Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
Das ist zwar als Schlagwort bzw. Vereinfachung gerade im Zusammenhang mit Art 19 IV GG weit verbreitet, stimmt so aber freilich mit Blick auf Art 101 I 2 und 103 I GG schon lange nicht mehr (siehe BVerfGE 107, 395 [407]). Es ist kaum vorstellbar, wie die Kontrolle, die dort gefordert wird, im Allgemeinen (effektiv) anders als durch einen Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt zu bewerkstelligen wäre.
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
Naja das BVerfG erwähnt aber ja zumindest ausdrücklich in der Entscheidung, dass es ihm so grundsätzlich ausreichen würde:Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das ist zwar als Schlagwort bzw. Vereinfachung gerade im Zusammenhang mit Art 19 IV GG weit verbreitet, stimmt so aber freilich mit Blick auf Art 101 I 2 und 103 I GG schon lange nicht mehr (siehe BVerfGE 107, 395 [407]). Es ist kaum vorstellbar, wie die Kontrolle, die dort gefordert wird, im Allgemeinen (effektiv) anders als durch einen Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt zu bewerkstelligen wäre.
und auch kann diese iudex a quo-Überprüfung sehr eingeschränkt erfolgenDer Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen. Die Besonderheit des auf die Überprüfung der Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG gerichteten Rechtsschutzes erlaubt es ihm vielmehr, von der Eröffnung des Rechtsmittelzugs Abstand zu nehmen, sofern er eine angemessene Kontrolle der Verletzung des Verfahrensgrundrechts anderweitig vorsieht. Dafür kommt auch ein Rechtsbehelf an das Gericht in Betracht, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird (iudex a quo), sofern auf diese Weise der Mangel effektiv beseitigt werden kann.
Aber ich stimme dir zu, dass es in der Praxis natürlich tatsächlich sehr schwer sein wird, die Abschaffung des Instanzenzuges verfassungsgemäß durchzusetzen.Der Gesetzgeber darf den Rechtsbehelf auf die Überprüfung des nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich Gebotenen beschränken, muss also nicht auch die Überprüfung verfahrensrechtlicher Regeln ermöglichen, die in den Verfahrensordnungen über den verfassungsrechtlichen Mindestschutz hinaus eingerichtet sind.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
Das BVerfG hat bei diesem Thema in der Tat seine liebe Not, sich in dem entsprechenden (Plenums-)Beschluss (und auch sonst) nicht allzu sehr in Selbstwidersprüche zu verwickeln. Das ist auch tatsächlich in der Literatur stark kritisiert worden. Aber bislang hat, soweit ersichtlich, noch niemand halbwegs plausible Vorschläge machen können, wie diese Überprüfung denn wirklich effektiv geschehen kann, wenn man keine weitere Instanz hat. Unterm Strich kann man deshalb wohl sagen, dass ein Instanzenzug demnach eben doch erforderlich ist. Im Grunde wird hier eine andernfalls realiter nicht erfüllbare Prämisse aufgestellt.
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
Ich werde darüber promovieren und Euch eine praxistaugliche Lösung präsentieren!
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
Wenn du bis dahin dein Hirn nicht mit Vodka-O weggesoffen hast maybe...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Rechtsmittelverzicht und Standesrecht des Verteidigers
Naja, ich habe ein Examen aus BW. Da kann ich mir einiges an Hirnmasse wegsaufen und trotzdem noch eine Promotion zustande bringen
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