Hallo
Momentan bereitet mir folgende Fallkonstellation Probleme:
A überredet F, B zu verprügeln. Jedoch verwechselt F B und A, sodass er A verprügelt. Der error in persona ist für F aufgrund der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter ja unbeachtlich, aber wie wirkt er sich auf A aus?
Da A somit Opfer seiner eigenen Anstiftung wird, handelt es sich für diesen um einen untauglichen Versuch? Da bin ich mit etwas unsicher. Und normalerweise ist ein untauglicher Versuch ja dennoch strafbar. Ist A hier dennoch straffrei (von einer versuchten Anstiftung zur Körperverletzung des B mal abgesehen), weil er nicht selbst Opfer und Teilnehmer sein kann bzw. eine Selbstschädigung nicht strafbar ist oder aber er überhaupt keinen Vorsatz zur Selbstschädigung hatte? Andererseits ist seine körperliche Unversehrtheit gleichwertig mit der des B.
Es tut mir Leid für das Durcheinander, ich bin etwas verwirrt. Um auf meine Kernfrage zurückzukommen: Stellt diese Konstellation einen untauglichen Versuch für A dar und wenn ja, ist dieser strafbar oder nicht?
Vielen Dank schon mal im Voraus
Untauglicher Versuch an sich selbst?
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- JulezLaw
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Re: Untauglicher Versuch an sich selbst?
Wo hast du den Fall denn her, so ohne Lösung? Klingt arg nach Kollege Kudlichs Hausarbeit...
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Re: Untauglicher Versuch an sich selbst?
Viel Spaß mit der HA, ein Paradabeispiel für verquere BGHSt-Rspr.
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