§ 306a Befugnis zur Entwidmung
Moderator: Verwaltung
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§ 306a Befugnis zur Entwidmung
Hallo zusammen,
bei § 306a I Nr. 1 StGB geht es ja oft um die Entwidmung, d.h. um die Aufgabe der Wohnnutzung, als Ausschlusskriterium fuer die Annahme als Tatobjekt.
Mir stellt sich hier die in der Literatur mE kaum beachtete Frage, welcher Personenkreis eine tatbestandsrelevante Entwidmung (konkludent) erklaeren kann. Sind es die berechtigten Besitzer (Mieter usw) oder kann darunter auch der faktische Bewohner (zB der Hausbesetzer) fallen?
Letzteres haette dann die aus meiner Sicht sonderbare Konsequenz, dass der Brandstifter sich an den Interessen eines anderen Straftaeters (zumindest wegen § 123) messen lassen muesste. Bin ich mit diesem Gedanken auf dem Holzweg?
bei § 306a I Nr. 1 StGB geht es ja oft um die Entwidmung, d.h. um die Aufgabe der Wohnnutzung, als Ausschlusskriterium fuer die Annahme als Tatobjekt.
Mir stellt sich hier die in der Literatur mE kaum beachtete Frage, welcher Personenkreis eine tatbestandsrelevante Entwidmung (konkludent) erklaeren kann. Sind es die berechtigten Besitzer (Mieter usw) oder kann darunter auch der faktische Bewohner (zB der Hausbesetzer) fallen?
Letzteres haette dann die aus meiner Sicht sonderbare Konsequenz, dass der Brandstifter sich an den Interessen eines anderen Straftaeters (zumindest wegen § 123) messen lassen muesste. Bin ich mit diesem Gedanken auf dem Holzweg?
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
Ja, bist du. Wenn die Widmung von tatsächlichem Verhalten abhängt, auch wenn es möglicherweise im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Hausbesetzer), kann für die Entwidmung grundsätzlich nichts anderes gelten. Freilich ist die tatsächliche Nutzung auch erst einmal zu Ende, wenn die Hausbesetzer geräumt worden sind.
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
Ihre Exzellenz HKP haben Recht.
Hat der TE diese Frage mal in einem Großkommentar nachgeschlagen?
Hat der TE diese Frage mal in einem Großkommentar nachgeschlagen?
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
Nein, einen Großkommentar hab ich tatsächlich nicht konsultiert.
Der LK sagt zu § 306a (Rn. 12) sogar, dass ein Tatbeteiligter zur Entwidmung befugt sein kann, wenn er das Wohngebäude allein benutzt hat (BGH NStZ-RR 2005,76).
Vielen Dank für den Hinweis in jedem Fall!
Der LK sagt zu § 306a (Rn. 12) sogar, dass ein Tatbeteiligter zur Entwidmung befugt sein kann, wenn er das Wohngebäude allein benutzt hat (BGH NStZ-RR 2005,76).
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
Der LK ist ein Großkommentar
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
Deswegen hab ich nach deinem Tipp jetzt auch darin gesucht
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
achsoooooo
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
Könnte man also sagen ... Tobias hat dir den LK angereicht?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: § 306a Befugnis zur Entwidmung
So lief es dann doch nicht
Die Uni hat da netterweise nen Online-Zugang erworben
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