T stellt O nach. 8 Monate nach der letzten Handlung des T, nimmt sich O das Leben. Eine weitere ärztliche Behandlung hatte sie abgelehnt. Die Suizidgefahr war bekannt.
Das schreibt der BGH zum tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang bei § 238 III StGB. Wie bitte will man die genaue Motivation des Opfers bitte gerichtsverwertbar feststellen? In diesem Fall war es vielleicht klar, es gab ja behandelnde Ärzte, die man befragen konnte. Aber wie ist das in anderen Fällen? Es dürfte doch mehr als schwierig werden die genaue Motivation für den Suizid herauszufinden. Da müsste doch dann in den allermeisten Fällen der Zweifelsgrundsatz greifen. Ich finde den Maßstab denn der BGH hier dem Rechtsanwender an die Hand gibt ziemlich schwammig und verunglückt. Wie seht Ihr das?Hiervon ausgehend ist bei der
Nachstellung aufgrund der Deliktsstruktur des § 238 StGB und mit Blick auf den
Schutzzweck der Vorschrift der tatbestandsspezifische Zusammenhang bereits
dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung
des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein
selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war. Liegen diese Voraussetzungen
vor, steht die Herbeiführung des tödlichen Erfolgs durch das Tatopfer
selbst der Annahme eines die Erfolgsqualifikation des § 238 Abs. 3 StGB begründenden
tatspezifischen Gefahrzusammenhangs nicht entgegen