Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigkeit?
Moderator: Verwaltung
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Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigkeit?
Hallo, ich bin nach der heutigen Vorlesung etwas verwirrt. Zuerst haben wir den Tatbestand und seine Abwandlungen durchgenommen, bei dem gesagt wurde, dass §224 StGB eine unselbstständige Abwandlung des §223 ist. Stimmt das?
Dann haben wir den §12 (3) durchgenommen. Unser Prof hat gesagt, dass die Schärfungen nur bei benannten Strafschärfungsgründen für die Einteilung wichtig sind. In §226 sind die Gründe benannt, weil da eben genau und konkret alles steht (Auge ausstechen, Glieder abschneiden). Dann hat er gesagt das §226 eine selbsständige Abwandlung ist.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Stimmt es, dass 224 eine unselbstständige und 226 eine selbstständige Abwandlung des 223 ist?
2. Hat die Selbstständigkeit etwas damit zu tun, dass die Strafschärfungsgründe benannt (oder unbenannt wie bei §256(4))sind?
3. Wie kann man erknenen ob etwas eine Qualifizierung oder oder ein Delictum sui generis ist?
Danke für eure Antworten
Dann haben wir den §12 (3) durchgenommen. Unser Prof hat gesagt, dass die Schärfungen nur bei benannten Strafschärfungsgründen für die Einteilung wichtig sind. In §226 sind die Gründe benannt, weil da eben genau und konkret alles steht (Auge ausstechen, Glieder abschneiden). Dann hat er gesagt das §226 eine selbsständige Abwandlung ist.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Stimmt es, dass 224 eine unselbstständige und 226 eine selbstständige Abwandlung des 223 ist?
2. Hat die Selbstständigkeit etwas damit zu tun, dass die Strafschärfungsgründe benannt (oder unbenannt wie bei §256(4))sind?
3. Wie kann man erknenen ob etwas eine Qualifizierung oder oder ein Delictum sui generis ist?
Danke für eure Antworten
- Ara
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Ja. Weil § 224 StGB einfach nur ein § 223 StGB ist, welches durch bestimmte Handlungen begangen wird. Das heißt es ist § 223 StGB + ein weiteres Tatbestandsmerkmal.fimagoo hat geschrieben:Hallo, ich bin nach der heutigen Vorlesung etwas verwirrt. Zuerst haben wir den Tatbestand und seine Abwandlungen durchgenommen, bei dem gesagt wurde, dass §224 StGB eine unselbstständige Abwandlung des §223 ist. Stimmt das?
1. Nein. Sind beides "unselbstständige Abwandlungen". § 224 ist eine Qualifikation und § 226 eine Erfolgsqualifikation.fimagoo hat geschrieben: Dann haben wir den §12 (3) durchgenommen. Unser Prof hat gesagt, dass die Schärfungen nur bei benannten Strafschärfungsgründen für die Einteilung wichtig sind. In §226 sind die Gründe benannt, weil da eben genau und konkret alles steht (Auge ausstechen, Glieder abschneiden). Dann hat er gesagt das §226 eine selbsständige Abwandlung ist.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Stimmt es, dass 224 eine unselbstständige und 226 eine selbstständige Abwandlung des 223 ist?
2. Hat die Selbstständigkeit etwas damit zu tun, dass die Strafschärfungsgründe benannt (oder unbenannt wie bei §256(4))sind?
3. Wie kann man erknenen ob etwas eine Qualifizierung oder oder ein Delictum sui generis ist?
Danke für eure Antworten
2. Nein.
3. In den meisten Fällen ist das sehr eindeutig zu erkennen (z.B. bei Körperverletzung oder Diebstahl). In einigen Fällen dagegen tatsächlich etwas schwieriger (und zum Teil auch umstritten. Bekanntestes Beispiel: Mord und Totschlag). Wenn ein Rechtsgut einfach nur schwerer betroffen wird, ist es meist eine Qualifikation. Wird dagegen noch ein weiteres Rechtsgut betroffen, ist es häufig sui generis. Aber das ist wirklich nur eine Faustformel und ist meist ein Argument, warum man sagt X ist eine Qualifikation oder nicht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Super, dankeschön!!!
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
1. Ja!
Der Erfolg bei § 226 StGB hat einen ganz anderen Unwertgehalt als der von § 224 StGB. "Hat die Körperverletzung zur Folge, dass.."
§ 224:
"Wer die Körperverletzung..."
Die Körperverletzung = § 223 StGB
von daher kann man schon von selbständigen und unselbstständigen Abwandlungen sprechen.
Der Erfolg bei § 226 StGB hat einen ganz anderen Unwertgehalt als der von § 224 StGB. "Hat die Körperverletzung zur Folge, dass.."
§ 224:
"Wer die Körperverletzung..."
Die Körperverletzung = § 223 StGB
von daher kann man schon von selbständigen und unselbstständigen Abwandlungen sprechen.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Freitag 3. November 2017, 23:52, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
ME kann man das schwerlich, weil auch § 226 StGB stets - sogar ausdrücklich - die Begehung einer Körperverletzung tatbestandlich voraussetzt. Damit handelt es sich nicht um ein Delikt mit Selbststand.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Was kann man schwerlich?Honigkuchenpferd hat geschrieben:ME kann man das schwerlich, weil auch § 226 StGB stets - sogar ausdrücklich - die Begehung einer Körperverletzung tatbestandlich voraussetzt. Damit handelt es sich nicht um ein Delikt mit Selbststand.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Davon sprechen, dass das eine selbstständige Abwandlung ist.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Doch, denke ich schon. Ich kann dir gemeinschaftlich eine Backpfeife verpassen und bin im 224. Der 226 weist in all seinen Alternativen einen ganz anderen (Erfolgs)Unwertgehalt auf. Ob der (Handlungs)Unwert bei 224 den Erfolgsunwert bei 226 wieder aufwiegt, und ob dass ausreicht den 226 zu einer unselbständigen Abwandlungen zu machen, wage ich mal zu bezweifeln.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Davon sprechen, dass das eine selbstständige Abwandlung ist.
Welche Waffen hast Du? Hier: Juris+beck-online StGB Kommentar... In meinen Lehrbüchern werde ich wahrscheinlich nichts finden, die sind nur auf Prüfungen ausgelegt
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Ich halte es schlicht für unmöglich, dass eine Erfolgsqualifikation als "selbstständige Abwandlung" eingeordnet wird. Wo soll das im BeckOK denn stehen?
Dass § 226 StGB eine unselbstständige Abwandlung ist, kann man zB im Großlehrbuch von Klesczewski nachlesen (Rn 71).
Dass § 226 StGB eine unselbstständige Abwandlung ist, kann man zB im Großlehrbuch von Klesczewski nachlesen (Rn 71).
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Keine Ahnung, vielleicht unter (I) wie Allgemeines..Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ich halte es schlicht für unmöglich, dass eine Erfolgsqualifikation als "selbstständige Abwandlung" eingeordnet wird. Wo soll das im BeckOK denn stehen?
Dass § 226 StGB eine unselbstständige Abwandlung ist, kann man zB im Großlehrbuch von Klesczewski nachlesen (Rn 71).
Wenn Du sogar schon Großlehrbücher am Start hast, wie definierst Du eine (un)selbstständige Abwandlung?
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Klesczewski stellt darauf ab, dass bei einer selbstständigen Abwandlung ein Rechtsgutsangriff mit einem Angriff auf ein anderes Rechtsgut kombiniert werde, woraus sich ein eigener Unrechtsgehalt und infolgedessen auch ein eigenständiges Delikt ergebe. Dagegen gehe es bei der selbstständigen Abwandlung um einen weiteren bzw verstärkten Angriff auf das gleiche Rechtsgut.
Ich halte es nach wie vor für völlig ausgeschlossen, Erfolgsqualifikationen als selbstständige Abwandlungen einzuordnen (was besonders deutlich wird, wenn man sich das Synonym "delictum sui generis" vor Augen führt).
Auch der BeckOK ordnet § 226 I StGB zweifelsfrei als (Erfolgs-)Qualifikation ein. Die Redeweise vom "insoweit eigenständigen Tatbestand", die sich in der Einleitung findet, bezieht sich allein auf § 226 II StGB (und will mE allein darauf hinaus, dass man Abs 1 von Abs 2 unterscheiden muss).
Ich halte es nach wie vor für völlig ausgeschlossen, Erfolgsqualifikationen als selbstständige Abwandlungen einzuordnen (was besonders deutlich wird, wenn man sich das Synonym "delictum sui generis" vor Augen führt).
Auch der BeckOK ordnet § 226 I StGB zweifelsfrei als (Erfolgs-)Qualifikation ein. Die Redeweise vom "insoweit eigenständigen Tatbestand", die sich in der Einleitung findet, bezieht sich allein auf § 226 II StGB (und will mE allein darauf hinaus, dass man Abs 1 von Abs 2 unterscheiden muss).
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Dann halte ich mal dagegen: § 224 und § 226 haben beide einen völlig anderen Unrechtsgehalt, betreffen jedoch beide dasselbe Rechtsgut. § 211 und § 212 genauso. Das wird doch ganz besonders deutlich, wenn ich dir mit einer Holzlatte ein blaues Auge schlage = 224. Ist das Auge dann auch noch kaputt = 226. Verstärkter Angriff auf das gleiche Rechtsgut. Wenn man dann noch ein anderes Rechtsgut dabei haben möchte, nehmen wir noch die Eigentumsdelikte dazu, also Blaues Auge + Geldbeutel weg.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Klesczewski stellt darauf ab, dass bei einer selbstständigen Abwandlung ein Rechtsgutsangriff mit einem Angriff auf ein anderes Rechtsgut kombiniert werde, woraus sich ein eigener Unrechtsgehalt und infolgedessen auch ein eigenständiges Delikt ergebe. Dagegen gehe es bei der selbstständigen Abwandlung um einen weiteren bzw verstärkten Angriff auf das gleiche Rechtsgut.
Ich halte es nach wie vor für völlig ausgeschlossen, Erfolgsqualifikationen als selbstständige Abwandlungen einzuordnen (was besonders deutlich wird, wenn man sich das Synonym "delictum sui generis" vor Augen führt).
Auch der BeckOK ordnet § 226 I StGB zweifelsfrei als (Erfolgs-)Qualifikation ein. Die Redeweise vom "insoweit eigenständigen Tatbestand", die sich in der Einleitung findet, bezieht sich allein auf § 226 II StGB (und will mE allein darauf hinaus, dass man Abs 1 von Abs 2 unterscheiden muss).
Bring doch mal ein Paradebeispiel für die Unterscheidung. Kategorien wie "Erfolgsqualifikation" und " delictum sui generis" sind doch Schall und Rauch.
Delictum sui generis zieht übrigens auch nicht mehr so ganz, wenn man sich vor Augen hält, dass bei jedem Delikt gg. Leib und Leben die KV immer dabei ist (Durchgangsstadium)
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Jede Erfolgsqualifikation hat einen deutlich erhöhten Unwertgehalt. Deshalb ist dieses Unterscheidungskriterium mE so nicht brauchbar. Dem gängigen Begriffsverständnis entspricht es jedenfalls nicht, Erfolgsqualifikationen als "selbstständig" zu bezeichnen (was man dann immer tun müsste). Natürlich kann man selbst von einer eigenen Definition ausgehen (aber glücklich ist das nun nicht...).
Bei selbstständigen Abwandlungen kann man zB an § 249 StGB denken, der gewissermaßen § 242 I und § 240 StGB kombiniert.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Ajo, nicht nur gewissermaßen, sondern "Isso"Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Bei selbstständigen Abwandlungen kann man zB an § 249 StGB denken, der gewissermaßen § 242 I und § 240 StGB kombiniert.
Warum man aber 226 nicht als selbstständige Abwandlung zu 224 sehen könnte hast Du auch nich widerlegt, bis auf : Ist ne Erfolgsqualifikation, das kann ja überhaupt nicht sein, und Ra... schreibt dies und das.
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Re: Gefährliche und Schwere Körperverletzung, Selbstständigk
Ich habe ja gesagt, dass der Ansatz, freischwebend auf den Unrechtsgehalt abzustellen, unüblich ist und auch kein taugliches Unterscheidungskriterium bildet. Das halte ich schon für ein sehr starkes Argument. Und noch einmal: Eine Qualifikation zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie unselbstständig ist.
Zudem glaube ich, dass man mit deinem Ansatz auch weit über §§ 211, 212 StGB hinaus gewaltig Schwierigkeiten mit § 28 StGB bekommen kann.
Letztlich gebraucht das StGB die hier in Rede stehenden Begriffe selbst nicht. Deshalb kann ich nicht "beweisen", dass es unrichtig ist, wenn man diesbezüglich doch von einer "selbstständigen Abwandlung" spricht. In einer Prüfung würde ich davon allerdings abraten.
Zudem glaube ich, dass man mit deinem Ansatz auch weit über §§ 211, 212 StGB hinaus gewaltig Schwierigkeiten mit § 28 StGB bekommen kann.
Letztlich gebraucht das StGB die hier in Rede stehenden Begriffe selbst nicht. Deshalb kann ich nicht "beweisen", dass es unrichtig ist, wenn man diesbezüglich doch von einer "selbstständigen Abwandlung" spricht. In einer Prüfung würde ich davon allerdings abraten.
Zuletzt geändert von Honigkuchenpferd am Samstag 4. November 2017, 00:59, insgesamt 1-mal geändert.
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