Aberratio ictus - Genaue Lösung am Gesetzestext (§ 16 I 1)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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UltimaSpes
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Aberratio ictus - Genaue Lösung am Gesetzestext (§ 16 I 1)

Beitrag von UltimaSpes »

N´Abend,

Bei der Situation der aberratio ictus (A will B erschießen, trifft aber tödlich den C.)... welchen Umstand genau (i.S.v. § 16 I 1) kennt nach der Konkretisierungstheorie der Täter nicht, sodass sein Vorsatz entfällt bzgl. des verletzten Objekts, hier des Menschen?
Denn der Gleichwertigkeitstheorie muss man ja insofern Recht geben, finde ich, dass der vorsatzausschließende Umstand, den der Täter nicht kennt, sich nicht auf das Tatobjekt "ein Mensch" beziehen kann, da ja ein Mensch letztlich getötet wurde.
Ich würde es eher als beachtlichen "Irrtum über den Kausalverlauf" sehen, da der Täter sich vorgestellt hat, dass seine Tathandlung kausal für den Tod den konkret anvisierten Menschen (des B) wird. Aber seine Tathandlung wurde tatsächlich kausal für den Tod eines anderen Menschen (des C), hinsichtlich dessen er nicht vorsätzlich gehandelt hat.

PS: Ich frage deshalb, weil in den meisten Lehrbüchern die Lösung anhand der Konkretisierungstheorie zwar klar bevorzugt wird, aber keine präzise Lösung am Gesetzestext des § 16 I 1 durchgeführt wird und damit nicht genau gesagt wird, hinsichtlich welchen "Umstands" sich der Täter irrt, sodass sein Vorsatz ausgeschlossen ist.
smokebanshee
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Re: Aberratio ictus - Genaue Lösung am Gesetzestext (§ 16 I

Beitrag von smokebanshee »

Aus diesem Grund wird der aberratio ictus auch von einigen Stimmen als Sonderfall des Irrtums über den Kausalverlauf verortet. Ich hab gerade keine genaue Quelle zur Hand, allerdings lässt sich über Google bei der Suche nach den beiden Begriffen schnell zitierbares finden (insbesondere Arbeitspapiere von Lehrstühlen).

Mir ist die Problematik typischerweise so bekannt: Mit dem Tatbestandsirrtum beginnen und fragen, ob sich der Täter ggf. bei Begehung der Tat in einem vorsatzausschließenden Irrtum nach § 16 I 1 StGB befunden hat (und ggf. vom error in persona abgrenzen). Täter hat sich nicht über den Umstand "Mensch" geirrt; vielmehr ging seine Tat fehl. Fraglich ist, wie ein solches Fehlgehen der Tat rechtlich zu würdigen ist. Entsprechende Theorien dann samt Subsumtion hinterher.

Das Problem ist beim aberratio ictus leider normal, dass dieser sich nicht umittelbar über oder vermöge § 16 I 1 StGB lösen lässt. Solange man aber nach "abgehaktem" 16 I 1 StGB zu der Erörterung der Problematik im subjektiven Tatbestand gelangt, sollte alles in Ordnung und vertretbar sein.

Das einzige, was wohl nicht gerne gesehen wird, ist diese Problematik völlig ohne Rücksicht auf § 16 I 1 StGB zu behandeln und quasi direkt mit der Tür ins Haus zu fallen.
UltimaSpes
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Re: Aberratio ictus - Genaue Lösung am Gesetzestext (§ 16 I

Beitrag von UltimaSpes »

smokebanshee hat geschrieben:Das Problem ist beim aberratio ictus leider normal, dass dieser sich nicht umittelbar über oder vermöge § 16 I 1 StGB lösen lässt.
Dann müssten die Anhänger der Konkretisierungstheorie doch konsequenterweise sagen, dass der Vorsatz des Täters hier analog § 16 I 1 StGB ausgeschlossen ist. Machen sie aber gerade nicht, was ich unverständlich finde.

Aber ja, genau das ist mein Problem: Ich würde gerne eine Lösung haben, die präzise am Gesetzestext bleibt, und zum Ergebnis kommt: Versuch bzgl. des anvisierten Objekts und Fahrlässigkeit bzgl. des getroffenen Objekts. Und das scheint nur möglich, wenn man den Umstand, den der Täter nicht kennt, darauf bezieht, dass ihm die Kausalität seiner Tathandlung nicht klar war, oder?
UltimaSpes
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Re: Aberratio ictus - Genaue Lösung am Gesetzestext (§ 16 I

Beitrag von UltimaSpes »

Also meines Erachtens kann man - wenn man es streng nach dem Gesetzeswortlaut lösen will (§ 16 I 1 i.V.m. § 212 I) - nur die Gleichwertigkeitstheorie befürworten.

Die Konkretisierungstheorie führt hingegen zu dem "gerechteren" Ergebnis.
[Insb. spricht ja gegen die Gleichwertigkeitstheorie, dass sie jemanden, der in Notwehr aus Versehen auf einen anderen als den Angreifer schießt, wegen vollendeter Tötung für strafbar erklären würde.]

Allerdings entspricht die Konkretisierungstheorie nicht dem Wortlaut von § 16 I 1 i.V.m. § 212 I. A wusste, dass seine Handlung dazu führen würde, dass er in kausaler Art und Weise einen Menschen umbringen wird. Mehr Umstände muss er in abstrakter Weise nach dem Gesetzestext nicht kennen.

Indem nach der Theorie der konkrete Mensch für maßgeblich gehalten wird, geht man über den Wortlaut hinaus. Dies ist aber zulässig, weil es den Täter begünstigt, insb. käme eine Rücktritt vom versuchten Totschlag hinsichtlich des bloß anvisierten, aber nicht verletzten Tatobjekts infrage.

Wie seht ihr das?
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