßige Begrenzung finde ich im SV nicht. Der Täter (Sohn) hebt jetzt Geld ab und verprasst es. Meiner Meinung nach kein § 263a. Wird teilweise anders gesehen, zumindest dann wenn der Rahmen der Abhebungsbefugnis überschritten wird. Hier habe ich aber schon gar keinen Rahmen. Ich könnte das natürlich so hindrehen, dass für "eigene" Abhebungen schon gar eine Befugnis erteilt wurde und so doch zum 263a kommen. Allerdings fand ich diese Lösungswege schon immer nicht so prickelnd. Ein gedachter Bankmitarbeiter wird sich darüber nämlich keine Gedanken machen, ob der jetzt das Geld für sich nimmt, oder der Mutter weiterleitet. Man könnte sich vielleicht aber auch auf den Standpunkt stellen, dass gar keine wirksame Bevollmächtigung vorliegt und die immer wieder einzeln erteilt werden muss, wenn der Kontoinhaber gerade Geld braucht. Dann wäre es wohl doch wieder ein 263a
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Re: § 247 StGB?
Okay, das ist dann natürlich eine Konstellation, bei der man § 263a StGB gut ablehnen kann.
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