§ 255 StGB und Bedrohung Dritter

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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§ 255 StGB und Bedrohung Dritter

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

die Bedrohung eines Dritten (der dem Nötigungsopfer nichtmal nahestehen muss, so wohl zumindest der BGH) reicht für 255 grds. aus, jedoch muss die Bedrohung für den Genötigten selbst ein Übel darstellen.

Gibt es dazu noch irgendwelche weiteren Kriterien? Ich finde das relativ schwammig. Angenommen ich werde auf offener Straße genötigt mein Handy herauszugeben und der Täter bedroht einen mir wildfremden Passanten:

a) mit einem Messer am Hals und der Drohung ihn zu töten
b) ihm eine Ohrfeige zu verpassen

Welchen Grad muss das Übel erreichen? Reicht es hier aus zu sagen, dass es wohl ein Übel ist für den Erpressten ist, wenn ein Mensch stirbt und er quasi dabei zusehen muss? Auf wessen Sicht kommt es dabei an? Wenn ich sehr zart besaitet wäre, würde ja schon die Ohrfeige aus meiner Sicht ein empfindliches Übel darstellen. Die kann aber wohl kaum reichen. Es mag auch sicher Menschen geben, denen es völlig egal ist, ob da ein anderer getötet / schwer verletzt wird. Man muss da wohl (auch) objektive Kriterien anlegen. Evtl. nach Verbrechen / Vergehen differenzieren. Wobei mir die Drohung mit gef. KV ausreichen würde, und die ist ja nur ein Vergehen.
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Mimis
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Re: § 255 StGB und Bedrohung Dritter

Beitrag von Mimis »

Meine oberflächliche Recherche hat das von dir geforderte Merkmal des "Übels" nicht bestätigt. So wie ich das sehe wird vor allem auf die Kausalität abgestellt?
Tobias__21
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Re: § 255 StGB und Bedrohung Dritter

Beitrag von Tobias__21 »

Mimis hat geschrieben:Meine oberflächliche Recherche hat das von dir geforderte Merkmal des "Übels" nicht bestätigt. So wie ich das sehe wird vor allem auf die Kausalität abgestellt?
Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408). Andernfalls könnte der Täter die an sich gebotene Strafschärfung dadurch vermeiden, daß er nicht den Genötigten, sondern einen anderen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht.
(BGH, Urteil vom 08. Januar 1987 – 1 StR 683/86 –, Rn. 10, juris)
Fischer und andere Kommentare verweisen auch auf diese Rspr. Mehr steht dazu nicht.
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arlovski
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Re: § 255 StGB und Bedrohung Dritter

Beitrag von arlovski »

aus meinen rep unterlagen: ... reicht aus, "dass der genötigte die bedrohung des dritten selbst als übel empfindet, was der fall ist, wenn er sich nach der konkreten situation für das schicksal des bedrohten verantwortlich fühlen muss, weil es von seinem verhalten abhängig ist (hM; bgh nstz 1996, 494; bgh nstz-rr 1999, 266; küper, bt-definitionen, 7. a. s. 116; rengier bt II, § 23 rn. 43).

im jäger zB steht auch kein wort mehr dazu als "übel" :-k
Tobias__21
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Re: § 255 StGB und Bedrohung Dritter

Beitrag von Tobias__21 »

Danke!

Dann wäre das Übel aber regelmäßig zu bejahen und die Einschränkung überflüssig. Bei Rengier und Küper findet sich dazu auch nichts weiteres :) Insbesondere steht dort nicht, dass das regelmäßig der Fall wäre, weil es von seinem Verhalten abhängt.
Zwar sollten nach dem Tatplan Erpressungsopfer und zu schädigende Personen nicht identisch sein. Vielmehr wurde der erpreßten Firma vorrangig ein wirtschaftlicher Schaden in Form von nachhaltigen Umsatzeinbußen in Aussicht gestellt. Mittel hierzu war jedoch die Drohung, durch die Vergiftung von Lebensmitteln die Gesundheit oder das Leben Dritter, nämlich der Kunden, zu schädigen. Das reicht für die Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 255 StGB aus (BGH NStZ 1985, 408).
(BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 – 1 StR 244/96 –, Rn. 6, juris)
Dort steht auch nichts davon, dass der Erpresste das Übel als eigenes empfinden muss....
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Tor des Monats
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Re: § 255 StGB und Bedrohung Dritter

Beitrag von Tor des Monats »

Tobias__21 hat geschrieben:
Mimis hat geschrieben:Meine oberflächliche Recherche hat das von dir geforderte Merkmal des "Übels" nicht bestätigt. So wie ich das sehe wird vor allem auf die Kausalität abgestellt?
Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408). Andernfalls könnte der Täter die an sich gebotene Strafschärfung dadurch vermeiden, daß er nicht den Genötigten, sondern einen anderen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht.
(BGH, Urteil vom 08. Januar 1987 – 1 StR 683/86 –, Rn. 10, juris)
Fischer und andere Kommentare verweisen auch auf diese Rspr. Mehr steht dazu nicht.
Die angeführten Fundstellen sagen, dass etwas genügen soll und nicht ausdrücklich, dass etwas notwendig sei.
Hinsichtlich einer nötigenden Drohung soll verbreitet eine tatsächliche Drohungswirkung (beim Opfer) nicht notwendig sein.
Genügen soll verbreitet eine objektive Eignung, einen Verständigen zu dem Angestrebten zu bewegen.
Dabei kann es auf Einzelfallumstände ankommen. Mit bedeutsam kann sein, inwieweit man sich verständig bei noch alternativ möglicher Hilfe statt Herausgabe mit gefährdet sehen kann. Wenn ein Einzelner einer von zwei Personen mit einer Ohrfeige droht, kann dies eine verständige Person unter Umständen nur bedingt ohne Weiteres bewegen, wertvollere Dinge herauszugeben. Bei einer angedrohten Körperverletzung nur, umso mehr sich Zwei von Einem verständig mit gefährdet sehen können und umso weniger wertvoll verlangte Sachen scheinen.
Zudem soll verbreitet (für Versuch und damit Vollendung) grundsätzlich eine Tätersicht maßgeblich bleiben: eine Drohung muss hinreichend klar möglich gebilligt aus Tätersicht eine verständige Person, zu dem Erstrebten bewegen können.
:crazy:
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