Hallo,
wenn ich im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift prüfe, ist es ja häufig so, dass eine Ausnahmevorschrift nicht richtig angewendet wurde. Was ist dann eigentlich die verletzte Norm. Die Ausnahmevorschrift oder die Grundregel (die ja nicht angewendet wurde) oder gar beide? Hätte dies eine Auswirkung darauf, ob die Entscheidung darauf beruht?
Ein Beispiel: Gericht verliest ein Vernehmungsprotokoll nach § 251 II StPO, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Damit hat es § 251 II StPO nicht richtig angewendet. Gleichzeitig hat es aber auch § 250 S. 2 StPO nicht angewendet.
Ich tendiere gerade dazu, eher die Verletzung der Grundregel anzunehmen, da die Entscheidung für mich gefühlt dann eher darauf beruht, die Grundregel nicht angewendet zu haben.
Gruß
Revision Verfahrensfehler: Grundregel od Ausnahme?
Moderator: Verwaltung
- DiffMan
- Super Power User
- Beiträge: 815
- Registriert: Mittwoch 20. Januar 2010, 08:10
- Ausbildungslevel: Cand. iur.
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8350
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Revision Verfahrensfehler: Grundregel od Ausnahme?
Du machst es dir zu kompliziert... Es wird gegen beide Normen verstoßen. Es gibt keinen Grund, warum eine Verfahrenshandlung nur gegen eine Norm verstoßen darf.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- DiffMan
- Super Power User
- Beiträge: 815
- Registriert: Mittwoch 20. Januar 2010, 08:10
- Ausbildungslevel: Cand. iur.
Re: Revision Verfahrensfehler: Grundregel od Ausnahme?
Danke! In den Skripten ist das leider nicht so schön herausgearbeitet.
Meinst du, dass es bezüglich der Frage des Beruhens einen argumentativen Unterschied macht?
Meinst du, dass es bezüglich der Frage des Beruhens einen argumentativen Unterschied macht?