Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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UltimaSpes
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Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von UltimaSpes »

N´Abend,

hat sich der Täter in folgendem Fall einer Bedrohung nach § 241 I strafbar gemacht?

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Der Schuss geht daneben. T hat zwar noch Patronen in seiner Waffe, lässt aber von O aus Reue ab.

Dann ist T ja vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten (a.A.: Einzelaktstheorie).
Ist T in diesem Fall dann vollständig straflos oder kommt eurer Meinung die Verwirklichung einer Bedrohung infrage?

Meine Meinung: Zwar könnte man argumentieren, dass T dem O durch das Schießen auf ihn konkludent mit einem Verbrechen, hier den Totschlag, "bedroht".
Aber schon der Wortlaut "bedrohen" legt nahe, dass Bedrohung und Wahrmachen der Drohung zeitlich nicht zusammenfallen dürfen wie hier. Daher würde ich eine Strafbarkeit aus § 241 I ablehnen.

Wie sieht ihr das?
Tobias__21
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Tobias__21 »

So wie Du :)

Das unmittelbare Ansetzen zu einem Verbrechen kann mE keine Bedrohung i.S.d § 241 sein. Da wird ja kein Verbrechen angedroht, sondern es wird begangen. Da fehlt es mE an einer eigenständigen Verletzung des Schutzguts von 241
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UltimaSpes
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von UltimaSpes »

Sehr gut, vielen Dank für deine schnelle Antwort. :)
Honigkuchenpferd
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Konstruktiv ist es nicht unmöglich, aus jedem Tötungsversuch (den das Opfer auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt...) eine Bedrohung zu basteln. Das würde aber dann in der Tat § 24 StGB partiell unterlaufen, weil die Bedrohung dann vollendet ist und man davon nicht mehr zurücktreten könnte.

Ich weiß, dass dazu in Literatur wie Rechtsprechung etwas vage vertreten wird, die Bedrohung richte sich auf etwas "Zukünftiges", das erst noch in Aussicht gestellt wird, während der Versuch einer Straftat bereits Verwirklichung des Geschehensablaufs sei. Die Frage ist, wie man das dogmatisch einfasst. Ich würde es am Tatbestand der Bedrohung scheitern lassen.

Siehe auch BGH, NStZ 1984, 454:
Nach § 241 I StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes Verhalten androht, das als Verbrechen zu beurteilen wäre. Hat der Täter bereits mit der Ausführung einer verbrecherischen Handlung begonnen, so kann diese Ausführungshandlung selbst nicht zugleich als Androhung des begonnenen Verbrechens bezeichnet werden. Eine Drohung kann nur als Inaussichtstellung, als Hinweis auf etwas Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Inaussichtstellung liegen. Ein versuchter Raub oder der Versuch einer räuberischen Erpressung kann allerdings gleichzeitig die Bedrohung mit einem weiteren Verbrechen, etwa dem des Mordes oder des Totschlags, enthalten. So, wenn der Täter eine Pistole auf sein Opfer richtet und dieses mit dem Erschießen bedroht (vgl. BGH, Urt. v. 21. 6. 1977 - 5 StR 310/77), oder wenn sein Verhalten aus anderen Gründen als Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben des Bedrohten anzusehen ist.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von UltimaSpes »

Dankeschön für deine Mühe, auch für das erhellende BGH-Zitat.

Dann würde T hier also nach herrschender Auffassung tatsächlich straflos bleiben (es sei denn vielleicht wg. illegalen Waffenbesitzes).

Findet ihr das Ergebnis eigentlich gerecht?

Ich will jetzt nicht unbedingt eine große philosophische Diskussion anstoßen. Durch eine kleine Umfrage habe ich aber erfahren, dass dieses Ergebnis der Straflosigkeit auf Leute, die mit Jura nix am Hut haben, doch sehr befremdlich wirkt. (nach dem Motto: da schieß ich auf jemanden und will ihn umbringen, dann tut es mir plötzlich leid und schon bin ich komplett straflos)
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich glaube, dass das kein spezifisches Problem dieser Konstellation bzw. dieses Tatbestands ist. Viele Leute dürften es allgemein als "ungerecht" empfinden, dass ein Täter mit strafbefreiender - nicht lediglich strafmildernder - Wirkung vom Versuch zurücktreten kann.

Das Unrecht ist hier ja auch kaum in einer konkludenten Bedrohung zu sehen, sondern eben darin, dass T versucht hat, O zu töten. Die Bedrohung wäre dann allenfalls ein schwacher Notnagel.

Allerdings halte ich die Privilegierung, die § 24 StGB einräumt, für sinnvoll, und daher ist es auch geboten, § 241 StGB auszuschließen. Viele Nicht-Juristen sehen den Aspekt des Opferschutzes möglicherweise nicht auf Anhieb.

In der Realität bliebe T zudem mit ziemlicher Sicherheit wegen des Verstoßes gegen das WaffG nicht straflos. Folgenlos bliebe das Handeln keinesfalls.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von UltimaSpes »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ich glaube, dass das kein spezifisches Problem dieser Konstellation bzw. dieses Tatbestands ist. Viele Leute dürften es allgemein als "ungerecht" empfinden, dass ein Täter mit strafbefreiender - nicht lediglich strafmildernder - Wirkung vom Versuch zurücktreten kann. (...) Viele Nicht-Juristen sehen den Aspekt des Opferschutzes möglicherweise nicht auf Anhieb.
Ja, da hast du bestimmt recht, dass der strafbefreiende Charakter des Rücktritts allgemein für zumindest einiges Unverständnis bei den meisten Nicht-Juristen sorgt.

Das Argument des Opferschutzes sehe ich ehrlich gesagt fragwürdig. Welcher Verbrecher kennt denn das StGB und die Rechtsprechung so genau, dass er weiß, dass er bei einem Rücktritt Straffreiheit hinsichtlich des versuchten Delikts erhält und er deshalb das Opfer verschont?

Vom Ergebnis her mag diese Argumentation ja richtig sein, geht aber mE deutlich an der strafrechtlichen Wirklichkeit vorbei.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Es genügt ja aber schon, wenn es manchen bekannt ist und dadurch zum Opferschutz beiträgt.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Tobias__21 »

Ich denke schon, dass man in Grundzügen weiß, dass die Strafe anders ausfällt wenn man aufhört :) Für den Opferschutz reicht ja schon das Bewusstsein, dass man noch aufhören kann und sein Leben dann nicht völlig an die Wand fährt.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das ist richtig, dann würde aber zB tatsächlich auch eine bloße (wenngleich möglicherweise ganz erhebliche) obligatorische Strafmilderung ausreichen. In jeder Hinsicht zufriedenstellend lässt sich § 24 StGB damit also nicht erklären.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Tobias__21 »

Klar, das würde auch ausreichen. Aber komplett straffrei ist halt nochmal was anderes als eine Milderung. So hat man eine echte zweite Chance und trägt keine Vorstrafe mit sich herum. Wobei ich auch ehrlich sagen muss, dass ich die Lösung bei einer versuchten Tötung wie im Bsp. auch nicht ganz zufriedenstellend finde. Immerhin wurde da tatsächlich mit Tötungsvorsatz abgedrückt. Das ist nochmal was anderes wie bspw. ein versuchtes Vermögensdelikt. Wer eine solche Grenze überschreitet legt nochmal einen ganz anderen Handlungsunwert an den Tag und ist auch "gefährlicher". Vielleicht eine abgestufte Lösung? Delikte gegen das Leben mildern, andere Delikte komplett straffrei.
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Eagnai »

Den freiwilligen Rücktritt vom Versuch gänzlich straflos zu stellen, ist aus meiner Sicht tatsächlich nicht unbedingt zwingend, um dem Opferschutz zu genügen... denkbar wären ja auch flexiblere Regelungen wie "Das Gericht kann von Strafe absehen oder sie nach seinem Ermessen mildern, wenn der Täter..."

Ich kann schon irgendwo nachvollziehen, dass die Straffreiheit für juristische Laien schwer verständlich ist, weil es - auch wie in dem Beispielsfall hier - ja oft vom Zufall abhängt, ob ein vollendetes Delikt (in diesem Falle Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe) vorliegt oder nur ein Versuch mit gänzlicher Straffreiheit.
Gelöschter Nutzer

Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Scheint mir eindeutig zu sein:

objektiver Tatbestand der Bedrohung liegt vor, subjektiver nicht, also keine Strafbarkeit wegen Bedrohung?
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Re: Bedrohung nach § 241 I StGB erfüllt?

Beitrag von UltimaSpes »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Es genügt ja aber schon, wenn es manchen bekannt ist und dadurch zum Opferschutz beiträgt.
Da geb ich dir Recht. So gesehen kann man die Gesamtbetrachtungslehre unter dem Opferschutz-Aspekt doch gut vertreten.

Eagnai hat geschrieben:(...) denkbar wären ja auch flexiblere Regelungen wie "Das Gericht kann von Strafe absehen oder sie nach seinem Ermessen mildern, wenn der Täter..."
Dann wäre der Anreiz für den Täter, vom Versuch zurückzutreten, zwar nicht so groß wie bei gänzlicher Straffreiheit, aber ja, das klingt nach einer möglicherweise vernünftigen "Kompromisslösung".

juraidiot hat geschrieben:Scheint mir eindeutig zu sein:

objektiver Tatbestand der Bedrohung liegt vor, subjektiver nicht, also keine Strafbarkeit wegen Bedrohung?

Nein, ich glaube, wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass schon objektiv kein "bedrohen" gegeben ist (s.o.).
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