Hallo,
Zeuge Z liegt im Sterben. Vor Gericht wird der Polizist, der ihn vernommen hat, als Zeuge gehört + das Vernehmungsprotokoll nach § 251 StPO verlesen. Ich meine, dass das generell zulässig ist.
Hätte man in diesem Fall auch auf den Polizisten verzichten können, und gleich verlesen können? Das allernächste Beweismittel wäre ja Z selbst gewesen. Der Polizist ist Zeuge vom Hörensagen. Aber als Personalbeweis geht auch die Vernehmung des Polizisten der Verlesung des Protokolls vor. Hier soll aber die Vernehmung des Z ersetzt werden, also dürfte § 251 als Ausnahme von § 250 doch unabhängig davon greifen, ob man den Polizisten noch vernimmt, oder?
Verhältnis § 250 / § 251 StPO
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Verhältnis § 250 / § 251 StPO
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Re: Verhältnis § 250 / § 251 StPO
Das ist genau der Fall des § 251 I Nr. 2 StPO - wenn man hier jedes Mal zwingend die Vernehmungsperson vorrangig hören müsste, wäre diese Norm weithin überflüssig.
§ 250 StPO wird da oft viel zu weit gehend verstanden, so als ob dort stünde, Urkunden oder Augenschein seien gegenüber dem Zeugen stets Beweismittel minderer Art und Güte. Vielmehr ist die Norm ihrerseits eine Ausnahmeregelung zu § 249 StPO, um z. B. durch Rückgriff auf den Urkundenbeweis nicht das Konfrontationsrecht des Angeklagten unterlaufen zu können.
Es aber kann im Einzelfall aus der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) durchaus geboten sein, dennoch den Vernehmungsbeamten zu hören, z. B. wenn es um Gestik, Mimik oder Besonderheiten in der Sprache während der Vernehmung geht, die für die Würdigung der Aussage wichtig sind.
§ 250 StPO wird da oft viel zu weit gehend verstanden, so als ob dort stünde, Urkunden oder Augenschein seien gegenüber dem Zeugen stets Beweismittel minderer Art und Güte. Vielmehr ist die Norm ihrerseits eine Ausnahmeregelung zu § 249 StPO, um z. B. durch Rückgriff auf den Urkundenbeweis nicht das Konfrontationsrecht des Angeklagten unterlaufen zu können.
Es aber kann im Einzelfall aus der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) durchaus geboten sein, dennoch den Vernehmungsbeamten zu hören, z. B. wenn es um Gestik, Mimik oder Besonderheiten in der Sprache während der Vernehmung geht, die für die Würdigung der Aussage wichtig sind.
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Re: Verhältnis § 250 / § 251 StPO
Danke
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