Hallo,
§ 160a Abs. 1 und 2 StPO statuieren ja Verwertungsverbote. 160a Abs. 5 lässt § 97 StPO unberührt. § 97 StPO verweist seinerseits in Abs. 5 Satz. 2 nur teilweise auf § 160a.
Im MG steht nun, § 97 Rn. 50, die Verwertung würde sich bei Verstoß gegen 97 nach § 160a StPO richten, hierbei wird u.a. auf die BT.Drs. verwiesen.
Ist das tatsächlich so?
Ich verstehe, das nämlich genau andersrum. § 160a V -> 97 unberührt. Also 97 anwendbar. 97 trifft aber keine Regelungen zu etwaigen Verwertungsverboten. Weiterhin verweist 97 nur partiell auf § 160a StPO. Sollte tatsächlich hier § 160a mit seinen Verwertungsverboten anwendbar sein, scheint mir die Formulierung reichlich mißglückt...
Das kann ja auch erhebliche Auswirkungen haben. Immerhin statuiert § 160a II ein absolutes Verwertungsverbot. Je nach Fallgestaltung und ob man 160a II anwenden will, oder eben nicht, stellt sich ja auch die Frage ob der Verwertung durch den Verteidiger widersprochen werden muss.
Verhältnis § 97 und 160a StPO?
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Verhältnis § 97 und 160a StPO?
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Re: Verhältnis § 97 und 160a StPO?
§ 97 StPO ist in den in Nr. 1-3 genannten Fällen lex specialis zu § 160a, dieser erweitert den Schutz auf andere, also nicht auf Beschlagnahmung körperlicher Gegenstände gerichtete, Ermittlungsmaßnahmen. Das Verwertungsverbot ergibt sich, da § 97 StPO hierzu nichts regelt, aus § 160a StPO. Denn wenn die speziellere Regelung keine Regelung trifft, ist der Rückgriff auf die (grundsätzlich ja einschlägige) allgemeinere Regelung natürlich weiterhin möglich. Verdrängt wird die allgemeinere Regelung nur insoweit das lex specialis eine davon abweichende Regelung trifft.
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Re: Verhältnis § 97 und 160a StPO?
Das macht Sinn, wenn man methodisch an die Sache rangeht, Danke!
Dumme Frage noch: Der § 160a ist ja jünger als § 97 StPO. Kann man eine ältere Regelung im Vergleich zu einer jüngeren trotzdem als lex specialis ansehen? Müsste ja eigentlich gehen. § 160a regelt ja "Ermittlungsmaßnahmen" im allgemeinen, der 97 nur die Beschlagnahme. Ob eine Norm lex specialis ist, kann ja nichts damit zu tun haben wann sie ins Gesetz kam. Irgendwie haben mich die Verweise in den §§ verwirrt
Dumme Frage noch: Der § 160a ist ja jünger als § 97 StPO. Kann man eine ältere Regelung im Vergleich zu einer jüngeren trotzdem als lex specialis ansehen? Müsste ja eigentlich gehen. § 160a regelt ja "Ermittlungsmaßnahmen" im allgemeinen, der 97 nur die Beschlagnahme. Ob eine Norm lex specialis ist, kann ja nichts damit zu tun haben wann sie ins Gesetz kam. Irgendwie haben mich die Verweise in den §§ verwirrt
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Re: Verhältnis § 97 und 160a StPO?
Sorry für die späte Antwort, ja, das geht. Es geht ja um die Systematik, die der Gesetzgeber bei der Einführung des § 160a im Sinn hatte. Wenn ich mich nicht irre, wurde das Verwertungsverbot auch bereits vor der ausdrücklichen Regelung in § 160a I 2 in § 97 "hineingelesen" bzw. nach den allgemeinen Grundsätzen hergeleitet und in der Rechtsprechung anerkannt oder war das vorher woanders ausdrücklich geregelt?Tobias__21 hat geschrieben:Das macht Sinn, wenn man methodisch an die Sache rangeht, Danke!
Dumme Frage noch: Der § 160a ist ja jünger als § 97 StPO. Kann man eine ältere Regelung im Vergleich zu einer jüngeren trotzdem als lex specialis ansehen? Müsste ja eigentlich gehen. § 160a regelt ja "Ermittlungsmaßnahmen" im allgemeinen, der 97 nur die Beschlagnahme. Ob eine Norm lex specialis ist, kann ja nichts damit zu tun haben wann sie ins Gesetz kam. Irgendwie haben mich die Verweise in den §§ verwirrt
Hier übrigens ein guter Aufsatz zum Verhältnis von § 97 und § 160a: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archi ... x.php?sz=7
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Re: Verhältnis § 97 und 160a StPO?
Danke
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