Hallo Zusammen!
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Person A (gesuchter Serienmörder) bedroht Person B mit einer Schusswaffe und verlangt von ihm Person C auf grausame Art zu töten. Person B tut dies um sein eigenes Leben zu retten.
(Ist eine Szene aus dem Film Sieben von 1995, mit Morgan Freemann, Brad Pitt & Gwyneth Paltrow)
Kann Person B für diese Tat belangt werden?
Bisher habe ich herausgefunden, dass Leben niemals gegen Leben aufgewogen werden darf. Das würde bedeuten, dass Person B für die Tat ebenfalls belangt werden kann. Jedoch liegt hier ja auch theoretisch ein zu entschuldigender Notstand vor..? Wie wird im deutschen Strafrecht in solchen Fällen entschieden?
Vielen Dank für Eure Antworten (& falls falsches Topic, bitte verschieben)
Zu entschuldigender Notstand // Tatbestand aus Film „Sieben“
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Re: Zu entschuldigender Notstand // Tatbestand aus Film „Sie
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Re: Zu entschuldigender Notstand // Tatbestand aus Film „Sie
Das dürfte ein entschuldigender Notstand sein.Anymus90 hat geschrieben:Person A (gesuchter Serienmörder) bedroht Person B mit einer Schusswaffe und verlangt von ihm Person C auf grausame Art zu töten. Person B tut dies um sein eigenes Leben zu retten.
(Ist eine Szene aus dem Film Sieben von 1995, mit Morgan Freemann, Brad Pitt & Gwyneth Paltrow)
Kann Person B für diese Tat belangt werden?
Das ist richtig, wird aber nur dann relevant, wenn eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen hat, wie das beim rechtfertigenden Notstand der Fall ist. § 35 StGB erfordert aber keine Rechtsgüterabwägung, also ist dort nicht abzuwägen, also stellt sich die Frage nicht.Anymus90 hat geschrieben:Bisher habe ich herausgefunden, dass Leben niemals gegen Leben aufgewogen werden darf.