Hallo,
Ergebnis des Falles , an dem ich sitze, soll wohl folgendes sein:
§ 244 (Versuch):
- Nr. 1b/mit sonstigen Werkzeugen (+)
- Nr. 3/versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl (+)
§ 243 (Versuch)
- Nr. 1/versuchter Einbruchsdiebstahl (-), weil zwar Tür aufgebrochen, aber damit noch nicht der Einbruch vollendet wurde und ich die strafrechtliche Relevanz eines "versuchten" Regelbeispiels verneine
- Nr. 3/Gewerbsmäßigkeit (+)
Ich kann ja nicht nach Bejahen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls den versuchten Einbruchsdiebstahl nach § 243 I 2 Nr. 1 StGB prüfen, der ja nur eine Straferhöhung des Grunddelikts (§ 242 I) zur Folge hätte, welches bereits durch § 244 I verdrängt wurde.
Andererseits schneidet man sich viele Probleme ab, wenn man 243 auslässt.
Mein Favorit ist bisher den Versuch des § 242, 243 zuerst zu prüfen. Dann würde ich das schwerere Delikt (§ 244) eben später prüfen, was mir immer noch "sauberer" vorkommt, als die Strafzumessung eines Delikts zu prüfen, das schon verdrängt wurde.
Wie seht ihr das?
§ 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
Moderator: Verwaltung
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- JulezLaw
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Re: § 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
Was ist das für ein Fall?
Klingt wie die Diskussionen, die ich zur Hausarbeit der FU seit Wochen unfreiwillig und ununterbrochen mitbekomme (siehe hier). Würde auch von deinem früheren Thread her passen.
Klingt wie die Diskussionen, die ich zur Hausarbeit der FU seit Wochen unfreiwillig und ununterbrochen mitbekomme (siehe hier). Würde auch von deinem früheren Thread her passen.
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Re: § 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
Genau der Fall ist es. Bin aber natürlich kein Student der FU, der Fall interessiert mich nur privat.
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Re: § 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
Leute, erzählt doch nicht immer einen solchen Unsinn.
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Re: § 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
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- Tibor
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Re: § 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
Geschlossen.
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