Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Ara
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Ara »

Swann hat geschrieben:
Ara hat geschrieben: Es ist daher absolut nichts anrüchiges im Rahmen einer Verständigung anzukündigen, dass man das Rechtsmittel nicht einlegen wird. Allen Verfahrensbeteiligten muss aber dabei klar sein, dass es keine prozessuale Wirkung entfaltet, sondern eine unverbindliche Zusage ist. Diese Zusage kann aber das Zünglein an der Waage sein, damit die StA sagt "okay, um das Verfahren schnell zu beenden".
Dann ist es aber keine einseitige Ankündigung ins Blaue hinein mehr, sondern Gegenstand der Verständigung. Und eben das ist unzulässig, denn nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des BVerfG ist jede Verständigung, die die gesetzlichen Grenzen überschreitet, rechtswidrig. Und wenn ein Verfahrensbeteiligter seine Zustimmung zur Verständigung auf die gesetzlich nicht vorgesehene Ankündigung, keine Rechtsmittel einzulegen, stützt, dann wird ein Verfahrensverhalten vom Angeklagten erwartet, das von ihm nach dem gesetzlichen Regelungskonzept nicht erwartet werden kann. Dass das nicht bindend ist, ist egal, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG sind ausdrücklich auch informelle Deals und Gentlemen's Agreement strikt verboten.
Du vermengst hier Problemkreise. Es geht weder um "informelle Deals" noch um "Gentlemen's Agreement". Der Rechtsmittelverzicht ist kein Bestandteil der Verständigung. Bestandteil ist lediglich die Ankündigung auf Rechtsmittel zu verzichten. Daher betrifft ein späterer nicht erlaubter Rechtsmittelverzicht auch nicht die Verständigung, sondern nur die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzicht. In unserem Fall ist es ja sogar so, dass gar kein "Rechtsmittelverzicht" im formellen Sinne erfolgt, sondern lediglich angekündigt wird, dass man kein Rechtsmittel einlegen wird (hier schon fraglich, ob das überhaupt unter § 302 Abs. 1 S. 2 StPO fällt).

Kann man sicher anders sehen, sieht der BGH richtigerweise aber nicht so wie du (siehe Muirne Entscheidung, wo der BGH selbst im Fall einer Umgehung nur die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts annehmen will) oder auch ausdrücklich und überzeugend (auch wenn noch zum alten § 302er, aber die Argumentation ist bis heute gültig) in BGHSt 50, 40, 62:
Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts folgt nicht zwangsläufig aus seiner unzulässigen Vereinbarung im Rahmen einer Urteilsabsprache.

a) Urteilsabsprache und Rechtsmittelverzicht betreffen nämlich verschiedene Verfahrensabschnitte: die Urteilsabsprache einschließlich des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung (erster Abschnitt) und die danach von den Rechtsmittelberechtigten getroffene Entscheidung (zweiter Abschnitt). Den jeweiligen Abschnitten liegen unterschiedliche Prozeßhandlungen zugrunde. Bestandteil der Absprache sind die gegenseitigen "Versprechen", in einer bestimmten Weise zu verfahren. Das zusätzliche "Versprechen", kein Rechtsmittel einlegen zu werden, kann die Rechtsmittelberechtigten rechtlich nicht binden. "Versprechen" kann deshalb nicht mehr bedeuten als die unverbindliche Ankündigung, nach Urteilserlaß den Rechtsmittelverzicht erklären zu wollen.

Der Rechtsmittelverzicht ist eine selbständige Prozeßhandlung im zweiten Verfahrensabschnitt. Die Urteilsverkündung bildet eine zeitliche Zäsur, nach der der Rechtsmittelberechtigte ohne rechtliche Bindung an seine zuvor geäußerte Ankündigung über den Rechtsmittelverzicht entscheiden kann.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Swann
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Swann »

Ara hat geschrieben: Du vermengst hier Problemkreise. Es geht weder um "informelle Deals" noch um "Gentlemen's Agreement". Der Rechtsmittelverzicht ist kein Bestandteil der Verständigung. Bestandteil ist lediglich die Ankündigung auf Rechtsmittel zu verzichten. Daher betrifft ein späterer nicht erlaubter Rechtsmittelverzicht auch nicht die Verständigung, sondern nur die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzicht. In unserem Fall ist es ja sogar so, dass gar kein "Rechtsmittelverzicht" im formellen Sinne erfolgt, sondern lediglich angekündigt wird, dass man kein Rechtsmittel einlegen wird (hier schon fraglich, ob das überhaupt unter § 302 Abs. 1 S. 2 StPO fällt).
Bestandteil der Verständigung ist nicht die "Ankündigung, keine Rechtsmittel einzulegen", sondern die Nichteinlegung von Rechtsmitteln.* Und eben dies darf nicht Teil einer Verständigung sein, weil - wie aus § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO a maiore ad minus geschlossen werden kann - die Rechtsmitteleinlegung nach einer Verständigung nicht, auch nicht faktisch, beschnitten werden soll. Dass es ein "informeller Deal" ist, folgt schon daraus, dass eine solche Verständigung gar nicht offiziell vereinbart werden kann, eben weil sie flagrant rechtswidrig ist. Bereits das macht die Verständigung rechtswidrig.

Ein Graubereich mag dort eröffnet sein, wo die Verteidigung, ohne dass dies zuvor von anderen Verfahrensbeteiligten zur Sprache gebracht worden ist, nach Abschluss der Verständigungsgespräche mitteilt, keine Rechtsmittel einlegen zu werden. Aber um diese Konstellation geht es ja nicht, denn in deinem Beispiel bedarf es ja der Zusage der Nichteinlegung, damit die Staatsanwaltschaft mit an Bord ist.

* Sonst müsstest du auch sagen, Bestandteil der Verständigung sei nicht - bspw. - eine Strafrahmenobergrenze von zwei Jahren, sondern nur die Zusage des Gerichts, es gebe eine Strafrahmenobergrenze von zwei Jahren. Das sind reine Wortspiele.
Kann man sicher anders sehen, sieht der BGH richtigerweise aber nicht so wie du (siehe Muirne Entscheidung, wo der BGH selbst im Fall einer Umgehung nur die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts annehmen will) ...
Jetzt vermengst du zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben, nämlich ob eine Verständigung rechtswidrig ist und ob ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen worden ist. Wenn du meinst, dass der BGH es billigt, dass Teil einer Verständigung auch die Nichteinlegung von Rechtsmitteln ist, hätte ich dafür gerne einen Beleg.
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Ara
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Ara »

Siehe mein zweites zitiertes Urteil. Der Große Senat trennt richtigerweise scharf zwischen der Ankündigung in der Verständigung und dem Rechtsmittelverzicht als solches.

Man muss das Urteil natürlich einschränkend unter der neuen Rechtslage betrachte (die neue Rechtslage beruht jedoch gerade auf dieser Entscheidung), aber der relevante Punkt, dass der Rechtsmittelverzicht nicht Bestandteil der Verständigung ist, ist auch weiterhin korrekt. Der § 302 Abs. 1 S. 2 StPO erklärt den Verzicht für ausgeschlossen, nicht die Ankündigung des Verzichts.

Von daher bin ich weiterhin der Meinung und bin mir sehr sicher, dass der BGH jederzeit in diesem Sinne entscheiden wird, dass die Ankündigung eines Rechtsmittelverzichts (der nicht von der StA oder Gericht forciert wurde, dann möglicherweise Problem mit Fair Trail) nicht zu einer Unwirksamkeit der Verständigung als solches führt.

Und damit sehe ich weiterhin kein Problem als Verteidiger im Rahmen einer Verständigung anzukündigen, dass man kein Rechtsmittel einlegen wird. Auch nicht dann, wenn damit bezweckt wird die StA zu überzeugen.

Steht aber natürlich jedem frei das anders zu sehen. Ich verwehre mich nur gegen die Aussage, solch eine Ankündigung kein Rechtsmittel einzulegen wäre irgendwie rechtswidrig oder anrüchig (wer solls mir auch verbieten?)
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Swann »

Ara hat geschrieben:Siehe mein zweites zitiertes Urteil. Der Große Senat trennt richtigerweise scharf zwischen der Ankündigung in der Verständigung und dem Rechtsmittelverzicht als solches.
Korrekt und uns geht es ja nicht um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, sondern darum, ob es rechtswidrig ist, in einer Verständigung als Verfahrensverhalten die Nichteinlegung von Rechtsmitteln vorzusehen. Und das ist es. Das ist - wie du richtig sagst - scharf von der Frage zu trennen, ob a) das irgendwelche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Einlegungs-Rücknahme-Charade hat und b) ob damit die Verständigung insgesamt unwirksam ist. Es geht in unserer Diskussion nur darum, ob eine solche Verständigung rechtswidrig ist.
Man muss das Urteil natürlich einschränkend unter der neuen Rechtslage betrachte (die neue Rechtslage beruht jedoch gerade auf dieser Entscheidung), aber der relevante Punkt, dass der Rechtsmittelverzicht nicht Bestandteil der Verständigung ist, ist auch weiterhin korrekt. Der § 302 Abs. 1 S. 2 StPO erklärt den Verzicht für ausgeschlossen, nicht die Ankündigung des Verzichts.
Aus § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO kann aber gefolgert werden, dass die Zusage des Nichteinlegens von Rechtsmitteln keine zulässige "Gegenleistung" des Angeklagten ist, siehe die Nachweise von mir.
Von daher bin ich weiterhin der Meinung und bin mir sehr sicher, dass der BGH jederzeit in diesem Sinne entscheiden wird, dass die Ankündigung eines Rechtsmittelverzichts (der nicht von der StA oder Gericht forciert wurde, dann möglicherweise Problem mit Fair Trail) nicht zu einer Unwirksamkeit der Verständigung als solches führt.
Das magst du so sehen, ist aber nicht die Frage, die sich uns stellt. Die Frage ist, ob eine Verständigung, die die Nichteinlegung von Rechtsmitteln zum Gegenstand hat, rechtswidrig ist. Diese Frage ist zu bejahen.
Und damit sehe ich weiterhin kein Problem als Verteidiger im Rahmen einer Verständigung anzukündigen, dass man kein Rechtsmittel einlegen wird. Auch nicht dann, wenn damit bezweckt wird die StA zu überzeugen.
Wenn man kein Problem damit hat, an einem Rechtsbruch mitzuwirken, dann ist das wohl kein Problem für einen selbst. Ob und unter welchen Umständen bei unzureichender Protokollierung einer solchen rechtswidrigen Verständigung für den Verteidiger eine Beihilfestrafbarkeit nach § 348 StGB in Betracht kommt, bedarf hier keiner vertieften Erörterung.
Ich verwehre mich nur gegen die Aussage, solch eine Ankündigung kein Rechtsmittel einzulegen wäre irgendwie rechtswidrig oder anrüchig (wer solls mir auch verbieten?)
Anrüchig ist es, eine solche Zusage im Rahmen einer Verständigung abzugeben. Und es ist die Mitwirkung an einer rechtswidrigen Verständigung, das kannst du drehen und wenden wie du willst.
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Ara
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Ara »

Du hältst nicht wirklich viel von der Rolle des Verteidigers im Strafprozess oder? Wenn du mal 2-3 Schritte zurückgehst von deiner Sturheit, musst du doch erkenne wie absurd es ist, dem Verteidiger verbieten zu wollen völlig unverbindlich anzukündigen kein Rechtsmittel einzulegen. Mit welcher Legitimität soll es der Gesetzgeber überhaupt untersagen dürfen? Mal ganz davon abgesehen, dass es fern von Sinn und Zweck aller genannten Schutznormen ist.

Die größte Perversion daran ist, dass man eine Schutznorm für den Beschuldigten zu seinen Lasten verdrehen möchte.
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Swann »

Ara hat geschrieben:Du hältst nicht wirklich viel von der Rolle des Verteidigers im Strafprozess oder?
Ich halte nicht viel davon, auf dem hohen Ross des Berufsverständnisses zu sitzen, wenn man sich zugleich berühmt, rechtswidrige Absprachen zu treffen und sie auch einzuhalten (und gleichzeitig Kollegen schilt, die rechtswidrigen Absprachen nicht Folge leisten).
Wenn du mal 2-3 Schritte zurückgehst von deiner Sturheit, musst du doch erkenne wie absurd es ist, dem Verteidiger verbieten zu wollen völlig unverbindlich anzukündigen kein Rechtsmittel einzulegen.


Es ist dem Verteidiger nicht verwehrt anzukündigen, dass kein Rechtsmittel eingelegt werde. Es ist dem Gericht verwehrt, eine Verständigung zu treffen, die vorsieht, dass der Angeklagte kein Rechtsmittel einlegt. Wer als Verteidiger an einer solchen Verständigung mitwirkt, wirkt an einer rechtswidrigen Verständigung mit. Du siehst das anders, warum habe ich aber noch nicht verstanden.
Die größte Perversion daran ist, dass man eine Schutznorm für den Beschuldigten zu seinen Lasten verdrehen möchte.
Dann ist es auch eine "große Perversion", dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht durch eine freiwillige peinliche Befragung beweisen kann.
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Ara »

Swann hat geschrieben: Es ist dem Verteidiger nicht verwehrt anzukündigen, dass kein Rechtsmittel eingelegt werde. Es ist dem Gericht verwehrt, eine Verständigung zu treffen, die vorsieht, dass der Angeklagte kein Rechtsmittel einlegt. Wer als Verteidiger an einer solchen Verständigung mitwirkt, wirkt an einer rechtswidrigen Verständigung mit. Du siehst das anders, warum habe ich aber noch nicht verstanden.
Jetzt wirds spannend... Das Verhalten des Verteidigers im Rahmen einer Verständigung zu sagen "Sollten wir uns hier auf eine bewährungsfähige Strafe einigen, werden wir keine Rechtsmittel einlegen" ist also nach deiner Ansicht standesrechtlich für den Anwalt in Ordnung, sobald dann aber StA und Gericht der Verständigung zustimmen, wird es anrüchig ja?

Warum genau soll denn ein späteres Verhalten der StA oder des Gerichts (auf das der Verteidiger keinen Einfluss hat) etwas in dieser Frage ändern? Und was soll der Verteidiger tun? Aufstehen und sagen "Oh sorry, ich hab ja jetzt gesagt, dass ich keine Rechtsmittel einlegen werde, darum mach ich bei der Verständigung nicht mehr mit"

Das kannst du alles nicht ernst meinen...
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Swann »

Ara hat geschrieben: Jetzt wirds spannend... Das Verhalten des Verteidigers im Rahmen einer Verständigung zu sagen "Sollten wir uns hier auf eine bewährungsfähige Strafe einigen, werden wir keine Rechtsmittel einlegen" ist also nach deiner Ansicht standesrechtlich für den Anwalt in Ordnung, sobald dann aber StA und Gericht der Verständigung zustimmen, wird es anrüchig ja?
Erstens habe ich über "Standesrecht" bzw. Berufsrecht gar nichts gesagt, es ging mir nur ums Berufsverständnis und auch da habe ich niemanden kritisiert, der als Verteidiger an illegalen Absprachen mitwirkt. Ich habe mich nur dagegen verwahrt, dass diejenigen, die selbst sich an rechtswidrigen Absprachen beteiligen, mit dem Finger auf andere zeigen, die diese Absprachen danach nicht einhalten.
Zweitens wirkt natürlich auch in diesem Beispiel der Verteidiger an einer rechtswidrigen Absprache mit. Wer zuerst etwas sagt, ist natürlich irrelevant. Mir ging es nur um die Konstellation, dass nach einer Absprache oder ohne jeden Bezug zu einer solchen der Verteidiger ankündigt, dass keine Rechtsmittel eingelegt werden. Sobald die Nichteinlegung der Rechtsmittel im do ut des drin ist, ist die Absprache rechtswidrig. Ob sie unwirksam ist, ist eine ganz andere Frage, die hM verneint das.
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers

Beitrag von Tikka »

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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers

Beitrag von Tobias__21 »

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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich war tatsächlich der Überzeugung, dass das Verschlechterungsverbot generell nicht gilt, wenn eine Verfahrensverständigung dem Urteil vorausgegangen ist.
Das hätte natürlich etwas - könnte man von mir aus sofort einführen. :)
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich bin hin und her gerissen, wem ich folgen soll :)
Im Zweifel immer der Sandale.
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Tobias__21 »

thh hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Ich war tatsächlich der Überzeugung, dass das Verschlechterungsverbot generell nicht gilt, wenn eine Verfahrensverständigung dem Urteil vorausgegangen ist.
Das hätte natürlich etwas - könnte man von mir aus sofort einführen. :)
Man könnte meinetwegen das Verschlechterungsverbot sogar komplett abschaffen. Ich sehe keinen verfassungsrechtlich gebotenen Grund, warum man den Angeklagten vor einer Verböserung schützen sollte. Würde auch die Gerichte entlasten.
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Würde auch die Gerichte entlasten.
Und wie!
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Re: Rede und antwortpflicht

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Ich war tatsächlich der Überzeugung, dass das Verschlechterungsverbot generell nicht gilt, wenn eine Verfahrensverständigung dem Urteil vorausgegangen ist.
Das hätte natürlich etwas - könnte man von mir aus sofort einführen. :)
Man könnte meinetwegen das Verschlechterungsverbot sogar komplett abschaffen. Ich sehe keinen verfassungsrechtlich gebotenen Grund, warum man den Angeklagten vor einer Verböserung schützen sollte. Würde auch die Gerichte entlasten.
Man könnte auch alle Rechtsmittel abschaffen, für die gibts auch keinen verfassungsrechtlichen Grund (meint zumindest das BVerfG). DAS würde sie Gerichte entlasten.
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