Welcher Tatbestand?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Salisa
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Salisa »

Tobias__21 hat geschrieben:Da hast du gut Kluggeschissen :D Einzelrichter würde es bei einer Zivilkammer heißen. Und ich glaube beim Verwaltungsgericht kann man auch auf den Einzelrichter übertragen (müsste ich jetzt aber nachschauen und bin zu faul :D)
Geht am VG. Aber nur mit Einverständnis der Parteien.
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Tibor
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Tibor »

a.A. § 6 VwGO
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Tobias__21
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Tobias__21 »

hihi :)

Salisa meinte wohle § 87a II VwGO? Oder vielleicht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung?
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Ara
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Da hast du gut Kluggeschissen :D Einzelrichter würde es bei einer Zivilkammer heißen. Und ich glaube beim Verwaltungsgericht kann man auch auf den Einzelrichter übertragen (müsste ich jetzt aber nachschauen und bin zu faul :D)
Ne fachlich ist das gar nicht verkehrt gewesen was du geschrieben hast. Der Strafrichter ist auch Einzelrichter im Sinne des GVG. Aber Einzelrichter ist der Oberbegriff vom Strafrichter. Genauso wie Kollegialgericht der Obergriff zum Schöffengericht ist. Daher stehen im logischen Syntax Einzelrichter und Kollegialgericht und Strafrichter und Schöffengericht.

Das ist wie bei diesen IQ-Rätseln: Wasser zu amerikanisches Bier verhält sich wie Berliner zu a) Krapfen b) Amerikaner c) Donut d) Wurstbrot.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Einwendungsduschgriff
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Salisa hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Da hast du gut Kluggeschissen :D Einzelrichter würde es bei einer Zivilkammer heißen. Und ich glaube beim Verwaltungsgericht kann man auch auf den Einzelrichter übertragen (müsste ich jetzt aber nachschauen und bin zu faul :D)
Geht am VG. Aber nur mit Einverständnis der Parteien.
Nein. Du meinst den Berichterstatter.
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Tibor
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Welcher Tatbestand?

Beitrag von Tibor »

Genau; muss man unterscheiden:

einfache Sachen --> Kammerbeschluss gegen Willen des Klägers --> Entscheidung durch ERi

komplexe Fragen --> Einverständnis der Beteiligten --> Entscheidung durch BE ohne Kenntnis der Kammer
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Einwendungsduschgriff
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Das ist nun fies. Ich würde in keinem Verfahren als Berichterstatter entscheiden, das ich nicht der Kammer zur Einzelrichterübertragung guten Gewissens vorschlagen kann.

Hier wird das in der Eingangsverfügung übrigens automatisch abgefragt und sehr viele stimmen zu. Was übrigens nicht selten vorkommt: Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter, aber "Ablehnung" einer Entscheidung durch den Einzelrichter. Hintergrund: vielen ist nicht bewusst, wie weit die Entscheidungsbefugnisse des Berichterstatters gehen (§ 87a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 VwGO), sondern lesen nur § 87a Abs. 1 VwGO. Da kann man sich dann die spannende Frage des prozessrechtlichen Irrtums stellen, insbesondere bei Naturalparteien.

Ich frage dann jeweils nach, um mich zu vergewissern, dass die Tragweite der prozessualen Erklärung auch bekannt ist (Standardvordruck A38).
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Tibor
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Tibor »

Das ist doch nicht fies. ERi macht einfache Sachen, es wird vorher angehört und die Vorkontrolle der Einfachtheit übernimmt das Kollegialorgan beim Übertragungsbeschluss. Fragt man BE Übertragung an, ist es eher eine komplexere Frage, wo aber im Einverständnis der Beteiligten allein entschieden wird. Also hier erfolgt die "Überprüfung", ob ein Richter genügt durch die Beteiligten. Aber natürlich funktioniert das in dieser Vorstellung nur bei vertretenen Beteiligten.
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht aber mW dahin, dass es eine gewisse Einfachkeitsrelation auch beim Berichterstatter geben muss. Nimmt man übrigens § 87a Abs. 2 VwGO im Wortlaut ernst, so kann das Einverständnis nur der Vorsitzende für sich selbst einholen. Abs. 3 regelt dann die Übertragung dieses Einverständnisses auf den Berichterstatter.
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von thh »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:(Standardvordruck A38).
Das ist ein Passierschein, richtig?
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Latürnich!

(Warum blickt das bei mir am Gericht nie jemand?)
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Re: Welcher Tatbestand?

Beitrag von immer locker bleiben »

Tibor hat geschrieben:Berlin? Ist das nicht § 11a StPO?
Absolut.

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