Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Ja gut, aber warum baut man das dann in die Klausur ein? Und es ging ja tatsächlich mal bis zum BGH hoch.
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Ara
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Ja gut, aber warum baut man das dann in die Klausur ein? Und es ging ja tatsächlich mal bis zum BGH hoch.
Weil man zum Raub kommen wollte und es völlig realitätsfern ist, dass jemand dir ne Waffe vorhält und einfach in deine Tasche greift. Der Täter weiß doch gar nicht wo du du Wertsachen hast. Also ist es total nahe liegend, dass man dich erst fragt. Und wenn du dich weigerst, wird dann zugegriffen.

Zum BGH ging es sicherlich, weil der Beschwerdeführer schrieb "Ich rüge die fehlerhafte Anwendung allgemeinen Rechts" und der BGH dabei einfach mal das erwähnen wollte, dass das LG da gepennt hat. Der BGH hat das Urteil ja auch nicht zurückverwiesen, sondern einfach den Schuldspruch geändert. Da der Beschwerdeführer die Kosten tragen musste, hat er es vermutlich nicht mal selbst gerügt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Tobias__21
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Tobias__21 »

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung,
Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vortäuschens einer Straftat und
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine Maß-
regel nach § 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen
versuchter räuberischer Erpressung und wegen tatmehrheitlich begangenen
Diebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO
Ist aber auch egal. Vielleicht bin ich in manchen Dingen einfach zu penibel. Ich war fest davon überzeugt, dass da was dazu erwartet wird. Vielleicht wollten sie aber auch nur sehen, dass man das gleich ausscheidet und direkt auf den Raub geht. Die Zeit ist ja auch begrenzt und die Schwerpunkte lagen ersichtlich woanders. Oder es war auch einfach nur der Realitätsnähe der Klausur geschuldet. Gibts ja öfters, dass im Sachverhalt vieles ausgeschmückt wird.
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Ara
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Re: Vorsatzwechsel räub. Erpressung -> Raub

Beitrag von Ara »

Ja dein Zitat spricht doch auch nicht dagegen, dass er die allgemeine Sachrüge gar nicht ausgeführt hat?

Der BGH hats vermutlich nur aufgegriffen, weils keine Auswirkung auf die Entscheidung hatte.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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